Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 8, doc. 368
volume linkBern 1988
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#293* |
Dossier title | Beschlussprotokolle des Bundesrates Oktober - Dezember 1924 (1924–1924) |
dodis.ch/45010 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 5 décembre 19241 2586. Völkerbund. Kontrolle des Handels mit Waffen und Munition
Procès-verbal de la séance du 5 décembre 19241
In seiner Sitzung vom 7. Juli 19222 hat der Bundesrat den grundsätzlichen Beschluss gefasst, den eidgenössischen Räten den Beitritt zu der am 14. September in St. Germain Unterzeichneten Konvention betreffend die Kontrolle des Handels mit Waffen und Munition zu empfehlen. Der Beschluss erfolgte gemäss dem Antrage des Politischen Departements und der ändern interessierten Departemente in dem Sinne, dass der Beitritt der Schweiz zur Konvention nur dann wirksam würde, wenn die vom Völkerbund zum Beitritt oder zur Ratifikation eingeladenen Länder, die eine Waffen- und Munitionsindustrie besitzen, endgültig dem Abkommen angeschlossen wären. Als europäische Länder, deren Waffenindustrie auf die schweizerische Volkswirtschaft zurückwirken könnte, wurden namentlich Frankreich, die Tschechoslowakei, Holland, Schweden und Dänemark genannt.
Das Schicksal der Konvention von St. Germain war indessen besiegelt, als die Vereinigten Staaten, die unter den Signatarmächten des Abkommens figurierten, dem Generalsekretariat des Völkerbundes bekanntgaben, dass sie nicht in der Lage seien, jenen Vertrag zu ratifizieren. Die dritte Völkerbundsversammlung, die im September 1922 in Genf tagte, musste feststellen, dass eine wirksame internationale Regelung des Welthandels mit Waffen und Munition ohne Mitwirkung der amerikanischen Union nicht denkbar sei, und fasste die Ausarbeitung eines neuen «Entwurfes der Überwachung des internationalen Waffenhandels» ins Auge, der nach Möglichkeit in Verbindung mit Vertretern der Regierung der Vereinigten Staaten vorbereitet werden sollte. Unter diesen Umständen beschloss der Bundesrat am 10. Oktober3 1922, dem Generalsekretariat des Völkerbundes mitzuteilen, dass der in Aussicht genommene Beitritt der Schweiz zur Konvention von St. Germain auch nicht mehr in Betracht fallen könne.
Im Laufe der letzten zwei Jahre hat nun die Gemischte temporäre Kommission des Völkerbundes für die Rüstungsbeschränkung ihre Vorarbeiten für die Aufstellung eines neuen Projektes fortgesetzt. An ihren Arbeiten in dieser Materie nahm im Auftrag der amerikanischen Regierung jeweilen der Gesandte der Vereinigten Staaten in Bern teil. Die Bemerkungen und Vorbehalte der Vertreter der Union waren nach mancher Richtung entscheidend für das System des neuen Entwurfes, das schliesslich von der Gemischten temporären Kommission ausgearbeitet wurde und das einen wesentlichen Teil des Berichtes der Kommission bildet, der den Regierungen der Völkerbundsstaaten kurz vor der letzten Session der Versammlung zugestellt worden ist.
An der letzten Völkerbundsversammlung ist es zu keiner materiellen Diskussion über den von der «Commission temporaire mixte» vorbereiteten Entwurf gekommen. Die dritte Kommission der Vesammlung beschränkte sich darauf, von diesem Projekte und von einer Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten vom 29. August, derzufolge die amerikanische Union an einer Konferenz zur Ausarbeitung eines Abkommens betreffend die internationale Kontrolle des Waffen- und Munitionshandels teilzunehmen bereit ist, Kenntnis zu nehmen. Dem Antrag ihrer dritten Kommission gemäss beschloss die Versammlung am 27. September bloss, den neuen Entwurf der «Commission temporaire mixte» den Regierungen offiziell zugehen zu lassen. Gleichzeitig sollten die Regierungen ersucht werden, dem Völkerbundsrate vor dessen Session vom Dezember 1924 bekanntzugeben, ob sie geneigt wären, der Einladung zu einer im April oder Mai 1925 einzuberufenden besondern Konferenz Folge zu geben. Dieser besondern Konferenz soll es obliegen, auf Grund der Vorlage der Gemischten temporären Kommission, die als blosse Diskussionsbasis gedacht ist, eine endgültige Konvention auszuarbeiten.
In Ausführung der erwähnten Resolution der Versammlung hat der Völkerbundsrat am 30. September dieses Jahres das Generalsekretariat des Völkerbundes beauftragt, die vorgesehene Umfrage bei den Regierungen zu veranstalten. Das Generalsekretariat hat dem Politischen Departement die Resolution des Rates mit dem Bemerken übermittelt, dass weitere Akten über die Vorbereitung der geplanten Konferenz später den Regierungen zugestellt werden sollen.
Zur Prüfung der Einzelheiten des von der Gemischten temporären Kommission ausgearbeiteten Vorentwurfes bleibt bis zum Frühjahr 1925 Zeit. Vorläufig handelt es sich für alle Staaten, und auch für uns, bloss darum, grundsätzlicheber die Teilnahme an der Konferenz vom April oder Mai des nächsten Jahres zu entscheiden. Nach Ansicht des Politischen Departementes sollte die Schweiz aus verschiedenen Gründen nicht unterlassen, an dieser Konferenz teilzunehmen. Ganz abgesehen davon, dass eine Mitwirkung unseres Landes an dieser Konferenz, die wahrscheinlich am Sitze des Völkerbundes stattfinden wird und zu der sowohl die Völkerbundsmitglieder als auch dem Völkerbund nicht angehörende Staaten eingeladen werden, aus allgemeinen Erwägungen wünschbar erscheint, ist es offensichtlich von Vorteil, unseren Standpunkt bei der Ausarbeitung der Konvention selbst zur Geltung zu bringen. Auch würde ein Abseitsstehen unsererseits an dieser Konferenz kaum verstanden werden, nachdem der Bundesrat seinerzeit – wenn auch unter gewissen Kautelen – sich zu Gunsten der Konvention von St. Germain ausgesprochen hat, die ja nach mancher Richtung grössere Bindungen mit sich gebracht hätte als dies für die Konvention, die im Frühjahr nächsten Jahres ausgearbeitet werden soll, vorgesehen ist.
In Zustimmung zum Antrag des Politischen Departementes, dem sich das Militär- und Volkswirtschaftsdepartement anschliessen, wird beschlossen:
Das Politische Departement wird beauftragt, dem Generalsekretariat des Völkerbundes zu Händen des Völkerbundsrates, der am 8. Dezember in Rom zusammentritt, mitzuteilen, dass die Schweiz bereit ist, sich an der für das Frühjahr 1925 in Aussicht genommenen Konferenz für die Frage der Kontrolle des Waffen- und Munitionshandels vertreten zu lassen.4