Lingua: tedesco
7.11.1922 (martedì)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 7.11.1922 x
Verbale segreto del Consiglio federale (PVCF-S)
La France proteste contre les subvenions fédérales à l'industrie horlogère. Menaces de rétorsion douanière en cas de maintien de ces subventions. Explications de Schulthess à ce sujet et de l'éventualité de la suppression prochaine de cette aide financière.

Classement thématique série 1848–1945:
II. LES RELATIONS BILATERALES ET LA VIE DES ETATS
II.12. France
II.12.3. Les reations commerciales
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Pubblicato in

Antoine Fleury, Gabriel Imboden (ed.)

Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 8, doc. 232

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Bern 1988

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Collocazione

dodis.ch/44874
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 7 novembre 19221

Währungsbeiträge an die Uhrenindustrie Haltung Frankreichs

Mündlich

Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes teilt mit, Herr de Lacroix von der französischen Botschaft habe bei ihm vorgesprochen und im Namen seiner Regierung darauf gedrungen, dass die Beiträge des Bundes an die Uhrenindustrie2 eingestellt würden. Die französische Uhrenindustrie sei beim Ministerium in dieser Angelegenheit mit Nachdruck vorstellig geworden und schon sei ein Gesetzesentwurf Girod eingebracht, wonach der Zoll auf Uhren nicht mehr vom Stück, sondern vom Wert der Ware erhoben werden soll. Sollten die Bundeszuschüsse an die Uhrenindustrie bestehen bleiben, so würde sich Frankreich jedenfalls genötigt sehen, für Uhren Zusatzzölle einzuführen. Frankreich wünsche daher eine grundsätzliche Erklärung, wonach die Schweiz sich verpflichte, keine Beiträge zum Währungsausgleich mehr auszurichten.

Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass es sich bei den angefochtenen Massnahmen nicht um Ausfuhrprämien handle mit dem Zweck, die Schweiz. Waren auf den ausländischen Märkten billiger anbieten zu können als im Inland, sondern nur um einen entweichen Ausgleich der viel teureren Erzeugungskosten, dass die Folge der Aufhebung dieser Beiträge ein Zunehmen der Arbeitslosigkeit wäre, dass der für die Beitragsleistung massgebende Währungsansatz schon wesentlich herabgesetzt worden sei und endlich, dass die Haltung Frankreichs namentlich in der Westschweiz böses Blut machen werde. Allein alle diese Vorstellungen nützten nichts, Frankreich will offenbar der Schweiz gegenüber auch in dieser Sache seine Machtstellung ausnützen, unbekümmert um die Folgen für die Schweiz. Ihr wird kaum etwas anderes übrig bleiben als dem Druck Frankreichs nachzugeben. Denn erstens waren die Währungsbeiträge von vornherein als eine vorübergehende Massnahme gedacht und sodann käme man, wenn Frankreich gemäss seiner Drohung Zuschlagszölle einführte, in eine differenzielle Zollbehandlung hinein, die schliesslich zu einem Zollkrieg führen könnte. Das muss aber angesichts der Bedeutung Frankreichs für unsere Ausfuhr im Allgemeinen vermieden werden. Wenn es möglich wäre, durch weitere Herabsetzung des für die Beiträge an Lieferungen nach Frankreich massgebenden Ansatzes um diese Aufhebung der Bundeszuschüsse herumzukommen, so wird es angezeigt sein, diesen Ausweg zu wählen, weil damit kein grundsätzlicher Verzicht, keine vorbehaltlose Abschaffung der Bundeszuschüsse gegenüber Frankreich verknüpft wäre, auf welche sich andere Staaten sofort berufen würden. Jedenfalls fällt die Abgabe einer den grundsätzlichen Verzicht auf Währungsbeiträge aussprechenden Erklärung ausser Betracht, es kann sich im äussersten Fall darum handeln, auf die Gewährung solcher Beiträge für Lieferungen nach Frankreich in Zukunft zu verzichten.

Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes wird die Sachlage von den berufenen, an der Durchführung der Bundeshülfe nächstbeteiligten Vertretern der Uhrenindustrie prüfen lassen. Für den Fall, dass auch diese zum Schlüsse kommen sollten, dass kein anderer Ausweg übrig bleibe, ersucht der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes den Rat, ihn zu ermächtigen, die Bundesbeiträge an die Uhrenindustrie in bezug auf Frankreich fallen zu lassen.

Der Rat nimmt von dieser Mitteilungen Kenntnis und erteilt dem Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes die gewünschte Ermächtigung.

1
E 1005 2/2. Etait absent: K. Scheurer.
2
Pour l’aide financière de la Confédération à l’industrie horlogère, cf. Varrêté fédéral du 6 décembre 1921 (RO, 1921, Tome 37, pp. 863–864) par lequel un crédit de 5 millions de francs est ouvert à cet effet; l’arrêté du Conseil fédéral du 12 décembre 1921 (Ibid, pp. 865–872) qui stipule les conditions d’octroi des subsides;ï arrêté fédéral du 12 octobre 1922 qui ouvre un nouveau crédit de 6 millions de francs. (RO, 1922, Tome 38, p. 543).

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Francia (Economia)

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