dodis.ch/45091
Das Volkswirtschaftsdepartement an die deutsche Gesandtschaft in Bern
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MEMORANDUM
Das Eidgen. Volkswirtschaftsdepartement hat von den Mitteilungen, die im Memorandum der Deutschen Gesandtschaft vom 24. Juli2 enthalten sind, Kenntnis genommen.
Es beehrt sich, unter Verweisung auf sein früheres Memorandum vom 23. Juli3 folgendes zu bemerken:
1. Das Eidgen. Volkswirtschaftsdepartement hat nicht erwartet, dass wichtige Zollerhöhungen von der Deutschen Regierung gegenüber der Schweiz in Kraft gesetzt würden, ohne dass die Möglichkeit einer vorherigen Besprechung und Abänderung geboten worden wäre. Ein solches Verfahren würde doch wohl dem Sinne des Art. 3 des Abkommens vom November 19244 nicht entsprechen und es war bisher, speziell beim Erlass eines neuen Generaltarifes, nicht üblich.
Es sei überdies beispielsweise an die Folgen erinnert, die durch die Inkraftsetzung der Viehzölle im Laufe des Monats August für den Export, aber auch den Bezug von Zuchtvieh aus der Schweiz entstehen, ein Verkehr, der gerade dann einsetzt.
Falls die Deutsche Regierung aus bestimmten Gründen darauf beharren sollte, ihren Tarif ohne weiteres einzuführen, so würde sie es wohl selbst als billig erachten, auf bestimmten die Schweiz besonders interessierenden Positionen vorübergehend und bis zum Abschluss eines Abkommens Erleichterungen eintreten zu lassen, da die Verhandlungen und die parlamentarische Ratifikation, die als notwendig erklärt wird, geraume Zeit in Anspruch nehmen würden und so der Warenaustausch während längerer Zeit erheblich behindert werden könnte.
Für den Fall der Inkraftsetzung eines neuen, die Ausfuhr nach Deutschland hindernden Tarifes müsste sich selbstverständlich auch die Schweiz ihre volle Handlungsfreiheit Vorbehalten, ohne damit auf den aufrichtigen Wunsch zu verzichten, dass es gelingen werde, auf dem Wege von Verhandlungen die gegenseitigen Handelsbeziehungen zur Befriedigung beider Teile ordnen zu können.
2. Das Eidgen. Volkswirtschaftsdepartement ist zu seinem lebhaften Bedauern nicht ermächtigt, den Kündigungstermin für das November-Abkommen hinauszuschieben, da hiezu eine Abänderung desselben nötig wäre und eine solche nunmehr, zumal während der Abwesenheit des Departementsvorstehers, nicht mehr rechtzeitig vorgenommen werden könnte. Eine solche Hinausschiebung erscheint übrigens im Hinblick auf die beidseitigen Erklärungen über die Aufrechterhaltung einiger Einfuhrbeschränkungen, für die Zeit nach dem 30. September, ohne Bedeutung zu sein5.