Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. DIE SCHWEIZ UND DER VÖLKERBUND
1. Abrüstung und Waffenhandel
Darin: Instruktionen für die schweizerische Delegation an der Konferenz des Völkerbundes für die Kontrolle des Waffen- und Munitionshandels. Annex vom 6.5.1925, dodis.ch/53739.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 9, doc. 42
volume linkBern 1980
more… |▼▶2 repositories
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#12055* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 06.05.-06.05.1925 (1925–1925) |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E2001B#1000/1508#458* | |
Dossier title | Conférence pour le contrôle du commerce des armes, munitions et matériels de guerre; Désignation de la délégation suisse et instructions pour la conférence (1925–1925) | |
File reference archive | B.56.41.12.2 |
dodis.ch/45059
Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 6. Mai 19251
946. Völkerbund. Instruktionen der schweizerischen Delegation zur Konferenz für die Kontrolle des Waffen- und Munitionshandels
Der Konferenz, die am 4. Mai 1925 am Sitze des Völkerbundes Zusammentritt, um über die Frage der Kontrolle des internationalen Handels mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial zu beraten, dient ein Vertragsentwurf zur Grundlage, der im Sommer 1924 von der «Gemischten temporären Kommission des Völkerbundes» ausgearbeitet worden ist2. Dieses Konventionsprojekt hat, wie das politische Departement bereits in seinem Antrag vom 4. Dezember. v.J.3 ausführte, schon der V. Völkerbundsversammlung Vorgelegen, die indessen in eine materielle Beratung des Entwurfes nicht eingetreten ist, sondern dessen Prüfung gänzlich der gegenwärtigen Staatenkonferenz überlassen hat4. Der Entwurf des Abkommens, das an Stelle der hinfällig gewordenen Konvention von St. Germain vom 10. September 1919 treten soll, ist seit Ende des letzten Jahres vom politischen Departement in Verbindung mit dem Militärdepartement und dem Volkswirtschaftsdepartement geprüft worden. Das Volkswirtschaftsdepartement hat sich in einer ausführlichen Mitteilung vom 23. v. Mts.5 zu dem Projekt der «Gemischten temporären Kommission» ausgesprochen; seinem Bericht lag eine Zuschrift des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrievereins bei, der sich seinerseits mit der Aluminium-Industrie-A.G. Neuhausen, der Patronenfabrik Solothurn und der «Chambre suisse de l’horlogerie» in La Chaux-de-Fonds in Verbindung gesetzt hatte. Dem Berichte des eidgen. Militärdepartementes vom 27. April6 über die möglichen Rückwirkungen der Konvention auf die militärischen Bedürfnisse der Schweiz lagen gesonderte Zuschriften der Generalstabsabteilung und der Kriegstechnischen Abteilung bei. Eine Anzahl Fragen spezifisch politischen und juristischen Charakters (Verhältnis der Konvention zum Neutralitätsrecht, Möglichkeit der Vorbehalte, Schiedsklausel, Protest Persiens gegen seine Einbeziehung in die sogenannte «Prohibitionszone» etc.) sind vom politischen Departement geprüft worden.
Im Anschluss daran fand am 30. April eine Vorbesprechung über die wichtigsten mit dem Konventionsentwurf zusammenhängenden Fragen statt, an der die Vorsteher des politischen, des Volkswirtschafts- und des Militärdepartementes, der Chef der Abteilung für Auswärtiges, sowie der erste schweizerische Delegierte zur Konferenz teilnahmen. Aus dieser Besprechung ergab sich, dass die schweizerische Abordnung im allgemeinen eine zurückhaltende Stellung einnehmen soll, da gewisse Bestimmungen des Konventionsentwurfes nicht unbedenklich sind, während andererseits durch deren Annahme ein entscheidender Fortschritt auf dem Wege zur Abrüstung kaum erreicht würde, wenigstens solange nicht, bis neben dem internationalen Handel auch die inländische Produktion der Staaten einer entsprechenden Überwachung unterstellt wird.
Gestützt auf diesen Meinungsaustausch hat das politische Departement einen Entwurf von Instruktionen7 vorbereitet, den es dem Bundesrate nunmehr vorlegt.
In der Beratung wird betont, diese ganze Angelegenheit werde eigentlich lediglich wegen der Bestimmungen betreffend die Einfuhr von Waffen in die sogenannten «Prohibitionszonen» wieder aufgegriffen, vielleicht auch noch deshalb, weil gewisse Leute vermittelst der im Konventionsentwurf vorgesehenen Statistiken über die Waffeneinfuhr usw. Gelegenheit zu bekommen hoffen, sich über gewisse Vorgänge auf diesem Gebiet zu unterrichten und allenfalls daraus einen Vorteil zu ziehen. Es sei daher geboten, dass die schweizerische Abordnung sich grosser Zurückhaltung befleissige; namentlich scheine kein Anlass gegeben, sich in die heikle Angelegenheit des Protestes Persiens gegen seine Einbeziehung in die «Prohibitionszone» einzumischen.
Zu Ziffer 6 der Instruktionen wird bemerkt, jede Massnahme zur Einschränkung der Rüstungen werde den kommerziellen Betrieb und die Konkurrenzfähigkeit von Fabriken beeinträchtigen. Das gelte voraussichtlich auch von den in der Konvention vorgesehenen Statistiken. Wolle man sich deren Einführung nicht grundsätzlich widersetzen, wovon wohl nicht die Rede sein könne, so könne also nicht verlangt werden, dass diese Massnahme den kommerziellen Betrieb und die Konkurrenzfähigkeit von Fabriken überhaupt nicht beeinträchtigen dürfe. Der erste Satz der Ziffer 6 der Weisungen sollte daher gefasst werden wie folgt:
«Hinsichtlich der Statistiken wird die Delegation dahin zu wirken suchen, dass Bestimmungen, die den kommerziellen Betrieb und die Konkurrenzfähigkeit der Fabriken ohne Not beeinträchtigen könnten, nicht in die Konvention Aufnahme finden.»
Der Vorsteher des politischen Departementes erklärt sich mit dieser Abänderung der Weisungen einverstanden.
Auf Grund der Beratung wird beschlossen:
Der Entwurf der Weisungen an die schweizerische Delegation zur Konferenz für die Frage der Kontrolle des internationalen Handels mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial wird mit der ebengenannten Abänderung genehmigt.
- 1
- E 1004 1/295.↩
- 2
- Text des Entwurfs in: SdN, Journal Officiel, 1924, Nr. 10, S. 161 Iff.↩
- 3
- E 1001 1, EPD, 1924.↩
- 4
- Vgl. dazu BBl 1925, I, S.23ff. (Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die fünfte Session der Völkerbundsversammlung, vom 8. Dezember 1924).↩
- 5
- E 2001(B) 8/37.↩
- 6
- E 2001 (B) 8/37.↩
- 7
- Als Annex abgedruckt.↩