Classement thématique série 1848–1945:
II. LES RELATIONS INTERGOUVERNEMENTALES ET LA VIE DES ETATS
II.3 Autriche
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 7-II, doc. 251
volume linkBern 1984
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Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1004.1#1000/9#11499* | |
Titolo dossier | Beschlussprotokoll(-e) 17.02.-19.02.1920 (1920–1920) |
dodis.ch/44462 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 17 février 19201 641. Wahrung finanzieller Interessen in Österreich-Ungarn2
Procès-verbal de la séance du 17 février 19201
Die schwedische Gesandtschaft überreichte dem politischen Departement ein Aide-Mémoire, worin der Bundesrat angefragt wird, ob er bereit wäre, sich einem Schritte der drei skandinavischen Staaten anzuschliessen, der darin bestünde, dass an alle Sukzessionsstaaten des ehemaligen Österreich-Ungarn und an diejenigen Staaten, denen Gebiet der Doppelmonarchie zugeteilt wurde, eine Note gerichtet würde, die auch den Entente-Mächten mitgeteilt werden soll. Diese Note wendet sich dagegen, dass der Friedensvertrag Österreich und Ungarn allein verantwortlich erklärt für die Kriegsschulden und die Banknoten, deren Inhaber nicht den Gebieten der ehemaligen Monarchie angehören, unter Ausschluss einer Haftung aller übrigen Sukzessionsstaaten. Die Note erklärt alle Sukzessionsstaaten als haftbar für alle Schulden der Monarchie, solange nicht eine befriedigende Regelung erfolgt sein wird. Schliesslich schlägt sie die Einberufung einer Konferenz der interessierten Staaten zur Regelung dieser Frage vor.
Das politische Departement ist in der von der schwedischen Gesandtschaft aufgeworfenen Frage bereits im Jahre 1919 gegenüber dem Liquidationsministerium, das die in Auflösung begriffene Doppelmonarchie vertrat3, vorstellig geworden und hat geltend gemacht, die Schweiz betrachte sämtliche Nachfolgestaaten als solidarisch haftbar für alle in der Schweiz zirkulierenden österreichischungarischen Noten. Diese Demarche wurde anfangs Juli mit einer Note an sämtliche Sukzessionsstaaten unterstützt, worin festgestellt wurde, dass die Schweiz sämtliche Sukzessionsstaaten überhaupt für die Schulden der Doppelmonarchie als solidarisch haftbar betrachte. Eine Antwort erteilten weder das Liquidationsministerium noch die Sukzessionsstaaten. Praktisch stellten sich die Sukzessionsstaaten in den behandelten Einzelfragen auf den Standpunkt des Friedensvertrages.
Ebenfalls anfangs Juli entsandte das Departement eine Delegation bestehend aus den Herren von Haller, Köchlin und Gautier nach Paris, um über die beabsichtigte Regelung der finanziellen Fragen im Friedensvertrag von St. Germain Erkundigungen einzuziehen.4 Als nach Bekanntwerden der Friedensbedingungen die Benachteiligung der Neutralen offenkundig wurde, richtete der Bundesrat am 13. August an den Präsidenten der Friedenskonferenz eine Note5, in welcher er verlangte, dass die finanziellen Klauseln nicht in den Friedensvertrag selbst aufgenommen, sondern einer Kommission überwiesen werden sollten, in welcher die Schweiz auch ihre Rechte geltend machen könnte. Denn nach den Bestimmungen des Friedensvertrages disponieren die Siegermächte derart über sämtliche Mittel der Doppelmonarchie, dass für die übrigen Gläubiger kaum noch etwas übrigbleibt, zum mindesten aber greifen sie tief in deren Rechte und Interessen ein.
