Language: German
4.4.1924 (Friday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 4.4.1924
Secret minutes of the Federal Council (PVCF-S)
A propos des difficultés de la Roumanie de rembourser le crédit accordé par la Suisse; pas de livraison de céréales; désaccord sur le bilan du crédit utilisé et des intérêts dus. Proposer un accord de rééchelonnement de la dette.

Classement thématique série 1848–1945:
II. LES RELATIONS BILATERALES ET LA VIE DES ETATS
II.21. Roumanie
II.21.1. Relations commerciales et financières
How to cite: Copy

Printed in

Antoine Fleury, Gabriel Imboden (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 8, doc. 330

volume link

Bern 1988

more… |
How to cite: Copy
Cover of DDS, 8

Repository

dodis.ch/44972
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 4 avril 19241

Kreditabkommen mit Rumänien

Mündlich

Rumänien hat schon vor einiger Zeit den Wunsch geäussert, von den im schweizerisch-rumänischen Kreditabkommen vorgesehenen Getreidelieferungen2 entbunden und ermächtigt zu werden, den Rest des ihm eingeräumten Kredites in bar zurückzuzahlen. Dieser Rest beträgt zurzeit noch ungefähr 19,8 Millionen Franken. Das Volkswirtschaftsdepartement hatte die Rückzahlung in acht Raten von 2,5 Millionen in Aussicht genommen, wovon die erste beim Abschluss des Rückzahlungsabkommens und eine zweite noch im Laufe dieses Jahres fällig werden sollte, die übrigen von Beginn des nächsten Jahres an halbjährlich. Die abzuzahlende Restsumme sollte zu 7% verzinst werden, in Rückstand geratene Raten zu 10%. Der rumänische Gesandte und ein für den Abschluss des Abkommens Beauftragter der rumänischen Regierung waren nun heute beim Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements und haben folgende Gegenvorschläge gemacht: Die erste Rate von 2'/2 Millionen Franken würde innert 14 Tagen nach Abschluss des Abkommens fällig, die zweite gleich grosse Rate am 1. Januar 1925, weil für das Jahr 1924 nur eine Rate im rumänischen Voranschlag vorgesehen sei, die dritte Rate am 1. Juli. 1925 u.s.w. (Nach diesem Rückzahlungsplan würde die letzte Rate sechs Monate später fällig als nach dem Plan des Volkswirtschaftsdepartements.) Die ausstehende Kreditsumme wäre nach dem im ursprünglichen Abkommen schon vorgesehenen Ansatz (2% über dem Diskontosatz der schweizerischen Nationalbank, also gegenwärtig 6%) zu verzinsen, rückständige Raten zu einem um 2% höhern Zinsfuss. Sollte Rumänien mit einer Rate in Rückstand kommen, so würde die ganze Schuld sofort fällig. An Rumänien ist eine Abrechnung über den gegenwärtigen Stand des Kreditgeschäftes zugestellt worden. Diese Abrechnung scheint aber verloren gegangen zu sein. Der Gesandte und der rumänische Sendling haben nun erklärt, sie hätten keine Vollmacht, um den Betrag der Restforderung der Schweiz anzuerkennen und schlagen deshalb vor, die Schweiz solle diese Restforderung festsetzen und Rumänien würde sich dann innert drei Monaten dazu äussern. Die Abrechnung gestaltet sich deshalb nicht ganz einfach, weil ein Teil der Kreditsumme nicht an Rumänien ausbezahlt worden ist, sondern an die schweizeischen Lieferanten der von Rumänien auf Rechnung des Kredites in der Schweiz bestellten Waren. Sollte sich bei der Überprüfung der Abrechnung der Schweiz ein sonst nicht zu begleichender Anstand ergeben, so soll hierüber nach Vorschlag Rumäniens ein Schiedsgericht entscheiden, für welches jede der Parteien einen Richter zu ernennen hätte, während als Obmann des Schiedsgerichts der Rechnungsführer des Generalsekretariats des Völkerbundes amten soll.

Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements ist der Meinung, über die Ratenzahlungen und die Verzinsung lasse sich an Hand der rumänischen Vorschläge reden. Das vorgeschlagene Schiedsgericht scheine aber zu umständlich und es wäre allenfalls vorzuziehen, zwei Sachverständige der beiden Parteien mit der Prüfung der Abrechnung zu betrauen und vorzusehen, dass, wenn diese sich nicht einigen können, der Generalsekretär des Völkerbundes einen Schiedsrichter zu bezeichnen hätte. Im übrigen hat der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements die beiden Rumänen an den Chef der Handelsabteilung gewiesen, der ihnen die Abrechnung mit sämtlichen Belegen vorweisen wird.

In der Beratung wird verschiedentlich betont, der rumänische Vorschlag eines Schiedsgerichts über die schweizerische Rechnungslegung zeige, dass es Rumänien am nötigen guten Willen fehle. Die Schweiz könne sich ein solches Schiedsgericht nicht gefallen lassen, die öffentliche Meinung würde es nicht verstehen, wenn der Bundesrat sich hierauf einliesse. Es gehe denn doch über das Mass der erträglichen Zumutungen hinaus, wenn der Schuldner der Stundung verlangt, auch noch ein Schiedsgericht über den Schuldbetrag fordere.

Auf Grund der Beratung wird beschlossen:

Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements wird ermächtigt, in dem mit Rumänien zu vereinbarenden Abkommensentwurf die Bedingungen der ratenweisen Rückzahlung und der Verzinsung so gut wie möglich festzusetzen.3

Der Vorschlag eines Schiedsgerichts zur Erledigung von Anständen über die Abrechnung der Schweiz ist abzulehnen.

1
E 1005 2/2.
2
cf. no 122, 165.
3
Une convention réglant le solde du crédit consenti à la Roumanie fut signée le 14 avril 1924, à Berne. Cf. E EVD 20/14+15.

Tags

Romania (Economy)

Geographical terms

Mentioned
Romania