dodis.ch/44224 La Société coopérative suisse pour l’Echange de Marchandises, au Chef du Département de l’Economie publique, E.
Schulthess1
Am 12. Juni 1919 wurde von über 200 Vertretern der schweizerischen Handels- und Industriewelt die Schweizerische Genossenschaft für Warenaustausch2 mit Sitz in Bern in’s Leben gerufen.
Unsere Genossenschaft bezweckt, gemäss Art. 2 der Statuten, für die Dauer der durch den Krieg geschaffenen, aussergewöhnlichen Verhältnisse im Interesse der nationalen Volkswirtschaft liegende Warenaustausch-Geschäfte zu vermitteln und nötigenfalls alles vorzukehren, was die ordnungsgemässe Abwicklung der Warenaustausch-Geschäfte mit sich bringen kann. Die Erzielung eines Gewinnes wird nicht bezweckt, da die Genossenschaft lediglich im Interesse der ganzen schweizerischen Volkswirtschaft und im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit in den meisten schweizerischen Produktionszweigen, die Handelsbeziehungen mit dem Ausland nach Möglichkeit zu fördern bestrebt ist.
Seit Monaten hat Ihr Departement in verdankenswerter Weise durch die Organisation von Sammelzügen nach dem Osten unseren Exporteuren und Importeuren grosse Dienste geleistet, indem es die heute bestehenden, fast unüberwindlichen Transportschwierigkeiten in unserem Ost-Verkehr auf ein Minimum reduzierte. Da Ihre Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft, der diese Funktionen übertragen waren, sich gegenwärtig in Liquidation befindet, möchten wir Ihnen das Gesuch unterbreiten, die der genannten Abteilung auf diesem Gebiete zugewiesenen Aufgaben an unsere Genossenschaft zu übertragen.
Wir glauben, durch eine solche Delegation der bisher von Ihrer Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft ausgeübten Funktionen Ihrem Departement eine Arbeitslast abnehmen zu können. Ausserdem sind wir der Ansicht, dass unsere Genossenschaft, in der alle schweizerischen Produktions- und Handelszweige vertreten sind, in Ausübung dieser Funktionen ein wertvolles Bindeglied zwischen den Bundesbehörden einerseits und den schweizerischen Industrie- und Handelskreisen andererseits schaffen würde.
Unsere Genossenschaft kann Ihnen genügend Gewähr dafür bieten, dass die Erfüllung der uns zu übertragenden Aufgaben tatsächlich im Interesse aller Exporteure und Importeure geschieht. Abgesehen davon, dass die Mitgliederzahl unserer Genossenschaft gegenwärtig schon in die Hunderte zählt, bestimmen unsere Statuten ausdrücklich, dass wir unsere Dienste auch Nicht-Mitgliedern zur Verfügung stellen. Wir sind natürlich gerne bereit, den Bundesbehörden eine Kontrolle über alle Massnahmen, die wir in Ausübung der uns zu übertragenden Kompetenzen treffen, einzuräumen. In diesem Zusammenhang erlauben wir uns, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass Art. 8 unserer Statuten bereits die Abordnung eines Vertreters des Bundesrates in den Verwaltungsrat vorsieht.
Wir gestatten uns, unser Gesuch betreffend Delegation der Funktionen für die Organisation der Warenzüge nach dem Osten zu wiederholen und empfehlen Ihnen dasselbe einer wohlwollenden Prüfung. Zu Ihrer weiteren Orientierung über unsere Genossenschaft übermitteln wir Ihnen in der Beilage die Statuten der Schweizerischen Genossenschaft für Warenaustausch und ein Verzeichnis der Verwaltungsratsmitglieder.3