Die Reparationskommission, welcher im Friedensvertrag ausserordentlich wichtige Funktionen für die Verteilung der Schulden zugewiesen sind, und deren Stellung um so wichtiger wird, als sich mehr und mehr zeigt, dass die finanziellen Klauseln des Friedensvertrages undurchführbar sind und daher neu geregelt werden müssen, ist ein Organ der Ententestaaten. Nach Art. 179 des Vertrages von St. Germain bildet die allgemeine Reparationskommission in Paris eine besondere Sektion für die österreichischen Angelegenheiten. Die Kommission ist an keine bestimmten formellen Regeln gebunden, sie hat sich nur von der Gerechtigkeit, Billigkeit und dem guten Glauben leiten zu lassen (Annexe II, § 11). Sie wird möglicherweise dazu kommen, allmählich eine völlige Neuregelung der finanziellen Klauseln in Anpassung an die praktischen Möglichkeiten zu treffen.
Das politische Departement ist, nach Einholung der Ansicht der schweizerischen Gesandtschaft in Wien, der Ansicht, dass die von der schwedischen Gesandtschaft angeregte Kollektivdemarche bei den Sukzessionsstaaten zu keinem Resultate führen wird, und da die Schweiz den Standpunkt, welchen die nordischen Staaten einnehmen wollen, bereits wiederholt kundgegeben hat, ist es wohl zwecklos, die gleiche Demarche zugunsten eines wohl nicht durchzusetzenden Prinzips zu wiederholen. Es sollte umso mehr davon Abstand genommen werden, weil die Neutralen sich praktisch doch den Bestimmungen des Friedensvertrages in gewissem Masse werden anpassen müssen, und in diesem Falle ist eine allzu starke Betonung des gegenteiligen Prinzips nicht förderlich. Von einer Teilnahme an der beabsichtigten Demarche bei den Sukzessionsstaaten ist daher abzusehen.
Andererseits sollte angesichts der grossen in Frage stehenden Interessen etwas geschehen, um bei der Reparationskommission in Paris auch den schweizerischen Interessen Gehör zu verschaffen, so wie es in der Note vom 13. August Vorbehalten war. Über die formellen Bedenken sollte man angesichts des Umstandes, dass der Friedensvertrag auch über die Interessen der Neutralen verfügt und einfach den ganzen Schuldner zugunsten einer Gläubigertruppe in Anspruch nimmt, hinwegkommen können. Die Schweiz allein wird allerdings nicht viel Aussicht haben, berücksichtigt zu werden. Daher sollte eine gemeinsame Demarche aller Neutralen bei den Entente-Mächten ins Auge gefasst werden.
Auf Grund dieser Erwägungen wird beschlossen:
Der schwedischen Gesandtschaft ist zu antworten, die Schweiz stehe dem beabsichtigten Schritt der nordischen Staaten mit Sympathie gegenüber, könne sich aber demselben nicht anschliessen, da sie ihn bereits zweimal unternommen und keine Aussicht auf Erfolg bestehe. Dagegen schlage die Schweiz eine Konferenz der Neutralen vor, in welcher geprüft werden soll, ob nicht eine gemeinsame Demarche der Neutralen in Paris zu unternehmen sei, um eine Vertretung ihrer Interessen bei der Reparationskommission oder bei allfälligen anderen Kommissionen, welche über die finanziellen Mittel Österreich-Ungarns verfügen sollen, zu erlangen.
- 1
- E 1004 1/274.↩
- 2
- Sur la question de la défense des intérêts financiers suisses dans les territoires de l'ancienne monarchie danubienne (et dans d’autres pays), la documentation est si abondante qu’il n’a pas été possible, dans le cadre de cette publication, de donner à cette question une place en rapport avec son importance pour la diplomatie suisse; voir à ce sujet surtout E 2001 (B) 2/51 –54, E 2200 Wien 11/2, E 6001 (A)/ l-3, E 2001 (B) 9/1-8.↩
- 3
- Par note (non reproduite) du 1er juillet 1920, cf. E 2200 Wien 10/4.↩
- 4
- Pour le compte-rendu de cette mission, cf. no 17.↩
- 5
- Cf. no 41.↩
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