Classement thématique série 1848–1945:
XIV. LA QUESTION DE L'ÉMIGRATION
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 8, doc. 273
volume linkBern 1988
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001B#1000/1510#165* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(B)1000/1510 17 | |
Dossier title | Auswanderung nach Kanada, I (1921–1923) | |
File reference archive | B.21.28 |
dodis.ch/44915
Le Chef du Département politique, G. Motta, au Directeur de l’Association suisse de Colonisation intérieure et d'Agriculture industrielle, H. Bernhard1
Mit Schreiben vom 1. dies2 teilen Sie uns mit, dass unser Generalkonsulat in Kanada, ohne im Einvernehmen mit Herrn Beck3 zu stehen, dort eintreffenden schweizerischen Auswanderern zu Stellen verhelfe, wodurch eine Doppelspurigkeit entstehe, welche die Placierungsarbeit Ihrer Geschäftsstelle nicht fördere. Im Anschlüsse hieran stellen Sie das Gesuch, es sei im Interesse Ihres Kanadadienstes das Generalkonsulat in Montreal anzuweisen, Herrn Beck zur Erfüllung seiner Aufgabe selbständig und ohne Parallelaktion seitens des Konsulates arbeiten zu lassen.
Wir beehren uns, Ihnen hierauf folgendes zu erwidern:
Es wurden Ihnen s. Zt. die Funktionen übertragen, welche einer zu kreierenden Zentralstelle für das kolonisatorische Auswanderungswesen zugedacht waren: sich im Auslande nach Arbeits- und Siedlungsgelegenheiten zu erkundigen und zur Auswanderung entschlossenen Personen, die sich an Ihre Geschäftsstelle wenden, zu Beschäftigung zu verhelfen. Niemals bestand aber ein Zweifel darüber, dass es nach wie vor jedem Schweizer freistehe, entweder auf eigenes Risiko oder mit Hilfe Ihrer Geschäftsstelle auszuwandern. Diejenigen Schweizer, die, ohne sich Ihrer Vermittlung zu bedienen, nach Kanada reisen, dürfen nicht gehindert werden, sich dort an unsere konsularischen Vertreter zu wenden, und wenn diese ihnen zu Stellen verhelfen können, so ist das nur zu begrüssen. Dagegen sind wir damit einverstanden, dass diejenigen unserer Auswanderer, die von Ihrer Geschäftsstelle engagiert und Hrn. Beck zur Placierung avisiert worden sind, von diesem oder seinen Beauftragten empfangen und auf ihre Arbeitsplätze dirigiert werden. Immerhin steht es auch diesen Landsleuten frei, sich nötigenfalls mit ihren Anliegen an unsere Konsulate in Kanada zu wenden. Ihrem Gesuch an uns kann also nur in dem Sinne entsprochen werden, dass unserm Generalkonsulat in Montreal mitgeteilt wird, es möchte sich bemühen, mit Hrn. Beck im Interesse unserer Einwanderer in Kanada Hand in Hand zu arbeiten und ihm in der Placierung der ihm von ihnen zugewiesenen Landsleute freie Hand lassen.
Bei diesem Anlasse müssen wir Ihnen ferner zur Kenntnis bringen, dass uns das Generalkonsulat in Montreal einen Zeitungsartikel gesandt hat, enthaltend ein Interview des Hrn. Beck (Beilage l)4, sowie einen telegraphischen Bericht betr. eine von Hrn. Beck erlassene Weisung, den wir als Beilage Nr. 23 Ihnen hiermit übermachen. Auf den Zeitungsartikel hat unser Generalkonsulat anfänglich schon aus dem Grunde nicht geantwortet, weil darin Hr. Beck als Regierungsbeamter bezeichnet war. Als aber das Generalkonsulat wahrnahm, dass die Äusserungen des Hrn. Beck Staub aufwarfen und die politische Opposition daraus gegen die Regierung Kapital schlug, sah es sich veranlasst, auf Grund einer durchgeführten Untersuchung in der Presse festzustellen, dass die kanadischen Behörden gegenüber den Schweiz. Einwanderern sich durchaus korrekt benommen hatten. Wir müssen mit dem Generalkonsulat bedauern, dass Hr. Beck zu diesen Presseerörterungen, die den Interessen unserer Landsleute nicht förderlich sind, Anlass gegeben hat. Was sodann die Geltendmachung allfälliger Reklamationen gegenüber den kanadischen Einwanderungsbehörden betrifft, so erscheint es als gegeben, dass hierzu allein unsere amtlichen Vertreter zuständig sind. Wie Hr. Beck dazu gelangt, dem Generalkonsulat bezüglich des Verkehrs mit der Canadian Pacific Comp, eine Weisung zu erteilen, ist uns unklar.
Wie Sie in Ihrem Schreiben erwähnen, hat Hr. Beck die ausdrückliche Weisung erhalten, den kanadischen Behörden und Gesellschaften gegenüber von vornherein keine Zweifel über seine nichtamtliche Stellung zu lassen. Im Hinblick auf den erwähnten Artikel in der «Gazette» von Montreal ersuchen wir Sie, Hrn. Beck Ihre Weisung nachdrücklich in Erinnerung zu rufen sowie ihn einzuladen, allfällige Reklamationen unserem Generalkonsulat zu unterbreiten, damit dasselbe sie an die hiefür zuständigen Amtsstellen weiterleiten kann. Wir legen Gewicht darauf, dass Hr. Beck wichtigere Angelegenheiten mit dem Generalkonsulat bespreche und durch ein harmonisches Zusammenarbeiten mit diesem die Interessen unserer Auswanderer und unseres Landes fördere. Im weitern wollen Sie Herrn Beck nahelegen, sich inskünftig der Presse gegenüber in grösserer Reserve zu hal
Herr Generalkonsul Hübscher wird Ende dieses Monats auf Urlaub in der Schweiz (bei seinem Vater, Herrn Gerichtspräsident Dr. Hübscher in Basel) eintreffen; wir erachten es als wünschenswert, dass alsdann zwischen ihm und Ihnen über die obberührten Verhältnisse eine mündliche Aussprache stattfinde.
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