Également: 1) Texte de l’accord 2) Commentaires sur l’accord avec l’Allemagne Annexe de 23.8.1917
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 6, doc. 336
volume linkBern 1981
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001B#1000/1501#3281* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(B)1000/1501 93 | |
Dossier title | Wirtschaftsabkommen mit Deutschland vom August 1917 (1917–1918) | |
File reference archive | C.21.5.2 • Additional component: Deutschland |
dodis.ch/43611
Erhaltenem Aufträge zufolge beehrt sich die Kaiserlich Deutsche Gesandtschaft, dem Schweizerischen Politischen Departement ergebenst Nachfolgendes mitzuteilen:
Die Kaiserliche Regierung erklärt ihr Einverstand mit dem hier beiliegenden Abkommen vom 20. August 19172 unter der Voraussetzung, dass über nachfolgende Punkte Einverständnis besteht.
1. Von der Gesamtmenge von 200000 Tonnen Kohle in guter Qualität sollen 120000-140000 Tonnen in Kohle und Steinkohlenbriketts zur Ablieferung gelangen. Davon sollen auf alle Fälle 28000 Tonnen Gaskohle mit einem Gehalt von mindestens 28% flüchtiger Bestandteile der aschen- und wasserfreien Substanz sein. Die übrigen 60000-80000 Tonnen verteilen sich auf Koks und Braunkohlenbriketts. Für die Bundesbahnen sind 38 000 Tonnen, für die Nebenbahnen 6000, für die Gaswerke 39000 und für Hausbrand und Industrie, einschliesslich Braunkohlenbriketts, 117000 Tonnen bestimmt.
2. Bei der Ausfuhr von Eisen und Stahl wird insbesondere auch auf die Befriedigung der in Betracht kommenden verschiedenen Bedürfnisse, vorab auf die Dekkung des zu öffentlichen Zwecken Benötigten, Bedacht genommen werden, wobei in keiner Weise auf den Grad der Genehmheit des schweizerischen Bezügers abgestellt werden soll.
3. Die Belieferung der Aluminium A.G. in Neuhausen mit Teer und Teerprodukten aus Deutschland soll in bisherigem Masse erfolgen.
Im übrigen soll Deutschland das Recht haben, von den in der Schweiz aus deutschen Kohlen, schweizerischem Torf und schweizerischem Holz nachweisbar erzeugten Mengen von Teer und Teerprodukten für die für Deutschland arbeitenden Firmen bis zu einem Drittel zu fordern, mindestens 400 Tonnen monatlich, sofern die Lieferung von Gaskohlen aus Deutschland im monatlichen Durchschnitt nicht unter 25 000 Tonnen zurückbleibt.
Andernfalls reduziert sich die Zuteilsmenge für die für Deutschland in der Schweiz arbeitenden Firmen im Verhältnis 6 (Schweiz) zu 4 (Deutschland).
4. Die bisherige Vereinbarung über Zinkabfälle fällt dahin, sofern die «Vorschriften betreffend die Ausfuhr von Kriegsmaterial» in Kraft getreten sind.
5. Das bisherige Abkommen über die Ausfuhr von metallhaltigen Rückständen fällt dahin. Die Ausfuhr muss von nun ab Spezialvereinbarungen Vorbehalten bleiben. Das Volkswirtschaftsdepartement wird ernstlich bestrebt sein, die Genehmigung der S.S.S. zur Ausfuhr der unter der Herrschaft des alten Abkommens eingekauften rund 350 Tonnen Abfälle herbeizuführen.
Die Rückstände von Metallen, welche aus Deutschland eingeführt sind, dürfen dementsprechend auch nicht über die schweizerisch-französische und schweizerisch-italienische Grenze ausgeführt werden.
6. Alle Gesuche um Ausfuhr nach den Ententestaaten oder durch diese nach neutralen Ländern von Waren, die aus oder durch die Zentralmächte eingeführt werden oder mit aus den Zentralmächten eingeführten Materialien oder Rohstoffen hergestellt sind, sind der Treuhandstelle entweder direkt oder durch Vermittlung des Volkswirtschaftsdepartements einzureichen.
Die Treuhandstelle behandelt die Gesuche wie folgt:
1. Sie legt, mit dem Vermerk «Treuhandstelle einverstanden» versehen, dem Sekretariat der Ausfuhrkommission II alle Gesuche zur Weiterbehandlung vor:
a) bei denen es sich offensichtlich nicht um Kriegsmaterial handelt und deren Bewilligung keine anderweitigen staatlichen Bindungen oder allfällige besondere Bedingungen entgegenstehen;
b) bei denen es sich um Kriegsmaterial handelt, für das jedoch die für die Ausfuhr von solchem geltenden Vorschriften offensichtlich erfüllt sind.
