Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 7-I, doc. 305
volume linkBern 1979
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#271* |
Dossier title | Beschlussprotokolle des Bundesrates April - Juni 1919 (1919–1919) |
dodis.ch/44050 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 5 avril 19191 1292. Völkerbund
Procès-verbal de la séance du 5 avril 19191
Nach dem Berichte des Herrn Rappard2 wünschen Colonel House, bzw. General Smuts, der von der Subkommission für die Sitzfrage mit den Verhandlungen mit Rappard betraut worden ist, folgendes:
1. Plan der Umgebung von Genf in grossem Massstab.
2. Zusicherung eines genügend grossen Areals für die Zwecke des Völkerbundes und Gewährung der Exterritorialität für dieses Grundstück.
3. Erlaubnis der Errichtung einer radiotelegraphischen Station in unmittelbarer Nähe dieses Areals, bzw. auf demselben.
Zu diesen Forderungen ist folgendes zu bemerken:
1. Die gewünschten Karten (die Blätter des Siegfried-Atlas 1:25,000, darstellend den Kanton Genf und das rechte Ufer des Leman bis Lausanne) sind bereits mit dem Kurier abgegangen. Eine Gesamtkarte liegt diesem Vortrage bei.
2. Was die Einräumung eines Komplexes von zunächst mindestens 1 engl. Quadratmeile für die Zwecke der Verwaltungsorgane des Völkerbundes anbelangt, so ist zweierlei zu entscheiden:
a) Die Exterritorialität. Diese ist bereits grundsätzlich geordnet durch Art. VI des «Pacte», wo allerdings nur von der Exterritorialität der Personen und Gebäude die Rede ist. Nach Analogie zur Rechtsstellung der Liegenschaften der Gesandtschaften erstreckt sich die Exterritorialität auf die ganze, einem exterritorialen Rechtssubjekt zustehende Immobilie. Sofern das Verhältnis durch Staatsverträge geregelt wird, bedarf es keines Bundesgesetzes; andernfalls erscheint der Erlass eines solchen angezeigt, da es fraglich sein kann, ob dem Völkerbund als solchem die Prärogativen eines Staates zukommen.
Mit Rücksicht auf den ungewöhnlich grossen Umfang des exterritorialen Komplexes, der von Kantonsstrassen und den S.B.B. durchschnitten wäre, ist eine genaue rechtliche Regelung teils durch Vertrag gegenüber dem Völkerbund, teils durch Bundesbeschlüsse gegenüber Kanton, Gemeinden und Bundesbahnen angebracht. Es kann sich mittelbar auch aus der Exterritorialität ein starker Eingriff in die Steuerhoheit ergeben.
b) Die Erwerbung des Komplexes kann, wenn sie nicht freihändig erfolgt, unter Anwendung des eidg. Expropriationsgesetzes erfolgen, da die Bereitstellung des Grundstückes für die Zwecke des Völkerbundes, auch ohne Ausführung der Bauten, unter den Begriff «öffentliche Werke» subsumiert werden kann. Nach der Mitteilung von Colonel House erfolgt die Erwerbung auf Kosten des Völkerbundes.
3. Die Errichtung einer radiotelegraphischen Station hat, da das Telegraphenregal dem Bunde zusteht und dieser es dem Völkerbund einräumen kann, nur Bedeutung unter dem Gesichtspunkt der Neutralität.
Die Haager Konvention von 1907 betreffend Neutralität im Landkrieg bestimmt in Art. 3 folgendes:
Verboten ist auf neutralem Gebiet die Errichtung und Duldung radiotelegraphischer Stationen zum Verkehr mit den kriegführenden Streitkräften. Gleicherweise ist verboten die Benutzung einer solchen Installation, welche ein Kriegführender vor dem Kriege zu ausschliesslich militärischen Zwecken errichtet hat und die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben worden ist.
Da die Radiostation des Völkerbundes vor dem Kriege und offenbar nicht zu ausschliesslich militärischen Zwecken errichtet sein würde, fiele sie streng genommen nicht unter die Bestimmung des genannten Artikels, auch wenn die Station dem öffentlichen Verkehr nicht dient. Immerhin würde die Existenz einer grossen Radiostation, welche die Staaten des Völkerbundes in Kriegszeiten benutzen könnten, gegebenenfalls die schweizerische Neutralität beeinträchtigen. Handelt es sich um kollektive Kriege des Bundes selbst, so erfährt die Neutralität ohnehin eine Modifikation im Sinne einer differentiellen Behandlung beider Parteien; kommen dagegen Kriege in Betracht, welchen der Bund fernbleibt, so ist die Gefahr der Benutzung der Station zu kriegerischen Zwecken nicht gross.
Aus diesen Erwägungen wird beschlossen:
1. Der Bundesrat ist grundsätzlich bereit, seinerseits alle erforderlichen Schritte zu tun, um dem Völkerbund die Erwerbung eines genügend grossen Landkomplexes möglich zu machen und die Exterritorialität dieses Grundstückes, sei es durch Vertrag oder Gesetz, zu sichern.
2. Der Bundesrat ist bereit, die Errichtung einer radiotelegraphischen Station für die Zwecke des Völkerbundes zu gestatten.
3. Der vom politischen Departement vorgelegte Entwurf eines Telegramms in diesem Sinne an die Gesandtschaft in Paris wird genehmigt.
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