Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
III. BILATERALE BEZIEHUNGEN
6. Deutschland
6.1. Handelsvertrag und Abkommen über Einfuhrbeschränkungen
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 9, doc. 83
volume linkBern 1980
Dettagli… |▼▶Collocazione
| Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#148* | |
| Vecchia segnatura | CH-BAR E 7110-02(-)1000/1065 29 | |
| Titolo dossier | Einfuhrabkommen mit Deutschland: Zusatzprotokoll (1925–1925) | |
| Riferimento archivio | 8.2.4 • Componente aggiuntiva: Deutschland |
dodis.ch/45100 Das Volkswirtschaftsdepartement an die deutsche Gesandtschaft in Bern1 MEMORANDUM
Der Note der Deutschen Gesandtschaft vom 20. ds. Mts.2 hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement mit Bedauern entnommen, dass die Ansätze der Novelle zum deutschen Zolltarif bereits am 1. September resp. 1. Oktober dieses Jahres in Kraft treten und auch der Schweiz gegenüber zur Anwendung gelangen werden. Da die Deutsche Regierung auch weder im Sinne von Art. 3 des Abkommens vom 17. November 19243, noch im Sinne eines modus vivendi, wie er in Al. 5 des Memorandums vom 27. Juli4 in Vorschlag gebracht worden ist, auf vorübergehende Zollerleichterungen für den schweizerischen Export glaubt eintreten zu können, so wird die Ausfuhr von Waren aus der Schweiz nach Deutschland bis zum Abschluss eines eigentlichen Tarifvertrages empfindlich getroffen werden. Nach Prüfung der deutscherseits vorgesehenen erhöhten Zollansätze ist das Volkswirtschaftsdepartement zur Überzeugung gelangt, dass diese für eine Reihe von schweizerischen Waren stark einfuhrhindernd, wenn nicht prohibitiv wirken werden. Das Volkswirtschaftsdepartement ist deshalb nach wie vor der Auffassung, dass ihm gemäss Art. 3 des erwähnten Abkommens jederzeit das Recht zusteht, dieses Abkommen mit einmonatlicher Frist zu kündigen. Die Schweiz behält sich dieses Recht ausdrücklich vor, wie sie sich auch angesichts der durch das Inkrafttreten der deutschen Zolltarifnovelle geschaffenen Situation in handelspolitischer Beziehung überhaupt ihre volle Handlungsfreiheit wahren muss, solange die gegenseitigen Handelsbeziehungen nicht durch einen neuen Handelsvertrag geregelt sein werden. Der deutscherseits gemachte Vorschlag, Ende September bezügliche Verhandlungen aufzunehmen, wird schweizerischerseits angenommen. Dabei erlaubt sich das Volkswirtschaftsdepartement, den Vorschlag zu wiederholen, dass diese Verhandlungen in der Schweiz begonnen werden.
Nachdem darüber Einverständnis besteht, dass auch über den 30. September ds. Js. hinaus beidseitig einige Einfuhrbeschränkungen in Kraft bestehen bleiben und nachdem die Deutsche Gesandtschaft in ihrem Memorandum vom 16. Juli5 die deutscherseits noch verbleibende Einfuhrliste bekanntgegeben hat, beehrt sich das Volkswirtschaftsdepartement, der Gesandtschaft bekanntzugeben, dass es für die nachfolgend genannten Warengruppen die Einfuhrbeschränkungen vorderhand noch beizubehalten wünscht:[...]6
Das Volkswirtschaftsdepartement geht dabei von der Auffassung aus, dass für alle Waren, die gegenwärtig noch unter Einfuhrbeschränkung stehen und die weder in der deutschen Liste vom 16. Juli, noch in der oben aufgeführten Liste enthalten sind, ab 1. Oktober formelle und materielle Einfuhrfreiheit bestehen soll, während hinsichtlich der in den Listen figurierenden Positionen die Einfuhr mindestens im gegenwärtig zugelassenen Ausmass gestattet sein soll.
Falls die Deutsche Regierung, wie das Volkswirtschaftsdepartement glaubt annehmen zu können, obigen Vorschlägen zustimmt, dürften sich weitere Besprechungen über Einfuhrbeschränkungen wohl erübrigen7.


