La Norvège demande si la Suisse veut s’associer avec d’autres neutres pour demander à la Conférence de la Paix des réparations pour dommages subis au cours de la guerre.
Également: Décision concernant l’Association de secours mutuel et de protection des intérêts suisses en Russie. Annexe de 11.10.1918
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 7-I, doc. 51
volume linkBern 1979
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#11351* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 09.12.-09.12.1918 (1918–1918) |
dodis.ch/43796 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 9 décembre 19181
3668. Schadenersatzansprüche der Neutralen
Procès-verbal de la séance du 9 décembre 19181
Mit Schreiben vom 22. November lf. Js.2 frägt die norwegische Gesandschaft an, ob die Schweiz mit Norwegen und ändern neutralen Staaten zusammen bei den kommenden Friedensverhandlungen dahin wirken würde, dass ein internationales Prisengericht eingesetzt werde, welches zu entscheiden hätte über Streitigkeiten, herrührend aus Erbeutung, Festhaltung oder Zerstörung neutralen Eigentums im Seekriege, sowie über Ansprüche wegen Tötung oder Schädigung der Gesundheit neutraler Personen zur See. Es kann sich natürlich nur um solche Ansprüche handeln, welche sich auf die Behauptung rechtswidriger Kriegsakte gründen.
Gestützt auf die Ausführungen des politischen Departementes in seinem Berichte vom 4. Dezember 1918 wird das politische Departement ermächtigt, der norwegischen Regierung zu antworten, dass die Schweiz grundsätzlich dem Gedanken zustimme, wonach die Schadenersatzansprüche der Neutralen aus Verletzungen des Seekriegsrechts durch ein internationales Gericht geprüft und beurteilt werden, dass sie aber vorerst nähere Aufschlüsse darüber haben möchte, wie man sich die Bildung und Organisation dieses Gerichtshofes denke und namentlich auf Grundlage welchen materiellen Rechtes die Entscheidungen erfolgen sollen.
Da die Schweiz als nicht seefahrender Staat nicht so unmittelbar wie die ändern Neutralen betroffen ist, würde sie jedenfalls keinerlei Initiative in dieser Sache entwickeln, sondern lediglich die Schritte der ändern Neutralen bei den Kriegführenden unterstützen.
3669. Massnahmen für Interessenwahrung in Russland
im Falle Abreise unserer Vertretung
Politisches Departement (Auswärtiges). Antrag vom 5. Dezember 1918
Das politische Departement teilt mit, dass für den Fall, dass die schweizerische
Vertretung Russland verlässt, folgende Massnahmen vorgesehen seien:
I. Vertretung in Russland.
1. Die Schweizer. Gesandtschaft reist mit dem gesamten Archiv ab, damit die Bearbeitung der Dossiers in der Schweiz in Verbindung mit der neugegründeten Genossenschaft3 erfolgen kann;
2. Die Vertretung der schweizer. Interessen in Russland wird wenn möglich einem skandinavischen Staate übergeben. Schweden, das wir hierüber bereits begrüssten, hat abgelehnt, Norwegen dagegen angenommen;4
3. Da nur wenige diplomatische Missionen in Russland Zurückbleiben und dieselben somit wegen Übernahme fremder Interessen stark belastet sein werden, ist darauf Bedacht zu nehmen, auch auf andere Weise für Wahrung unserer Interessen zu sorgen, und hierüber mit Herrn Frick, dem Delegierten des Internationalen Roten Kreuzes in Russland, einem schweizerischen Staatsangehörigen, in Verbindung zu treten;5
4. Dem Konsulat in Moskau wird anheimgestellt, ebenfalls abzureisen. Wichtige Archive sind im Falle der Abreise der Gesandtschaft derselben mitzugeben, insbesondere alle Depotscheine und Inventare. Reist der Konsul selbst ab, so soll er tunlichst das gesamte Archiv mitnehmen;
5. Konsulate, die sich in besetzten Gebieten befinden, sollen im Falle des Rückzuges der Besetzungstruppen sich mit diesen zurückziehen, wenn nicht Gewähr für ihre Sicherheit geboten ist;
6. In der Nähe der russischen Grenze sind nach Abreise unserer Vertretung Informationsposten zu unterhalten, nämlich:
a) in Finnland, Abo, Herr Legationssekretär Bruggmann,
b) in der Ukraine sind die Konsulate von Kieff und Odessa mit dieser Aufgabe zu betrauen,
c) in Sibirien und Archangelsk wären solche Posten ebenfalls wünschenswert, jedoch erscheint deren Errichtung wegen der allzu grossen Entfernung und der schwierigen Verbindungsmöglichkeiten innert nützlicher Frist nicht möglich;
7. Die Schweizerische Regierung nimmt durch die Gesandtschaft in Paris mit den alliierten Regierungen Fühlung, bezüglich der Massnahmen, die sie in den besetzten Gebieten zu ergreifen gedenken. Ebenfalls treten alle Informationsposten in Gebieten, die von Alliierten besetzt sind, mit den Besetzungstruppen in Verbindung;
8. Wegen Etablierung eines Kurierdienstes über Jassy mit der Ukraine ist in Paris bereits angefragt worden. Desgleichen wegen Verbindung mit Odessa;
9. Vorläufig werden diejenigen Russen in der Schweiz, Männer und Frauen, von denen bekannt ist, dass sie bei der Bolschewikiregierung in besonderem Ansehen stehen, als Geiseln zurückbehalten, indem ihnen keine Pässe zur Ausreise visiert werden.
