Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
III. BILATERALE BEZIEHUNGEN
6. Deutschland
6.1. Handelsvertrag und Abkommen über Einfuhrbeschränkungen
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 9, doc. 73
volume linkBern 1980
more… |▼▶Repository
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#148* | |
| Old classification | CH-BAR E 7110-02(-)1000/1065 29 | |
| Dossier title | Einfuhrabkommen mit Deutschland: Zusatzprotokoll (1925–1925) | |
| File reference archive | 8.2.4 • Additional component: Deutschland |
dodis.ch/45090 Die deutsche Gesandtschaft in Bern an das Volkswirtschaftsdepartement1 MEMORANDUM
Die Deutsche Regierung hat davon Kenntnis genommen, dass die Schweizerische Regierung gemäss dem der Deutschen Gesandtschaft in Bern am 23. d.M. übergebenen Memorandum2 bereit ist, der formellen Aufrechterhaltung einiger deutscher Einfuhrbeschränkungen über den 30. September d.J. hinaus ihre Zustimmung zu geben und dass sie sich Vorbehalten hat, auch ihrerseits über das bezeichnete Datum hinaus eine Anzahl schweizerischer Einfuhrbeschränkungen weiter bestehen zu lassen. Über die Modalitäten des Weiterbestandes dieser gegenseitigen Einfuhrbeschränkungen sollten Ende August d.J. Besprechungen der beiderseitigen Regierungen eingeleitet werden.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat in seinem oben erwähnten Memorandum ferner die Deutsche Gesandtschaft um Auskunft gebeten, zu welchem Zeitpunkte die Deutsche Regierung die Inkraftsetzung der sogenannten deutschen kleinen Zolltarifnovelle beabsichtigt und ob die Deutsche Regierung bereit ist, über die Abänderung der geplanten neuen deutschen Zölle mit der Schweizerischen Regierung alsbald in Verhandlungen einzutreten. Im Aufträge der Deutschen Regierung beehrt sich die Deutsche Gesandtschaft mitzuteilen, dass nach dem gegenwärtigen Stand der deutschen Reichstagsverhandlungen voraussichtlich die neuen deutschen Zölle für Getreide, Mehl und Malz, eventuell auch für Vieh, Fleisch und für Zucker, 14 Tage nach der Anfang August d.J. zu erwartenden Verkündung des Zolltarifgesetzes in Kraft treten werden. Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung der übrigen Zölle steht noch nicht fest, ist aber frühestens für den 20. September d.J. zu erwarten, da die Deutsche Regierung allein für die Ausarbeitung der notwendigen Anweisungen an die deutschen Zollstellen mindestens 6 Wochen benötigen wird. Wenn das schweizerische Memorandum vom 23. d.M. im Zusammenhang mit der bevorstehenden Aufhebung der Einfuhrbeschränkungen auf den Inhalt des Artikels 3 des schweizerisch-deutschen Wirtschaftsprotokolls vom 17. November. v.J. hinweist, so ist die Deutsche Gesandtschaft zu der Erklärung ermächtigt, dass die Deutsche Regierung bereit ist, in entsprechende zolltarifarische Besprechungen einzutreten. Die Deutsche Regierung muss aber schon jetzt darauf hinweisen, dass etwa vereinbarte Abänderungen der neuen deutschen Tarifsätze in Deutschland der parlamentarischen Genehmigung bedürfen würden und daher nicht gleichzeitig mit Inkrafttreten der deutschen Zolltarifnovelle wirksam werden könnten. Da bei solchen Besprechungen auch deutsche Wünsche zu den geltenden schweizerischen Zollsätzen vorzubringen sein würden, beehrt sich die Deutsche Regierung der Schweizerischen Regierung die Aufnahme von Tarifverhandlungen zu einem noch näher zu vereinbarenden Zeitpunkte in Vorschlag zu bringen. Der Schweizerische Gesandte in Deutschland, Herr Minister Dr. Rüfenacht, ist in letzter Zeit in der gleichen Angelegenheit auch im Auswärtigen Amt in Berlin im Aufträge der Schweizerischen Regierung vorstellig geworden. Die Deutsche Gesandtschaft ist daher beauftragt, diese Ausführungen der Schweizerischen Regierung zugleich als Antwort auf den Schritt des Gesandten Dr. Rüfenacht in Berlin zur Kenntnis zu bringen.
Die Deutsche Regierung hegt zur Zeit nach dem Stand der parlamentarischen Verhandlungen keinen Zweifel darüber, dass das Plenum des deutschen Reichstages die Zolltarifnovelle annehmen wird. Da sie jedoch mit der Möglichkeit rechnen muss, dass die letzte Abstimmung im Plenum des deutschen Reichstages über die Zolltarifnovelle erst am 3. oder 4. August d.J. erfolgen kann, würde vielleicht bis zum Ablauf dieses Monats die förmliche Voraussetzung für die Entscheidung über eine etwa notwendige Kündigung oder Nichtkündigung des schweizerisch-deutschen Wirtschaftsprotokolls vom 17. November. v.J. noch nicht gegeben sein. Die Deutsche Gesandtschaft ist aus diesem Grunde beauftragt, die Schweizerische Regierung um eine Auskunft darüber zu bitten, ob sie damit einverstanden sein würde, dass eine Kündigung des in Rede stehenden Abkommens mit Wirkung vom 30. September d.J. ab nötigenfalls noch einige Tage später erfolgen könnte3.


