dodis.ch/44234
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 25 juillet 1919
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Durchlass von Kriegsmaterial durch die Schweiz
Der Vorsteher des politischen Departements teilt mit, dass die französische Regierung den Wunsch zu erkennen gegeben habe, Transporte von Waffen und Munition für die tschechoslowakische Armee über die Schweiz leiten zu können, und gibt Kenntnis von seiner Absicht, dieses Begehren unter Hinweis darauf abzulehnen, dass die Bestimmungen des Art. 2 des Haager Abkommens betr. die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Fall eines Landkrieges vom 18. Oktober 1907 es der Schweiz. Regierung verbieten, Kriegsmaterialtransporte der kriegführenden Staaten zur Versorgung ihrer Armeen durch die Schweiz gehen zu lassen. Beizufügen wäre aber, dass nach Art. 7 des genannten Abkommens die Neutralen nicht verpflichtet seien, den Durchgang von Kriegsmateriallieferungen Privater an kriegführende Armeen durch ihr Gebiet zu verhindern.
Der Rat nimmt von diesen Eröffnungen in zustimmendem Sinne Kenntnis. Dabei hat er die Meinung, dass der Art. 7 des Abkommens auch auf die Ausfuhr und Lieferung von schweizerischem Kriegsmaterial an kriegführende Armeen Anwendung finden müsse.