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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 8, doc. 245
volume linkBern 1988
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001C#1000/1537#3* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(C)1000/1537 2 | |
Dossier title | Belgien (1921–1934) | |
File reference archive | B.14.4 • Additional component: Belgien |
dodis.ch/44887
Da es uns gestern leider nicht möglich war, eingehend über alle Fragen zu sprechen, erlaube ich mir, im folgenden Ihnen meine Auffassung über verschiedene Punkte darzulegen, die gestern teils berührt worden, teils gar nicht zur Sprache gekommen sind.
1. Schiedsgerichtsverträge
a. Nach dem letzten Bericht von Herrn Minister Lardy scheint es ausgeschlossen2, mit Japan zu einem Vertrag zu gelangen, der über die früheren im Grunde wertlosen Formeln hinausginge. Da mit Rücksicht auf die grosse Distanz und die vergleichsweise wenig entwickelten Beziehungen der Abschluss eines Vertrages keinen grossen praktischen und politischen Wert hat, kann die Angelegenheit wohl fallen gelassen werden.
b. Was Italien anbelangt, so bietet vielleicht der von Herrn Minister Garbasso geäusserte Wunsch nach Kenntnis des Vertrages mit der Tschechoslowakei den Anlass, die Besprechung aufzunehmen. Aus einem Privatbrief von Herrn Anzilotti glaube ich schliessen zu dürfen, dass ich vielleicht im Haag demnächst einige Aufschlüsse erhalten werde. Mit Rücksicht auf die wenig entgegenkommende Haltung von Frankreich und England würde es doch recht erwünscht sein, wenn wir mit Italien zu irgend einem annehmbaren positiven Ergebnis kämen. Sie werden ja gewiss keine Ihnen passend erscheinende Gelegenheit nach dieser Richtung unbenützt lassen.
c. Von Amerika bleibt zunächst die Herrn Peter in Aussicht gestellte Antwort des Staatsdepartementes abzuwarten.
d. Ähnliches gilt für Argentinien und Chile.3
e. Von Belgien hat man in den letzten Monaten nichts gehört. Sofern die belgische Regierung den Wunsch haben sollte, mit uns ins Gespräch zu kommen, könnte ich vielleicht auf dem Heimweg vom Haag mich kurz in Brüssel aufhalten, um mich bei der belgischen Regierung zu informieren, auf welchen Grundlagen ein Vertragsentwurf ausgearbeitet werden sollte. Ich habe den Eindruck, dass Herr Minister Barbey der Sache kein besonderes Interesse entgegenbringt. Immerhin möchte ich nicht in Brüssel erscheinen, wenn Belgien im Grunde die Absicht hat – aus Gründen die uns vielleicht nicht direkt übermittelt werden –, die Frage dilatorisch zu behandeln. Sofern es Ihr Wunsch wäre, mir einen Auftrag in der gedachten Art zu geben, würde ich in meiner Eigenschaft als Mitglied des Gerichtshofes kein Hindernis sehen. So ist jetzt der amerikanische Richter, Herr Moore, erster Delegierter der Vereinigten Staaten an der Kriegsrechtskonferenz im Haag, die eine Fortsetzung der Washingtoner Abrüstungskonferenz ist. Herr Anzilotti vertritt nur wegen Zeitmangel Italien nicht an der gleichen Konferenz.
2. Das Studium des mit dem Abrüstungsplane zusammenhängenden Garantiepakts kann meines Erachtens noch etwas herausgeschoben werden, weil es sich dabei wesentlich nur um die sorgfältige Formulierung eines möglichst klaren weitgehenden Vorbehaltes für die schweizerische Neutralität handeln kann.
3. Was allfällige Nominationen für den Oberrechnungs-Revisor des Völkerbundes anbelangt, so habe ich Herrn Dr. Rüegger die nötigen Angaben für eine schriftliche Notiz zu Ihren Händen gemacht. Mir ist persönlich besonders bekannt Herr Schläpfer, bisheriger Direktor der Kohlenzentrale. Für die Bau-Jury des Arbeitsamtes erlaubte ich mir, Herrn a. Ständerat Usteri zu nennen.