2. Sie prüft alle übrigen Gesuche gemeinsam mit dem Sachverständigen der Zentralmächte.
Die schweizerische Regierung erklärt, dass die Treuhandstelle in die Lage versetzt werden wird, Verstösse gegen bestehende Vorschriften ebenso wirksam zu ahnden, wie dies durch die S.S.S. oder ihre Syndikate geschieht.
7. Deutscherseits wird davon Kenntnis genommen, dass die in § 2 des Abkommens vom 2. September 19163 erwähnte und in den Anlagen 6 und 7 zu diesem Abkommen näher behandelte schweizerische Eisenzentrale aufgehoben und durch die neue Organisation der «Schweizerischen Eisenzentrale in Bern», welche amtlichen Charakter trägt, ersetzt worden ist.
Im Verkehr zwischen der Eisenzentrale und den deutschen Behörden treten Änderungen gegenüber dem bisherigen Zustand nicht ein.
8. Über die Eisenversorgung der Schweiz sind die aus der Anlage ersichtlichen Vereinbarungen getroffen worden.
9. Es besteht Einverständnis darüber, dass Gold von der Nationalbank nach Feingehalt und Gewicht als Zahlung angenommen wird.
10. Zuweisung von Eisen- und Stahlabfällen. Alle schweizerischen Werke, welche Abfälle von neuem Eisen und Stahl sowie Alteisen verarbeiten, werden angewiesen, diese Materialien ausschliesslich durch die Vermittlung der schweizerischen Eisenzentrale in Bern zu beziehen, welche die Verteilung der vorhandenen und sich ergebenden Abfälle aus deutschem Material vornimmt. Deutschland verzichtet auf die ihm zustehende Ausfuhr von Abfällen aus deutschem Eisen und Stahl aus der Schweiz nach Deutschland solange, als die schweizerische Eisenzentrale nachweist, dass die für Deutschland arbeitenden schweizerischen Werke, welche Ferrolegierungen verarbeiten, 60% des aus deutschem Material vorhandenen und sich ergebenden Abfalls erhalten.
Der Preis für Eisen- und Stahlspäne beträgt für die Dauer des Abkommens Fr. 7.50 per 100kg frei Verbrauchsstation.
11. Die Schweiz wird Ausfuhrgesuche für Aluminiumfabrikate nach Deutschland bewilligen, wenn nicht nachweislich für diese Fabrikate zurzeit der beabsichtigten Ausfuhr Eigenbedarf in der Schweiz besteht.
12. Folgende Austauschmengen werden vereinbart:
I. Deutsche Erzeugnisse freizugeben bis 30. April 1918:
2250 Wagen 20- oder 30%iges Kalisalz mit mindestens 4500 Tonnen reinem Kaligehalt.
1125 Wagen Thomasmehl oder dem Düngerwert entsprechende Mengen Rhenaniaphosphat.
300 Wagen Rohzucker als Ersatz des Zuckers, der in Schokolade, Kondensmilch, Früchten, Konserven usw. aus der Schweiz geliefert wird.
6 Wagen Zucker- und Runkelrübensamen.
250 Wagen Stroh.
30 Zisternenwagen von je 10000 kg Leicht- oder Schwerbenzin monatlich, nach besonderer Vereinbarung.
15 Wagen Rohzink monatlich.
6 Wagen Zinkbleche und Zinkfabrikate monatlich.
30 Wagen Kartoffeltrocknungserzeugnisse monatlich.
Kartoffeltrocknungserzeugnisse können nur für den Fall geliefert werden, dass die deutsche Kartoffelernte die Abgabe gestattet. Im Falle der Lieferung wird sich die Schweiz des eigenen Einkaufes in den Niederlanden enthalten.
II. Schweizerische Erzeugnisse freizugeben bis 30. April 1918:
80 Wagen Käse, Kondensmilch und sonstige Milcherzeugnisse monatlich; Frischmilchbelieferung tunlichst im bisherigen Umfange.
10000 Stück Zucht- und Nutzvieh.
Eine Verpflichtung zur Abnahme von Zucht- und Nutzvieh besteht deutscherseits nicht.
4000 Stück Ziegen.
15 Wagen Schokolade monatlich, vom 1. Januar 1918 an.
50 Wagen Frucht- und andere Konserven monatlich.
Frisches Obst, Obstwein, Traubenwein, Obstbranntwein, getrocknete und nasse Obsttrester und Traubentrester nach Möglichkeit.
13. Alle Absprachen der Abkommen vom 2. September 1916 und 3. Mai 1917 sowie der Anlagen dazu, die mit den jetzigen Vereinbarungen nicht in Widerspruch stehen, bleiben sinngemäss auch weiter in Kraft.
Einer sehr gefälligen Bestätigung des Einverständnisses darf entgegengesehen werden.
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Economic and financial negotiations with the Central Powers (World War I)