dodis.ch/44661
Le Chef de l’Office central de la police des Étrangers, H.
Rothmund, aux Légations de Suisse
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Mit Kreisschreiben vom 20. Oktober 19202 betreffend die Einreise von Russen und Armeniern hat das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement auf die Übelstände hingewiesen, die die Einreise von Russen im Gefolge hat und die Erteilung von Einreisebewilligungen von dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht. Besondere Massnahmen für die Einreise von Russen sind im allgemeinen unbedingt am Platz. Hingegen kann nicht bestritten werden, dass die strikte Durchführung des Grundsatzes, dass alle Einreisegesuche von Russen der Zentralstelle für Fremdenpolizei zum Entscheide zu unterbreiten seien, zu Unzukömmlichkeiten führt und für die Schweiz früher oder später zum Nachteil gereichen kann. Die Russen, die in ändern Ländern niedergelassen sind und hier voll geachtet sind, fühlen sich den Angehörigen dieser Länder gegenüber hintangesetzt und verstehen nicht, weshalb sie schlechter behandelt werden als diese. Die Angelegenheit ist vom Bundesrate besprochen worden, und sind wir in der Lage, im Aufträge des Departementschefs Sie persönlich, und in Ihrer Abwesenheit Ihren Stellvertreter zu ermächtigen, einwandfreien, russischen Staatsangehörigen, deren Verhältnisse Ihnen bekannt sind und über deren Subsistenzmittel kein Zweifel besteht, das Visum für einen vorübergehenden Aufenthalt bis zu drei Monaten selbständig zu erteilen, wenn sie in dem Lande, bei welchem Sie akkreditiert sind, dauernd niedergelassen sind und sich nur zu vorübergehendem Aufenthalt in die Schweiz begeben wollen. Die Leistung einer Kaution ist in diesen Fällen nicht notwendig. Hingegen bitten wir Sie, uns von jeder erteilten Einreisebewilligung sofort Kenntnis zu geben.
Indem wir Ihnen obige Ermächtigung erteilen, sind wir uns mit Ihnen der grossen Verantwortung gegenüber dem Kanton, dem der Russe im Falle eintretender Mittellosigkeit und der Unmöglichkeit, ihn wieder abzuschieben, zur Last fallen sollte, bewusst. Diese Ermächtigung hat immerhin den Sinn, dass von ihr nur ausnahmsweise und in durchaus einwandfreien Fällen Gebrauch gemacht werde.