Language: German
18.6.1920 (Friday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 18.6.1920
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Etat de la question des mesures protectionnistes décrétées par le gouvernement français et des démarches entreprises par la Suisse en vue de maintenir ses exportations vers la France.

Classement thématique série 1848–1945:
IV. LES RELATIONS ÉCONOMIQUES ET FINANCIÈRES AVEC LES PUISSANCES ALLIÉES
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Jacques Freymond, Oscar Gauye (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 7-II, doc. 356

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Bern 1984

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dodis.ch/44567
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 18 juin 19201

2012. Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zum Heiligen Stuhl

Der Antrag, die diplomatischen Beziehungen zum Heiligen Stuhl wieder aufzunehmen, ist von Bundespräsident Motta schon in der Sitzung vom 11. Juni 1920 zur Diskussion gestellt worden.2 Der Antragsteller fasst heute die Begründung kurz folgendermassen zusammen:

Im Jahr 1915 betraute der Papst ganz ausnahmsweise einen Laien, den Grafen Santucci, mit der diplomatischen Mission, beim Bundesrat die Internierung von Kriegsgefangenen in der Schweiz anzuregen. Die Anregung wurde vom Bundesrat aufgenommen und der Papst entsandte in der Folge, um die Durchführung der Internierung zu erleichtern, einen Delegierten in der Person des Monsignore Marchetti, dem im Jahre 1918 Monsignore Maglione folgte. Beide Delegierten hatten, wie bekannt, die weitere Aufgabe, die infolge des Krieges gestörte Verbindung zwischen dem deutschen und dem österreichisch-ungarischen Episkopat und dem Heiligen Stuhl zu unterhalten. Die päpstlichen Delegierten sind nie offiziell anerkannt worden, doch wurde ihnen de facto die Stellung diplomatischer Vertreter eingeräumt. Die Beziehungen zu den päpstlichen Delegierten und damit zum Vatikan gestalteten sich in der Kriegszeit durchaus erfreulich, und es ist ohne Zweifel der Wunsch des Heiligen Stuhles, diese de facto bestehenden Beziehungen in offizielle umgewandelt zu sehen. Der Heilige Stuhl kann aber aus begreiflichen Gründen eine dahinzielende offizielle Anfrage an den Bundesrat nur richten, wenn er von vorneherein sicher ist, dass seine Anfrage günstig aufgenommen wird. Die Frage der Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zum Vatikan ist in der Delegation für Auswärtige Angelegenheiten schon mehrfach erörtert worden. Herr Ador sprach sich für die sofortige Aufnahme aus und Herr Calonder stimmte grundsätzlich zu. Doch überwog die Ansicht, es sei besser, die Lösung dieser Frage allmählig heranreifen zu lassen, und ihre Entscheidung wurde zuletzt noch mit Rücksicht auf die Völkerbundsabstimmung verschoben. Nunmehr drängt aber die Angelegenheit zur Entscheidung. Das Internierungswerk ist beendigt und damit der bisher vornehmlichste Grund für die Anwesenheit eines päpstlichen Delegierten in der Schweiz dahingefallen. Sicherem Vernehmen nach ist Monsignore Maglione als Nuntius in Columbien in Aussicht genommen. So lange ein päpstlicher Delegierter da ist, handelt es sich nur um die Umwandlung schon bestehender tatsächlicher Beziehungen in offizielle, was leichter zu bewerkstelligen ist als die Neuanknüpfung offizieller Beziehungen, nachdem die tatsächlichen unterbrochen worden sind. Der Vorstand der katholisch-konservativen Fraktion der Bundesversammlung ist am 9. dieses Monats mit dem dringenden Wunsche an den Bundespräsidenten gelangt, die offiziellen Beziehungen zum Vatikan möchten wieder aufgenommen werden. Die Angelegenheit ist auch im Vorstand der radikal-demokratischen Fraktion besprochen worden und dort auf keinen Widerstand gestossen. Auf Grund vertraulicher Besprechungen, die der Bundespräsident mit dem ehemaligen italienischen Gesandten, Paulucci, und mit dem jetzigen Gesandten, Orsini, gepflogen hat, darf auch mit Sicherheit angenommen werden, dass die Regierung Italiens, wo in jüngster Zeit die katholische Volkspartei sogar zur Teilnahme am Ministerium zugezogen worden ist, der Wiederaufnahme offizieller Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vatikan sicherlich keine Schwierigkeiten bereiten, vielmehr sie nicht ungern sehen wird.

