Language: French
20.9.1920 (Monday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 20.9.1920
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Préparation des instructions destinées aux délégués suisses à la Conférence financière internationale de Bruxelles.

Classement thématique série 1848–1945:
III. LES QUESTIONS ÉCONOMIQUES ET FINANCIÈRES GÉNÉRALES

Également: Exposé de la situation financière de la Suisse tel qu’il sera présenté à la Conférence de Bruxelles. Annexe de
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Printed in

Jacques Freymond, Oscar Gauye (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 7-II, doc. 402

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Bern 1984

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dodis.ch/44613
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 20 septembre 19201

3024. Internationale Finanzkonferenz Bruxelles

I.

Der Bundesrat bestellte in seiner Sitzung vom 29. Juni als Delegierte der Schweiz an der Internationalen Finanzkonferenz in Brüssel die Herren Nationalrat Dr. Alfr. Frey, Zürich,

R. de Haller, früher Genraldirektor der Schweizerischen Nationalbank, Bern,

Henri Heer, Präsident der Genossenschaft zur Förderung des Aussenhandels, Beilikon.

Die Instruktionen sollten vom Volkswirtschaftsdepartement in Verbindung mit den Finanzdepartement aufgestellt werden.II.

Samstag, 10. Juli und Dienstag, 7. September2 fanden unter dem Vorsitz des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartements und im Beisein des Vorstehers des Finanzdepartements Konferenzen mit den Delegierten statt, um auf Grundlage eines vom Volkswirtschaftsdepartement vor gelegten Situationsberichtes und der publizierten Materialien über die Frage des Vorgehens Richtlinien aufzustellen und dem Bundesrat Instruktionen vorzuschlagen.III.

Die Schweiz hat bis jetzt zuhanden des Generalsekretariates des Völkerbundes 2 Fragebogen beantwortet3, die sich vor allem auf die finanzielle Situation und auf die Gestaltung des Aussenhandels beziehen. Laut Programm der Konferenz ist vorgesehen, dass die Delegierten jedes Landes in einem, 15 Minuten nicht übersteigenden Referat die finanzielle und ökonomische Lage ihres Staates zur Kenntnis der Konferenz bringen und dass dieses Exposé zugleich noch schriftlich eingereicht werden soll. Die Ausfertigung dieses Exposé wurde dem Volkswirtschaftsdepartement übertragen, das dabei vom Finanzdepartement unterstützt wurde. Die Schrift soll in knapper Weise die gespannte finanzielle und ökonomische Lage der Schweiz illustrieren, so dass damit zugleich die Reserve begründet ist, die unser Land sich in bezug auf jede internationale Hilfsaktion auf erlegen muss.4 IV.

Über das weitere Vorgehen an der Konferenz in Brüssel war man übereinstimmend der Ansicht, dass die ganze Konferenz vorwiegend orientierenden und konsultativen Charakter haben werde. Das Programm sieht vor, dass die Konferenz u.a. über folgende Gegenstände debattieren wird: Staatsfinanzen,

Geldumlauf und Wechselkurse,

internationaler Handel,

internationale Anleihen.

Dabei ist vorgesehen, dass einzelne Fragen an Kommissionen gewiesen werden, die ihre Anträge noch während der Dauer der Konferenz dem Plenum vorlegen sollen. Die gefassten Resolutionen werden den Charakter von Gutachten einer Art internationaler Expertenkommission an die Regierungen haben.

Von den verschiedenen Fragen ist von grosser Wichtigkeit diejenige einer internationalen Kreditoperation. Doch ist die Art und eventuelle Tragweite einer solchen noch zu wenig abgeklärt, als dass die Konferenz irgendwie dazu endgültig Stellung nehmen könnte. Bei einer Diskussion über dieses Thema hat die schweizerische Delegation die schwierige finanzielle und ökonomische Lage unseres Landes zu betonen. Die Schweiz erachtet es als unmöglich, sich bei einer derartigen Operation irgendwie von staatswegen zu verpflichten.

Antragsgemäss wird beschlossen:

Der Bundesrat gibt der schweizerischen Delegation für die internationale Finanzkonferenz in Brüssel folgende Instruktionen:

1. Die schweizerische Delegation wird im Sinne des beigelegten Memorials die Konferenz über die gespannte finanzielle und ökonomische Lage der Schweiz aufklären.

2. Die Delegation wird sich an den Arbeiten der Konferenz und der Spezialkommissionen beteiligen. Dabei hat sie grundsätzlich in bezug auf jede internationale Kreditoperation, mit der uns ein Opfer zugemutet wird, alle Vorbehalte zu machen.

3. Die Delegation tritt dafür ein, dass wichtige Fragen, vor allem diejenige einer allfälligen internationalen Finanzoperation, den einzelnen Staaten unterbreitet werden.

1
E 1004 1/277.
2
Pour les procès-verbaux de ces délibérations, cf. EVD KW Zentrale 1914–1918/115–116.
3
Cf. no 324.
4
Cet exposé est reproduit en annexe.