Classement thématique série 1848–1945:
II. LES RELATIONS BILATERALES ET LA VIE DES ETATS
II.12. France
II.12.4. Légion étrangère et possibilités de travail
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 8, doc. 235
volume linkBern 1988
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#11800* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 22.11.-22.11.1922 (1922–1922) |
dodis.ch/44877 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 22 novembre 19221 2897. Bekämpfung der Arbeitslosigkeit durch Beschaffung von Arbeit in Nordfrankreich
Procès-verbal de la séance du 22 novembre 19221
Die Idee, schweizerischen Arbeitslosen Beschäftigung im Wiederaufbaugebiet Nordfrankreichs zu verschaffen, ist schon seit längerer Zeit verfolgt und auf ihre praktische Durchführbarkeit hin geprüft worden.2
So wurde die Schweizerische Gesandtschaft in Paris bereits im November 1921 vom politischen Departement nach getroffener mündlicher Vereinbarung mit dem Volkswirtschaftsdepartement ersucht, der Angelegenheit ihre Aufmerksamkeit zu schenken und sich offiziös über die nähern Einzelheiten zu erkundigen.
Mitte Dezember 1921 sandte das Volkswirtschaftsdepartement den seither verstorbenen Ständerat Sigg nach Paris mit dem Auftrag, dort die Frage näher zu untersuchen. Er stattete am 4. Januar 1922 einen schriftlichen Bericht ab.3 Gleichzeitig trat das eidgenössische Arbeitsamt mit schweizerischen Unternehmern, welche Arbeiten im Wiederaufbaugebiet Nordfrankreichs übernommen oder sonst die dortigen Verhältnisse geprüft hatten, in Verbindung, um von ihnen Aufschluss über die Frage zu erhalten.
Aus allen diesen Erkundigungen ging übereinstimmend hervor, dass es nicht ratsam ist, Schweizerarbeiter aufs Geratewohl oder auf Anwerbung französischer Unternehmer hin ins Aufbaugebiet Frankreichs zu senden, dass vielmehr eine Einrichtung geschaffen werden müsste, um sich der Sache an Ort und Stelle anzunehmen. Als zweckmässigste Lösung erschien zudem die Beteiligung schweizerischer Unternehmer am Wiederaufbau und die Verwendung schweizerischer Arbeitskräfte durch sie.
Um völlige Abklärung zu gewinnen, wurde Herr Nationalrat Dr. Rothpletz im April abhin mit der nähern Prüfung der Angelegenheit beauftragt. Nach eingehenden Erkundigungen bei den zuständigen Ministerien in Paris, bei den Unternehmern, und nach Besichtigung eines Teiles des Wiederaufbaugebietes selbst, erstattete Herr Rothpletz am 26. Mai einen ersten Bericht4, worin er zu folgenden Schlüssen kam:
1) Es sei zweckmässig, wenn der Bund der Unterbringung schweizerischer Unternehmer und Arbeiter in der durch den Krieg verwüsteten Zone Nordfrankreichs näher trete.
2) Bei richtiger Vorsorge bestehe für das aufzuwendende Kapital keine grössere Gefahr als bei jeder ändern Hochbauunternehmung.
3) Die bezahlten Preise seien gut und Arbeit sei auf Jahre hinaus in reichlichem Masse vorhanden.
4) Zur Durchführung der Aufgabe sei die Gründung einer französischen Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 50 bis 100 Millionen Franken notwendig; an der Spitze der Gesellschaft müsse ein Franzose stehen, im übrigen aber würden die Aktionäre Schweizer sein. Das Kapital sei vom Bund, von den Schweizerbanken und schweizerischen Unternehmern aufzubringen. Die Gesellschaft habe die Arbeiten an die Unternehmer, die Aktionäre sind, zu vergeben und diese seien zur Verwendung eines gewissen Prozentsatzes schweizerischer Arbeiter zu verpflichten.
Nach eingehender Prüfung dieses Entwurfes kam das Volkswirtschaftsdepartement zum Schluss, dass eine unmittelbare finanzielle Beteiligung des Bundes an der zu schaffenden Einrichtung Gefahren und Unzukömmlichkeiten in sich schliesse und infolgedessen ausser Betracht falle. Seiner Auffassung nach sollte das ganze Unternehmen auf rein privater Grundlage durchgeführt und die Mitwirkung des Bundes nur für die Erleichterung der Kapitalbeschaffung und die Vermittlung der Arbeitskräfte in Aussicht genommen werden. Herr Rothpletz wurde ersucht, auf dieser Grundlage die Sache weiter zu verfolgen und dem Departement Vorschläge einzureichen. Dies geschah durch Eingabe vom 28. Oktober 1922.5 Aus der Erkenntnis heraus, dass die Wirtschaftskrisis noch auf lange Zeit hinaus ihre Rückwirkung haben wird und unser Land infolgedessen noch weiter mit einer ausserordentlichen Arbeitslosigkeit rechnen muss, hat sich der Bundesrat bereits grundsätzlich mit der Prüfung der Frage, wie die Aus- und Abwanderung zu fördern sei, einverstanden erklärt. Es ist zu diesem Zwecke auch im Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1922 betreffend Gewährung neuer Kredite für die Arbeitslosenfürsorge6 eine Bestimmung aufgenommen worden, wonach der Bund auch Beiträge gewähren kann, um die Ausnützung von Arbeitsgelegenheiten im Ausland zu erleichtern.