Nachdem die Schweiz in den Völkerbund eingetreten ist, hat sie ein weltpolitisches Interesse an engern Beziehungen zum Vatikan, der wie sie in den Kriegsjahren eine Politik strengster Neutralität befolgt hat und dessen Stellungnahme zu den Weltproblemen sich mit denjenigen der Schweiz in vielen Fällen decken oder doch eng berühren wird, so dass die Aktion des Heiligen Stuhles voraussichtlich diejenige der Schweiz zumeist in glücklicher Weise ergänzen wird. Mit der Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zum Heiligen Stuhl schliesst sich die Schweiz den übrigen Staaten Europas an, die heute alle, mit Ausnahme der skandinavischen Staaten, wo sich die Katholiken in verschwindender Minderzahl befinden, solche Beziehungen unterhalten.

Der Bundespräsident gibt der Überzeugung Ausdruck, dass die Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen mit dem Heiligen Stuhl, die von den Katholiken der Schweiz gewünscht wird und die geeignet wäre, einige der letzten Spuren vergangener religiöser Streitigkeiten zum Verschwinden zu bringen, für die Schweiz als Ganzes nur Vorteile im Gefolge haben könne.

Demgemäss ersucht der Bundespräsident den Rat um die Ermächtigung, den päpstlichen Delegierten, Monsignore Maglione, wissen zu lassen, dass der Bundesrat geneigt wäre, einem vom Vatikan ausgehenden Wunsch nach Wiederherstellung der diplomatischen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Heiligen Stuhl zu willfahren.

Dabei wäre wohl verstanden, dass jetzt und in Zukunft die Entsendung eines schweizerischen diplomatischen Vertreters zum Vatikan nicht in Betracht falle.

In der Beratung wird von protestantischen Mitgliedern des Rates einerseits hervorgehoben, soweit die Angelegenheit religiösen Charakter habe, sei auch von der protestantischen Schweiz kein Widerspruch zu erwarten; dennoch werde, bei der Schwierigkeit, in dieser Sache die religiöse von der politischen Seite zu trennen, in manchen Kreisen der Bevölkerung ein gewisses Missbehagen, die Befürchtung von starker politischer Betätigung eines päpstlichen Gesandten zutage treten und die Erwartung auslösen, dass der Bundesrat allfälligen Übergriffen wehren werde. Immerhin sei zu hoffen, dass sich diese Schwierigkeiten heutzutage ohne Mühe überwinden lassen. Anderseits wird betont, es sei nötig, mit der Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zum Heiligen Stuhl die Zeiten kulturkämpferischer Misshelligkeiten zu einem Abschluss zu bringen, was angesichts der Haltung des Heiligen Stuhls in den letzten Jahren vertrauensvoll getan werden könne. Der Rat stimmt sonach einhellig dem Antrag des politischen Departements zu und fasst folgenden Beschluss:

1. Das politische Departement ist ermächtigt, den offiziösen Delegierten des Heiligen Stuhles in Bern, Monsignore Maglione, wissen zu lassen, dass, nachdem dem Bundesrat der Wunsch des Heiligen Stuhles nach Umwandlung seiner gegenwärtigen offiziösen Vertretung bei der schweizerischen Regierung in eine offizielle diplomatische Vertretung bekannt geworden, der Verwirklichung dieses Wunsches von Seiten des Bundesrates nichts entgegenstehe, wobei es aber die Meinung habe, dass diese Umwandlung der Beziehungen sich vollziehe, ohne dass die Schweiz Gegenrecht halte.

2. Der Vorsteher des politischen Departements wird diesen Beschluss dem Monsignore Maglione mündlich eröffnen. Das politische Departement wird überdies eine Mitteilung über diese Angelegenheit vorbereiten, die der Presse am nächsten Montag, den 21. Juni 1920, zuzustellen ist.

