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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 6, doc. 58
volume linkBern 1981
Plus… |▼▶Emplacement
Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E27#1000/721#13969-11* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 27(-)1000/721 2907 | |
Titre du dossier | Internierung, Repatriierung, Heimschaffung von Kriegs- und Zivilgefangenen, v.a. Vermittlung des EPD zwischen den Kriegsführenden (1915–1919) | |
Référence archives | 06.H.3.h.2.b.2.a |
dodis.ch/43333
La Légation d’A llemagne à Berne au Président de la Confédération, A. Hoffmann1
Die Kaiserlich Deutsche Regierung ist nach wie vor bereit, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit sämtlichen in Deutschland befindlichen französischen Staatsangehörigen einschliesslich der Wehrpflichtigen die Ausreise zu gestatten, soweit sie sich nicht strafbarer Handlungen schuldig gemacht haben. Inzwischen hat aber die Königlich Spanische Botschaft in Berlin den Vorschlag der Französischen Regierung übermittelt, wonach nur den deutschen Frauen und denjenigen männlichen Deutschen, die am 20. September 1914 noch nicht das siebzehnte Lebensjahr erreicht oder das sechzigste überschritten haben, die Ausreise aus Frankreich gestattet werden soll.
Der genannten Botschaft ist die eingangs erwähnte Zusicherung gegeben und ihr gleichzeitig mitgeteilt worden, dass Weisungen erlassen worden seien, wonach alle französischen Frauen sowie die männlichen Franzosen unter siebzehn und über sechzig Jahren unbehindert abreisen dürfen. Die Abreise kann mit allen fahrplanmässigen Zügen über Schaffhausen erfolgen und wird von den deutschen Behörden tunlichst gefördert werden.
Die Kaiserlich Deutsche Regierung erwartet hiernach, dass die Französische Regierung nunmehr für Deutsche, die aus Frankreich abzureisen wünschen, alsbald gleiche Massnahmen trifft.
Zur Übernahme nach Deutschland müssten die Genannten mit deutschen oder amerikanischen Pässen oder anderen Bescheinigungen versehen sein, welche ihre deutsche Staatsangehörigkeit glaubhaft machen.
Indem der Unterzeichnete dieses auftragsgemäss dem hohen Schweizerischen Bundesrate zur Kenntnis zu bringen sich beehrt, darf er noch hinzufügen, dass die ausreisenden Franzosen, die sich in Deutschland meist auf freiem Fuss befinden, den schweizerischen Behörden nicht übergeben und auch Listen über sie nicht vorgelegt werden können.
Für die Rückbeförderung der in Frankreich befindlichen Deutschen macht die Kaiserlich Deutsche Regierung dankbar von der Unterstützung des Schweizerischen Bureaus für Heimschaffung internierter Zivilpersonen in Bern Gebrauch.
Indem sich die Kaiserlich Deutsche Regierung wegen der deutschen Übernahmeorte eine besondere Mitteilung vorbehält, wäre ihr eine tunlichst baldige Benachrichtigung über die ungefähre Anzahl und den Zeitpunkt des Eintreffens ihrer Staatsangehörigen in der Schweiz erwünscht.
- 1
- E 27, Archiv-Nr. 13969/11. Paraphe: TV. Le document est signé par G. von Romberg.↩
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