Nach den Feststellungen auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt sind es hauptsächlich die ungelernten Arbeiter und die Arbeiter des Baugewerbes, welche ständig einen grossen Bestandteil der Arbeitslosen ausmachen. Nach der letzten, auf Ende Oktober 1922 abgeschlossenen Statistik fallen von den 48218 gänzlich Arbeitslosen 10068 auf das ungelernte Personal und 7759 auf das Baugewerbe. Die Assichten einer Besserung für diese Arten von Arbeitern sind gering. Die Zahl der Beruflosen wird sich im Gegenteil eher vermehren infolge der Tatsache, dass die heranwachsende Jugend in bedeutend vermindertem Masse Gelegenheit zur Erlernung eines Berufes hat. Das Baugewerbe hat auf Jahre hinaus kein genügendes Betätigungsfeld in der Schweiz. Durch die Notstandsarbeiten sind vielfach Arbeiten ausgeführt worden, die ordentlicherweise vielleicht erst in einigen Jahren zur Ausführung gelangt wären. In der bisherigen Weise kann auf die Dauer nicht weitergewirtschaftet werden, einerseits weil die Mittel nicht mehr aufzubringen sind und anderseits, weil es vom wirtschaftlichen Standpunkt aus seine Gefahren hat, die vorzeitige Ausführung von Bauten künstlich allzu sehr zu beschleunigen. Soll für das ungelernte Personal und die Bauarbeiter vermehrte Arbeitsgelegenheit beschafft werden, so kann das nur im Ausland geschehen. Hiezu eignen sich die Wiederaufbaugebiete in vorzüglicher Weise.
Wie bereits zu Anfang erwähnt wurde, bedarf es einer besondern Vorbereitung und Einrichtung, wenn ein Erfolg erwartet werden soll. Am sichersten tritt er ein, wenn sich Schweizerunternehmer selbst am Wiederaufbau beteiligen und Schweizerarbeiter hiezu verwenden.
Das hat einen doppelten Vorteil: Arbeit für die Arbeitslosen und Arbeit für die Unternehmer. Diese sind durch das andauernde Darniederliegen der Bautätigkeit vielfach in eine schwierige Lage geraten. In ihrem Inventar liegen grosse Kapitalien, die sich seit Jahren nicht verzinsen. Gelingt es den Unternehmern nicht, sich Arbeit zu beschaffen, so werden ihre letzten Reserven allmählig aufgebraucht. Es ist daher volkswirtschaftlich von Wichtigkeit, wenn ihnen geholfen werden kann, mag auch die zu übernehmende Arbeit im Auslande liegen. Die Beteiligung schweizerischer Unternehmer am Wiederaufbau Nordfrankreichs bringt aber auch Beschäftigung für ihr technisches und kaufmännisches Personal, was sehr zu begrüssen ist, da sich die Not in diesen Kreisen stark geltend macht.
Aus allen diesen Gründen rechtfertigt es sich daher, der Aufgabe von Bundes wegen näher zu treten.Die Ausführung von Arbeiten in den zerstörten Gebieten Nordfrankreichs setzt genaue Kenntnisse der dortigen Verhältnisse voraus. Es fehlt an Verbindungen, Unterkunft, Nahrungsmitteln und Material. Eine planmässige Vorbereitung ist zum Gelingen notwendig. Ferner ist ein vollständiges Vertrautsein mit den gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen französischen Vorschriften und der Zahlungsweise des Staates unerlässlich.
Damit nicht jeder einzelne Unternehmer gezwungen ist, diese Vorbedingungen selber zu studieren und die nötigen Vorkehren zu ihrer Erfüllung zu treffen, ist die Schaffung eines besondern Organs erforderlich, das für die Gesamtheit der Unternehmer diesen Teil der Aufgabe übernimmt. Ein solches Organ nimmt am zweckmässigsten die Form einer französischen Aktiengesellschaft an, deren Aktionäre schweizerische Unternehmer sind, deren Präsident aber ein Franzose sein muss.
