Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
III. BILATERALE BEZIEHUNGEN
6. Deutschland
6.1. Handelsvertrag und Abkommen über Einfuhrbeschränkungen
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 9, doc. 81
volume linkBern 1980
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| Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#148* | |
| Ancienne cote | CH-BAR E 7110-02(-)1000/1065 29 | |
| Titre du dossier | Einfuhrabkommen mit Deutschland: Zusatzprotokoll (1925–1925) | |
| Référence archives | 8.2.4 • Composant complémentaire: Deutschland |
dodis.ch/45098 Die deutsche Gesandtschaft in Bern an das Volkswirtschaftsdepartement1
Dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement beehrt sich die Deutsche Gesandtschaft im Aufträge ihrer Regierung auf das Memorandum vom 27. v.M.2 Folgendes sehr ergebenst mitzuteilen:
Die Novelle zum deutschen Zolltarif ist am 12. d.M. vom Reichstag angenommen worden. Während das Gesetz, dessen Verkündung im Reichsgesetzblatt bevorsteht, in seinen wesentlichen Bestimmungen am 1. Oktober d. J. in Kraft treten wird, sollen einzelne Zollsätze (für Getreide, Malz, Müllereiprodukte, Vieh, frisches Fleisch, Zucker und Melasse) bereits vom 1. September d.J. ab wirksam werden.
Die Deutsche Regierung hat den Darlegungen des Memorandums des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. v.M. und früheren Mitteilungen mit Bedauern entnommen, dass die bevorstehende Einführung der deutschen Zolltarifnovelle der Schweizerischen Regierung Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Wenn diese mit dem Hinweis darauf begründet wurden, dass das deutscherseits eingeschlagene Verfahren dem Sinne des Artikels 3 des Abkommens vom 17. November 19243 nicht gerecht werde, da der Schweizerischen Regierung vor Inkraftsetzung der Novelle nicht die Möglichkeit einer Besprechung und Abänderung geboten worden sei, so kann sich die Deutsche Regierung dieser Auffassung nicht anschliessen. Es hat zweifellos nicht in der Absicht der vertragschliessenden Teile gelegen, sich durch die Aufnahme des Artikels 3 in das Abkommen ihrer Zollautonomie zu begeben. Durch die Aufnahme dieses Artikels sollte vielmehr lediglich verhindert werden, dass durch Prohibitivzölle ein Zustand geschaffen würde, der in seiner Wirkung dem System der Einfuhrbeschränkungen gleichkäme. Es ist aber keineswegs die Absicht der Deutschen Regierung, durch die Inkraftsetzung der Zolltarifnovelle einen solchen Zustand gegenüber der Schweiz herbeizuführen. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Novelle in erster Linie deshalb erforderlich geworden ist, weil die Anpassung einer Reihe von Zollsätzen an die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nachkriegszeit und die Aufhebung gewisser während des Kriegs erfolgter Zollvergünstigungen zu einer unaufschiebbaren Notwendigkeit geworden war. Hierbei darf auch darauf hingewiesen werden, dass die gleichen Gründe für die Schweiz bei der Einführung ihres Gebrauchstarifs vom 8. Juni 1921 bestimmend waren.
Im übrigen ist die Deutsche Regierung, wie sie schon zum Ausdruck gebracht hat, durchaus bereit, falls die neuen Zollsätze tatsächlich besondere Erschwerungen für die schweizerische Ausfuhr nach Deutschland zur Folge haben sollten, mit der Schweizerischen Regierung alsbald in Tarifverhandlungen einzutreten. Dem Wunsche der Schweizerischen Regierung, schon vor diesen Verhandlungen Erleichterungen der neuen Zollsätze für schweizerische Erzeugnisse eintreten zu lassen, vermag die Deutsche Regierung allerdings keine Folge zu geben, da die Auswahl und das Mass solcher Erleichterungen naturgemäss nur im Verhandlungswege festgestellt werden kann. Die Deutsche Regierung ist aber bereit, die Tarifverhandlungen schon etwa Ende September d.J. zu beginnen und das ihrige dazu beizutragen, diese Verhandlungen so zu fördern, dass das Abkommen dem Reichstage sofort nach seinem Wiederzusammentritt vorgelegt werden könnte. Bei diesem Verfahren würde sich die unveränderte Geltung der neuen deutschen Zollsätze der Schweiz gegenüber auf einen Zeitraum von wenigen Wochen beschränken, sodass eine nennenswerte Beeinträchtigung der schweizerischen Ausfuhr nach Deutschland nicht zu besorgen wäre, insbesondere wenn man die vor dem Inkrafttreten von neuen Zolltarifen regelmässig stattfindende Vorversorgung in Betracht zieht. Auf deutscher Seite besteht der aufrichtige Wunsch, dass es gelingen möge, auf diesem Weg zu einer beide Teile befriedigenden Regelung der wechselseitigen Handelsbeziehungen zu gelangen.
Die Deutsche Regierung schlägt vor, das Weitere wegen der Vorbereitung der Tarifverhandlungen bei den für Ende August vereinbarten Besprechungen über den Abbau der Einfuhrbeschränkungen zu erörtern; sie regt an, diese Besprechungen am 25. d.M. zu beginnen4.