II. Zusammenarbeit mit der Genossenschaft.
1. Nach Eintreffen der Gesandtschafts- und Konsulatsarchive aus Russland werden an die Genossenschaft überwiesen:
a) Inventare,
b) Depotscheine,
c) alle übrigen Dokumente, soweit sie für die statistischen Erhebungen der Genossenschaft über schweizerisches Vermögen in Russland von Wert sind;
2. Wertplis, die aus Russland eintreffen, sind nur dann an die Eigentümer direkt auszuhändigen, wenn die Genossenschaft nach vorgängiger Begrüssung damit ihr Einverständnis erklärt hat. Falls Vorschüsse gewährt worden sind, müssen die betreffenden Wertplis der Genossenschaft abgeliefert werden, die das Weitere veranlasst. Die Genossenschaft reicht dem Departement zu diesem Zwecke Namenslisten ein;
3. Die schriftlichen Nachrichten, die uns vom Informationsdienst zukommen und die Genossenschaft interessieren könnten, werden dieser zur Kenntnis gebracht.
- 1
- E 1004 1/269. Etait absent: G. Motta.↩
- 2
- Non reproduit.↩
- 3
- Association de secours mutuel et de protection des intérêts suisses en Russie (Secrusse) / Schweizerische Hilfs- und Kreditorengenossenschaft für Russland. Déjà en 1917 le Conseil fédéral avait fait étudier la question des avoirs suisses en Russie. Il ressortait de cette enquête que la fortune suisse en Russie était considérable; cf. no 184. De nouveau en juillet 1918, le Conseil fédéral a chargé le professeur H. Töndury, Doyen de la Faculté des Sciences Economiques et Sociales de l’Université de Genève, d’étudier l’affaire et d’élaborer des propositions. Au cours de septembre 1918, une commission de 20 membres, composée des délégués du Département politique, des milieux bancaires et industriels et des Suisses de Russie a délibéré au sujet des statuts de la Secrusse. Le Conseil fédéral a approuvé dans sa séance du 11 octobre 1918 la troisième version des statuts de cette organisation officieuse: Gemäss Bericht und Antrag des politischen Departements wird beschlossen: 1. Die Statuten der schweiz. Hilfs- und Kreditorengenossenschaft für Russland werden in der Fassung des Entwurfes III genehmigt. 2. Der Genossenschaft wird an ihre allgemeinen Unkosten ein jährlicher Beitrag von Fr. 100 000, im Maximum 50% der effektiven allgemeinen Unkosten, auf die Dauer von 3 Jahren, zugesichert. 3. Zur Gewährung von Vorschüssen an bedürftige Interessenten wird der Genossenschaft ein einmaliger zinsfreier Kredit im Betrage von einer Million auf 5 Jahre fest eröffnet. Dieser Kredit darf von der Genossenschaft nur zu Vorschüssen auf Grund einwandfrei festgestellter Forderungen verwendet werden, das Maximum der Vorschüsse an ein und dieselbe Person soll dabei die Summe von Fr. 5000 jährlich nicht übersteigen. 4. Das Politische Departement wird ermächtigt, in Zukunft alle Einzelfalle, soweit es sich nicht um prinzipielle Fragen handelt, der Genossenschaft zur Behandlung zu überweisen. (E 1004 1/269, no 2963). Les statuts définitifs ont été approuvés à l’unanimité lors de la séance constitutive de la Secrusse qui s’est tenue au Palais fédéral le 18 octobre 1918.↩
- 4
- Dans la séance du 8 novembre 1918 le Conseil fédéral décidait: Sollte in Folge der Aufhebung des Verkehrs mit der Sovietmission in Bern die schweizerische Gesandtschaft in Petrograd Russland verlassen müssen, so würde die Vertretung der Schweiz in Russland an Schweden übertragen. (E 1004 1/269, no 3282). Le 15 novembre, il adressait une demande officielle à la Légation de Suède à Berne. Le 19 novembre, d’après une notice du Département politique, le Chargé d’affaires de la Légation de Suède communiquait: [...] dass die schwedische Regierung bedauert, die Interessen der Schweiz in Russland nicht wahrnehmen zu können. Schweden werde seine Vertretung in Russland auf ein Minimum reduzieren und sei daher ausser Stande, weitere Interessen zu übernehmen. Dans cette même notice, il est dit que la Délégation du Conseil fédéral aux affaires étrangères beschliesst, dass Dänemark angefragt werden soll. (E 2001 (B) 1/48). Mais aucun document n’a été trouvé concernant cette démarche. En revanche le Consul de Suisse à Abo (Finlande) confirmait dans une lettre du 19 novembre son télégramme du 18 novembre: [...]. Die Wahrnehmung der Schweizerischen Interessen hat unsere Gesandtschaft [in Petrograd]der norwegischen Legation übertragen und dieser auch einen Teil des Gesandtschaftsarchives sowie die Depositionen der Schweizer Kolonie übergeben [...] . (E 2001 (B) 1/48).↩
- 5
- Cf. no 74.↩
Tags
Russia (General)
Paris Peace Conference (1919)