Die Aufgaben einer derartigen Aktiengesellschaft lassen sich ungefähr folgendermassen umschreiben:
1. Sie schliesst die Verträge über alle auszuführenden Arbeiten ab und übergibt die Ausführung den einzelnen Unternehmern, ihren Aktionären, in Unterakkord.
2. Sie hat ausschliesslich den Geldverkehr mit dem französischen Staat oder den einzelnen Kriegsgeschädigten oder deren Verbänden («Coopératives»). Sie besorgt die Zahlungen an die Unternehmer nach Massgabe der vom französischen Staat geleisteten Zahlungen.
3. Sie besorgt den Verkehr mit den französischen Behörden, die rechtliche und technische Beratung der einzelnen Unternehmer und den Einkauf von Baustoffen, Lebensmitteln u. s. w. soweit er nicht den Unternehmern selbst überlassen ist; dabei sind die schweizerische Industrie und das schweizerische Gewerbe soweit tunlich zu berücksichtigen.
Der Unternehmer seinerseits führt die ihm übertragenen Arbeiten im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages selbständig und auf eigene Rechnung aus.
Die Baupreise sind nach dem Urteil der Fachleute gut und gewähren dem Unternehmer bei richtiger Einrichtung seiner Arbeit einen angemessenen Gewinn. Eine besondere Schwierigkeit liegt aber in der Zahlungsweise des französischen Staates. Die im Rahmen der bewilligten Kredite ausgeführten Arbeiten werden vom Staat vollständig bezahlt; die Zahlungen erfolgen je nach den Fortschritten der Bauten; es ist aber öfters mit Verspätungen der einzelnen Zahlungen zu rechnen. Der Unternehmer kann dadurch in Verlegenheit geraten. Da er ohnedies für das Inventar, die Installation u. s. w. auf Inanspruchnahme seiner eigenen Mittel angewiesen ist, so sollten ihm Kredite zur Verfügung stehen, welche ihm über die Schwierigkeit bei eintretender Verspätung der staatlichen Zahlung hinweghelfen. Das geschieht am zweckmässigsten durch Gewährung eines Kredites an die Aktiengesellschaft, den diese dann an Vorschüsse an die Unternehmer verwendet.
Nach der Eingabe des Herrn Rothpletz vom 28. Oktober 1922 sollte der Bund diesen Kredit im Höchstbetrage von acht Millionen Schweizerfranken zur Verfügung stellen. Dafür wären die Unternehmer zu verpflichten, schweizerische Arbeiter zur Hälfte der von ihnen benötigten Arbeitskräfte einzustellen.Das Volkswirtschaftsdepartement hält dafür, dass die Aufgabe aus der erwähnten Grundlage gelöst werden sollte. Allein um Verluste infolge der starken Schwankungen der französischen Währung zu vermeiden, ist es wohl richtiger, den Kredit nicht in schweizerischer, sondern in französischer Währung zu geben. Zudem sollte er den Betrag von 15 Millionen französischer Franken nicht übersteigen. Die Krediteröffnung würde bei einer französischen Bank erfolgen; der Bund hätte, sei es unmittelbar, sei es durch Vermittlung einer oder mehrerer schweizerischer Banken, hiefür Sicherheit zu leisten.
Eine Aktiengesellschaft in der Form und mit der Aufgabe wie hievor beschrieben besteht bereits. Es ist die «Société des Travaux Publics et de Reconstitution» mit Sitz in Paris; Aktionäre sind schweizerische Unternehmer; Präsident ist Herr Ninaud, ein Franzose, der mit der Schweiz auch sonst in regen Geschäftsverbindungen steht und allgemeines Vertrauen geniesst. Diese Gesellschaft ist bereit, die ihr zugedachte Aufgabe zu übernehmen und sich zu dem Zwecke umzugestalten. Sie würde vorerst ihr Kapital von einer Million französischer Franken auf fünf Millionen erhöhen, wovon sofort ein Viertel = Fr. 1250 000 bar und der Rest nach und nach, gemäss den zu übernehmenden Arbeiten, einzuzahlen wäre. Der Beitritt weiterer Schweizerunternehmer als neuer Aktionäre steht in Aussicht. Diese Lösung bietet den Vorteil, dass sich die Gründung einer neuen Gesellschaft erübrigt, womit Zeit und Geld gewonnen wird.
Sollte dem Bund aus einer solchen Sicherheitsleistung Schaden entstehen, so müsste er aus dem durch Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1922 gewährten 50-Millionenkredit gedeckt werden. Zu diesem Zweck ist auf diesem Kredite eine entsprechende Rückstellung zu machen.