4. In der von Herrn Aeschlimann in London aufgeworfenen Flaggenfrage scheinen mir folgende Gesichtspunkte von besonderer Wichtigkeit:
a. Den Anlass zur Petition geben offenbar finanzielle privatwirtschaftliche Interessen, möglicherweise besteht vor allem ein Interesse der Promotoren daran, nicht unter die englische Steuergesetzgebung zu fallen. Es ist deshalb denkbar, dass das heute vorhandene Interesse der Gesuchsteller unter veränderten Verhältnissen wieder dahin fallen wird. Für den Bund entsteht daher die Frage, ob er die durch die Einführung der Schweizer-Flagge bedingte gesetzgeberische Aktion unternehmen und die mit der Führung der Schweizer-Flagge auf hoher See verbundene politische Verantwortung übernehmen will, wenn das Ganze nicht getragen ist von einem allgemeineren und dauernden schweizerischen Interesse.
b. Zu Gunsten eines Eintretens auf die Sache sprächen namentlich folgende Umstände:
a.a. Nachdem die Konferenz von Barcelona4 auf Wunsch der Schweiz und tatsächlich allein für die Schweiz die Deklaration betreffend das Flaggenrecht der Binnenstaaten erlassen hat, ist es beinahe eine moralische Pflicht der Schweiz, ihrerseits legislatorisch von der international bestehenden Möglichkeit Besitz zu ergreifen, zumal jetzt, wo ein konkretes Begehren nach dieser Richtung vorliegt und die früher bestehenden völkerrechtlichen Bedenken wenigstens in einem Hauptpunkt beseitigt sind.
b.b. Die Erfahrungen des Jahres 1918 haben gezeigt, dass die Improvisation einer Schweizerflotte in Kriegszeiten sowohl nach der diplomatischen und gesetzgeberischen wie nach der wirtschaftlichen und organisatorischen Seite ausserordentlich schwierig ist, ja so kompliziert, dass eben die Sache in nützlicher Frist kaum zu verwirklichen sein würde. Wenn man die Möglichkeit haben will, in Kriegszeiten, um ausserordentlichen Anforderungen genügen zu können, unter Schweizer-Flagge zu fahren, so muss diese Schiff-Fahrt schon in Friedenszeiten organisiert werden, beziehungsweise, es muss die Entstehung privater schweizerischer Reedereien begünstigt werden.
c.c. Da sehr viele Gesetzgebungen ausländisches Kapital von der Schiff-Fahrt ausschliessen, so ist dem schweizerischen Kapital und dem schweizerischen Unternehmertum die Betätigung in der Schiff-Fahrt im weiten Umfange verschlossen. Wenn man diese wirtschaftlichen Möglichkeiten den Schweizern erschliessen will, bleibt in der Tat nichts anderes übrig, als die Schiff-Fahrt unter Schweizer-Flagge, nachdem sie völkerrechtlich ausdrücklich anerkannt worden ist, auch staats- und verwaltungsrechtlich möglich zu machen. Der gegenwärtige Zeitpunkt ist unzweifelhaft geeignet, weil die Schiffspreise heute auf einem ausserordentlich tiefen Niveau angekommen sind.
c. Staatsrechtlich und politisch kommt wohl nur ein allgemein verbindlicher, aber dringlicher Bundesbeschluss in Betracht, der eine möglichst weitgehende Ermächtigungsklausel enthalten sollte. Eine eingehende gesetzliche Regelung wäre inopportun, weil allzu sehr zeitraubend und weil, mangels besonderer Erfahrungen im Lande, die ganze Regelung einen mehr provisorischen, tastenden Charakter haben müsste.Ob die Bundesversammlung geneigt ist eine solche Blanko-Vollmacht zu geben, wenn auch nur bis zum Erlass eines Bundesgesetzes, mag fraglich erscheinen. Aber wenn etwas geschehen soll, wird ein anderer Weg wohl nicht bleiben.
5. Wie Sie sich erinnern, wurden seit 1916 verschiedentlich Verhandlungen mit der Türkei wegen eines Consular- und Niederlassungsvertrages geführt.5 Da, wenn die Konferenz von Lausanne zu einem Ergebnis gelangt, auch das Fremdenrecht der Türkei aller Wahrscheinlichkeit nach auf einen neuen Boden gestellt wird, so kann es zweckmässig erscheinen, jetzt schon mit den Türken Verhandlungen wieder anzuknüpfen. Da fast alle in Betracht kommenden Staaten in der Angelegenheit der Kapitulationen in Lausanne gehört worden sind, könnte für uns die Gefahr entstehen, dass uns der Anschluss an die Abmachungen von Lausanne seitens der Türkei nicht bewilligt würde, wenn wir zuwarten bis ein neuer Rechtszustand eine vollendete Tatsache geworden ist. Wir haben im Jahre 1921 in Bezug auf den belgischen Kongo bereits eine ähnliche Erfahrung gemacht.6
Einige andere Fragen könnten vielleicht zur Sprache kommen, wenn ich nach meiner Rückkehr aus dem Haag mir wieder erlauben darf Sie zu besuchen.
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