Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 6, doc. 374
volume linkBern 1981
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1005#1000/16#4* | |
Old classification | CH-BAR E 1005(-)1000/16 1 | |
Dossier title | Protokolle des Bundesrates, Geheimprotokolle (Minuten und Originale) 1917 (1917–1917) | |
File reference archive | 4.5 |
dodis.ch/43649
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 28 décembre 19171
Abkommen mit Frankreich
Procès-verbal de la séance du 28 décembre 19171
Herr Bundespräsident Schulthess berichtet mündlich über den Verlauf der Unterhandlungen mit dem Vertreter Frankreichs über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich:
Da das bestehende Separatabkommen mit Frankreich 1 seinem Ende entgegenging und da es sich zeigte, dass die Verwirklichung der ursprünglichen Absicht, mit den Alliierten für längere Zeit eine gemeinsame Vereinbarung zu treffen, auf Schwierigkeiten stossen würde, sah sich das Volkswirtschaftsdepartement genötigt, auf die geplante gemeinsame Aktion zu verzichten und mit Frankreich in Unterhandlungen zum Abschlüsse eines neuen Separatabkommens einzutreten. Dieselben begannen in der ersten Hälfte Dezember und führten nach einer Unterbrechung, welche zur Einholung neuer Instruktionen durch den französischen Unterhändler, Herrn de Lasteyrie, erforderlich war, zu einem neuen Abkommen2, das zur Unterzeichnung bereit ist.
Das Abkommen wird für die Dauer von 10 Monaten abgeschlossen, kann aber im Hinblick auf die Möglichkeit des Friedensschlusses oder anderer Eventualitäten zwei Monate zum voraus schon auf den 33. August gekündet werden.
Frankreich verpflichtet sich im wesentlichen, im Rahmen der mit der Entente vereinbarten Einfuhrkontingente die Transporte von Lebensmitteln und industriellen Rohstoffen für die Schweiz nach Möglichkeit zu erleichtern und für eine Reihe von schweizerischen Industrie-Erzeugnissen gewisse Kontingente für die Einfuhr in Frankreich im Gesamtbetrage von monatlich IVi Millionen Franken zu gewähren. Ausserdem werden Zusicherungen gemacht mit Bezug auf die Zugsvermehrung zwischen Cette und Genf und verschiedenen ändern Transiterleichterungen, wie Errichtung von Entrepôts, Einschränkung der militärischen Requisitionen, Ausfuhrbewilligung für Sämereien usw.
Gegen diese Zugeständnisse gewährt die Schweiz
1. einen festen Vorschuss von 2Vi Millionen Franken monatlich für die effektive Ausfuhr der vereinbarten Kontingente von schweizerischen Fabrikaten,
2. einen monatlichen Vorschuss, welcher sich nach der Tonnenzahl der effektiv per Eisenbahn in die Schweiz eingeführten Waren richtet, nach einer Staffel beginnend mit
Fr. 20000.- per 100 Tonnen bei einer Einfuhr von 20000-45000 Tonnen und endend mit
Fr. 35000.- per 100 Tonnen bei einer Einfuhr von 75 100 Tonnen oder mehr.
Bei 75 000 Tonnen würde der monatliche Vorschuss nach der Skala 13 Millionen Franken betragen. Bei den dermaligen Transportverhältnissen, die sich eher verschlimmern als verbessern werden, dürfte aber eine Einfuhr von 50000 Tonnen und dementsprechend ein Vorschuss von 6-7 Millionen Franken in keinem Monate überschritten werden.
Über die Art der Bezahlung der Vorschüsse, ihre Garantie, die Behandlung der Tratten und den Zinsfuss sind nähere Bestimmungen aufgestellt worden.
Herr Bundespräsident Schulthess stellt einen nachfolgenden schriftlichen Bericht sowie die Vorlage des Textes des Abkommens in Aussicht. Er ersucht aber, da die Unterzeichnung der Vereinbarung demnächst erfolgen sollte, ihn auf Grund seiner mündlichen Darlegungen zur Unterzeichnung zu ermächtigen.
Der Herr Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements gibt seiner Auffassung dahin Ausdruck, dass das Abkommen wesentlich zur Erleichterung der Verproviantierung des Landes beitragen und die finanziellen Gegenleistungen rechtfertigen werde.
Der Bundesrat schliesst sich dieser Auffassung an und erteilt dem Herrn Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements die nachgesuchte Ermächtigung zur Unterzeichnung des Abkommens.