Was die Verwendung schweizerischer Arbeiter in Frankreich anbetrifft, so fällt diese Aufgabe naturgemäss in den Geschäftskreis des eidgenössischen Arbeitsamtes. Dieses hat bereits von sich aus die Arbeitsvermittlung nach Frankreich planmässig an die Hand genommen. Da dieses Land überall Mangel an Arbeitskräften hat, so lässt sich bei richtiger Einrichtung der Arbeitsvermittlung voraussichtlich viel erreichen. Notwendig ist vor allem aus die Errichtung einer Arbeitsvermittlungsstelle in Paris. Sie hätte die gesamte Arbeitsvermittlung nach Frankreich planmässig zu prüfen und durchzuführen, also auch die Vermittlung für das Wiederaufbaugebiet. Sie müsste zu diesem Zwecke Hand in Hand mit dem eidgenössischen Arbeitsamt und nach dessen Weisungen handeln. Eine solche Vermittlungsstelle ist notwendig, damit planmässig vorgegangen wird und sich nicht grosse Enttäuschungen einstellen. Ob sie halbamtlichen oder amtlichen Charakter haben soll, ob sie dem Arbeitsamt unterstellt werden soll u. s. w. sind Fragen, die noch näherer Abklärung bedürfen. Die Mittel für die daherigen Aufwendungen sind ebenfalls dem 50-Millionenkredit zu entnehmen.
Soll der ganze Plan möglichst rasch ein Ergebnis zeitigen, so muss der Beginn von Wiederaufbauarbeiten durch Schweizerunternehmer auf nächstes Frühjahr in Aussicht genommen werden. Um das zu erreichen, müssen die Vorbereitungen jetzt getroffen werden. Obschon noch nicht alle Einzelheiten des Vorgehens festgelegt sind, rechtfertigt es sich, ihm grundsätzlich zuzustimmen und das Volkswirtschaftsdepartement zu den weitern Vorkehren zu ermächtigen.
In der Beratung, in welcher sich grundsätzlich Zustimmung zu dem vom Volkswirtschaftsdepartement entwickelten Plan ergibt, wird betont, es werde notwendig sein, dafür zu sorgen, dass die Geschäftsführung der Société des Travaux publics et de Reconstitution, vielleicht durch Entsendung eines Mitgliedes in den Aufsichtsrat, überwacht werde, um allfälligen Missbräuchen in der Verwendung der Bundesmittel entgegentreten zu können. Auch wäre es wünschenswert, Näheres darüber zu erfahren, welche Sicherheiten bei der Unterbringung von Arbeitern in Frankreich in bezug auf die Anstellungs- und Kündigungsbedingungen verlangt werden, um diese Arbeiter vor schlimmen Erfahrungen zu bewahren und ihnen soweit möglich rechtlichen Schutz angedeihen zu lassen; denn es sei zu erwarten, dass z.B. Italien ähnliche Sicherheiten auch für seine Arbeiter in der Schweiz verlangen werden, wenn bekannt werde, dass die Schweiz solche für seine Arbeiter in Frankreich fordere.
Auf Grund der Vorlage und der Beratung wird beschlossen:
1. Dem vorstehenden Projekt zur Beschaffung von Arbeit für Schweizerische Unternehmer und Arbeiter in Nordfrankreich wird grundsätzlich zugestimmt.
2. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, im Namen der schweizerischen Eidgenossenschaft die Garantie eines Kredites von 15 Millionen französischen Franken im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu übernehmen.
Ein allfälliger Verlust aus dieser Sicherheitsleistung geht zu Lasten des durch den Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1922 bewilligten Kredites von 50 Millionen Franken; es ist auf diesem Kredit eine entsprechende Rückstellung zu machen.
3. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ferner ermächtigt, zur Durchführung einer planmässigen Arbeitsvermittlung nach Frankreich eine besondere Arbeitsvermittlungsstelle in Paris einzurichten.7
Die daherigen Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des erwähnten 50-Millionenkredites.
4. Über die Durchführung des Projektes und dieser Beschlüsse im einzelnen hat das Volkswirtschaftsdepartement dem Bundesrat Antrag zu stellen.8
- 1
- E 1004 1/285.↩
- 2
- Gf. no 132.↩
- 4
- Non retrouvé.↩
- 5
- Le dossier de l’Office fédéral du Travail relatif à cette affaire ri’a pas pu être reconstitué.↩
- 6
- RO, 1922, Tome 38, pp. 541–542.↩
- 7
- Dans sa séance du 19 jan vier 1923, le Conseil fédéral approuvait la création et les statuts d’une Société des Travaux publics et de reconstitution qui aura son siège à Paris. E 1004 1/286, no 155.↩
- 8
- La proposition du Département de l’Economie publique sera déposée le 18 janvier et approuvée le 19 janvier 1923. E 1004 1/286, no 155.↩
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