Également: Texte du sauf-conduit Annexe de 24.4.1918 (CH-BAR#E2001B#1000/1501#3277*)
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 6, doc. 412
volume linkBern 1981
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001B#1000/1501#3277* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(B)1000/1501 93 | |
Dossier title | Deutsches Freigeleite (1918–1918) | |
File reference archive | C.21.42.1 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#11236* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 20.04.-20.04.1918 (1918–1918) |
dodis.ch/43687
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 20 avril 19181
1203. Verhandlungen mit Deutschland. Bedingungen betreffend die Gewährung freien Geleites für die für die Schweiz bestimmten Ladungen
Procès-verbal de la séance du 20 avril 19181
Wie bekannt, hat die Schweiz an die deutsche Regierung schon wiederholt das Ersuchen gestellt, freies Geleite nicht nur für neutrale, sondern ausnahmsweise auch für amerikanische oder andere Deutschland feindliche Schiffe, sowohl Segler als Dampfer, zu gewähren, natürlich unter derVoraussetzung, dass diese Fahrzeuge ausschliesslich Waren führen, die für die Schweiz bestimmt sind. Es ist von der grössten Bedeutung, dass die Schweiz die Möglichkeit hat, auch solche deutschlandfeindliche Schiffe für ihre Transporte zu benützen, weil es je länger je schwieriger wird, neutrale Tonnage zu erhalten, und weil es insbesondere auch sozusagen unmöglich geworden ist, Teilfracht zu beschaffen, so dass nicht nur das Getreide und sonstige Monopolwaren, sondern auch die übrigen Güter, die bisher in Teilfracht verladen werden konnten, in ganzen Schiffsladungen befördert werden müssen. Bei dem von Tag zu Tag grösser werdenden Mangel an verfügbarer Tonnage tritt für die Schweiz immer öfter der Fall ein, dass sie entweder deutschlandfeindliche Schiffe benützen oder aber die Waren im Abgangshafen liegen lassen muss. In vielen Fällen wird die deutschlandfeindliche Tonnage nur unter der Bedingung zur Verfügung gestellt, dass die Schweiz sich deutsches Freigeleite verschaffe. Auch wenn diese Bedingung nicht gestellt wird, ist es kaum möglich, ausschliesslich mit Schweizer Waren beladene Schiffe ohne deutsches Freigeleite fahren zu lassen und sie damit der Gefahr der Torpedierung auszusetzen, weil eine allfällige Torpedierung der Schweiz nicht nur grossen Schaden bringen, sondern auch in der Bevölkerung Aufregung und tiefe Verstimmung erzeugen würde.
Da die eingangs erwähnten schriftlichen Verhandlungen zu keinem Resultate führten, wurden vor etwa 14 Tagen Herr Ständerat Paul Scherrer und der Chef des Getreide-Importbüros, Herr Loosli, nach Berlin delegiert mit dem Auftrag, im Einvernehmen mit der schweizerischen Gesandtschaft die Angelegenheit durch mündliche Verhandlungen mit den zuständigen deutschen Behörden zu besprechen und womöglich abschliessend zu ordnen.
Herr Loosli ist nunmehr nach Bern zurückgekehrt und hat als Ergebnis der Verhandlungen mit Vertretern der deutschen Marinebehörden und des Auswärtigen Amtes ein vom 15. April datiertes Protokoll2 gebracht, welches die Bedingungen enthält, unter denen Deutschland bereit ist, sowohl neutralen als auch Deutschland feindlichen Schiffen freies Geleite zu gewähren.
Das Volkswirtschaftsdepartement hält dafür, dass diese Bedingungen für die Schweiz annehmbar sind mit Ausnahme von Ziffer 8a, welche festsetzt, dass die Ausfuhr der via Cette eingeführten Waren in irgendwelcher Gestalt «nur im Einvernehmen mit der deutschen Kontrollbehörde» erfolgen dürfe.
Die Schweiz wird sich zwar notgedrungen dazu verstehen müssen, Deutschland eine gewisse Kontrolle über die Cette-Waren einzuräumen und gewisse Bindungen hinsichtlich der Verwendung dieser Waren einzugehen. Soweit Lebensmittel, sowie Petrol, Benzin, Öle und Fette zu industriellem Gebrauch und ähnliche Hilfsstoffe in Frage kommen, kann deren Verbleib in der Schweiz ohne weiteres garantiert werden. Dagegen erscheint es aus naheliegenden Gründen unmöglich, eine absolute Verpflichtung in diesem Sinne zu übernehmen mit bezug auf die Verwendung der industriellen Rohstoffe, insbesondere der Baumwolle, der Wolle und der Metalle. Die Hauptschwierigkeit besteht hinsichtlich der Metalle. Würde sich die Schweiz verpflichten, die Produkte, die aus den genannten aus Cette eingeführten Rohstoffen in der Schweiz hergestellt werden, nicht oder nur mit Einwilligung einer deutschen Kontrollstelle nach der Entente auszuführen, so wären die schärfsten Gegenmassnahmen seitens der Entente unausbleiblich. Es muss ferner unbedingt abgelehnt werden, die über Cette ankommenden Waren in Hinsicht auf die von deutscher Seite auszuübende Kontrolle auf gleiche Linie zu stellen und den gleichen Beschränkungen zu unterwerfen wie die Waren, die aus und über Deutschland in die Schweiz gelangen. Die Cette-Waren müssen vielmehr besonderen Bedingungen unterstellt werden, die in den gegenwärtigen schweizerisch-deutschen Wirtschaftsverhandlungen im Zusammenhang mit der Regelung der übrigen Verhandlungsgegenstände festzusetzen sind.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz in den Fall kommen kann, von den mit Deutschland im Hinblick auf das Freigeleite zu treffenden Abmachungen der Entente Kenntnis zu geben. Es darf daher auch mit Rücksicht auf diese Möglichkeit in den Abmachungen keine Bestimmung im Sinne der erwähnten Ziffer 8a figurieren.
Anderseits ist es von grösster Wichtigkeit, dass die Frage des deutschen Freigeleites so rasch als möglich definitiv geregelt wird. Es stehen gegenwärtig zwei von Amerika requirierte holländische Schiffe, die amerikanische Flagge führen und mit Getreide für die Schweiz beladen werden, zur Verfügung, ferner zwei amerikanische Fahrzeuge, die Petrol und Benzin bringen sollen. Diese Schiffe können von Amerika nach Cette abgehen, sobald eine Verständigung mit Deutschland über die Bedingungen des Freigeleites erfolgt ist.
Gestützt auf vorstehende Ausführungen wird gemäss Antrag des Volkswirtschaftsdepartements und im Einverständnis mit dem Militärdepartementbeschlossen:
1. Die in dem vorgelegten Protokoll enthaltenen Bedingungen betreffend freies Geleite für die schweizerischen Ladungen sind mit Ausnahme von Ziffer 8a anzunehmen.
2. Der hiesigen deutschen Gesandtschaft wird zuhanden der deutschen Regierung durch ein separates vertrauliches Schreiben mitgeteilt, dass die Schweiz im Grundsatz bereit ist, hinsichtlich der Verwendung der über Cette ankommenden Waren gewisse Garantien zu geben und eine angemessene Kontrolle einzuräumen, wobei der Umfang dieser Garantien und die Form der Kontrolle durch die gegenwärtig noch schwebenden Wirtschaftsverhandlungen festgestellt werden sollen.