2038. Französisches Einfuhrverbot

Die Einfuhr in Frankreich, die im Juli vorigen Jahres mit einigen Ausnahmen freigegeben wurde, ist am 23. April infolge des Sinkens der französischen Währung und der ungünstigen Handelsbilanz durch ein neues Verbot für sogenannte Luxuswaren eingeschränkt worden. Die schweizerischen Artikel, die davon hauptsächlich betroffen werden, sind Uhren, Stickereien und Seidenwaren. Gemäss einem Abkommen vom 10. März ist die Einfuhr der zwei erstgenannten Artikel noch bis Ende Juli dieses Jahres im Rahmen bestimmter Kontingente gesichert. Für Seidenwaren und eine Anzahl anderer Artikel kam das Verbot sofort nach der Promulgation in vollem Umfange in Anwendung. Der grösste Schaden dieser Massregel liegt darin, dass die grossen Bestellungen, die sich für Seidenwaren auf ca. 25 Millionen Franken belaufen, nicht mehr ausgeführt werden können.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist deshalb von den beteiligten Industrien dringend ersucht worden, einzuschreiten und nötigenfalls ein Gegenverbot für französische Seiden- und Konfektionswaren etc. zu veranlassen.

Wie in mehreren Konferenzen mit den Interessenten klargelegt wurde, kann auf diesem letzten Wege nicht wohl vorgegangen werden. Das Verbot ist nämlich an sich nicht vertragswidrig. Nach dem Handelsvertrag, Artikel 22, ist es den beiden Parteien unbenommen, Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbote zu erlassen, wenn diese auf die Waren aller Länder angewendet werden. Im vorliegenden Falle traf dies anfänglich zu. Ein schweizerisches Gegenverbot hätte sich daher nicht auf französische Waren beschränken dürfen, sondern auch auf die Einfuhr aus Deutschland, Italien u.s.w. erstrecken müssen. Dadurch wären aber Konflikte mit diesen Ländern entstanden, weil nach den bezüglichen Verträgen, im Gegensatz zu demjenigen mit Frankreich, Verbote, auch wenn sie allgemein sind, nur als Kriegsmassregeln erlassen werden dürfen. Das Departement musste sich deshalb zunächst damit begnügen, die Gesandtschaft in Paris zu veranlassen, aus Billigkeitsgründen gegen das Verbot Vorstellungen zu erheben und zu verlangen, dass die Ausführung der schon erteilten Bestellungen noch gestattet werde.

Eine bezügliche Note3 war überreicht, als das Gerücht entstand, dass das Verbot auf italienische Waren nicht angewendet werde, weil sich die italienische Regierung auf ein Abkommen vom Jahre 1917 berufe, nach welchem sich Frankreich und Italien gegenseitig freie Zulassung verschiedener Artikel, worunter namentlich Seidenwaren, zugesichert hatten. Ein Bericht aus Rom bestätigte dies insoweit, als die französische Regierung die Berechtigung der bezüglichen italienischen Ansprüche anerkennt. Sie habe jedoch zunächst eine Verständigung über die im erwähnten Abkommen vorgesehene Kontingentierung verlangt. Bis dahin bleibe die Einfuhr der betreffenden Artikel auch aus Italien sistiert. Eine Differenzierung unserer Ausfuhr findet also augenblicklich noch nicht statt.

Unter diesen Umständen wurde unsere Gesandtschaft immerhin ersucht, vorderhand die Meistbegünstigungsklausel unseres Handelsvertrages (Artikel 4) anzurufen, und für den Fall, dass die italienischen Waren oder diejenigen eines ändern Landes zugelassen werden sollten, zu verlangen, dass diese Vergünstigung analog sofort auch auf schweizerische Waren angewendet werde.

Der Erfolg ist abzuwarten. Laut Berichten aus Paris hat sich unterdessen die französische Regierung ernstlich mit der Frage einer allgemeinen Sistierung des Verbots für schon bestellte Waren befasst. Zwischen dem Handels- und dem Finanzminister sollen in dieser Hinsicht grundsätzliche Differenzen bestehen. Ein Beschluss, der den schweizerischen Forderungen, die auf das nachdrücklichste auch von den französischen Importeuren verfochten werden, einigermassen Rechnung trägt, soll jedoch nahe bevorstehen.

Gemäss dem Antrage des Volkswirtschaftsdepartements wird beschlossen:

Von vorstehendem Bericht wird am Protokoll Vormerkung genommen.

1
E 1004 1/275.
2
Les délibérations dull juin n’ont été insérées ni dans la collection régulière des procès-verbaux ni dans la collection dite secrète. Le texte d’une proposition relative à cette question fait aussi défaut.
3
Cf. no 329.