Sprache: Deutsch
7.11.1912 (Donnerstag)
Der Bundespräsident und Vorsteher des Politischen Departementes, L. Forrer, an den Stellvertreter des Vorstehers des Handels-, Industrie- und Landwirtschafts departementes, A. Hoffmann
Schreiben (L)
Forrer ist ebenfalls der Ansicht, dass die Kündbarkeit nur in Bezug auf die Handelsbestimmungen VIII-X vereinbart werden soll. Der Niederlassungsvertrag soll angesichts der hohen Bedeutung namentlich Kanadas für schweizerische Auswanderer durch das Zusatzprotokoll nicht geändert werden.

Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. BILATERALE BEZIEHUNGEN
9. Grossbritannien
9.1. Handel mit Kanada
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Abgedruckt in

Herbert Lüthy, Georg Kreis (Hg.)

Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 5, Dok. 340

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Bern 1983

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Aufbewahrungsort

dodis.ch/43195
Der Bundespräsident und Vorsteher des Politischen Departementes, L. Forrer, an den Stellvertreter des Vorstehers des Handels-, Industrieund Landwirtschafts departementes, A. Hoffmann1

Die in Sachen der Kündigung unsers Vertrages mit Gross-Britannien vom 6. September 1855 (d. h. Kündung für die sogen. «Dominions») mit unserm Schreiben vom 2. dies2 erbetenen Abschriften von Instruktionen und Berichten sind uns von Ihrem Departemente am 4. dies kurzer Hand überreicht worden, was wir bestens verdanken; an Hand dieser Akten konnten wir den Gang der Verhandlungen nachträglich verfolgen.

Nach Prüfung der Sachlage können wir uns nunmehr mit den Instruktionen, die Sie unserm Gesandten in London zu erteilen gedenken, in jeder Beziehung einverstanden erklären. Wir sind im Besondern mit Ihnen der Ansicht, dass das Separatkündigungsrecht der Dominions auf die /fande/sbestimmungen (VIII-X) des Vertrages zu beschränken und von einer Lösung abzusehen wäre, welche darin bestünde, dass die Niederlassungsbestimmungen beidseitig auch dann noch so lange angerufen werden könnten, als der Vertrag nicht auf Grund von Art. XI generaliter, d.h. für das ganze Britische Reich, gekündet wäre (also trotzdem er für die Dominions formell in seinem ganzen Umfange gekündet wäre). Diese Kombination hätte etwas gekünsteltes, unnatürliches und um so auffälligeres, als äusserlich schon die Bestimmungen, welche sich auf die Niederlassungsverhältnisse beziehen, den weitaus grössten Teil des Vertrages ausmachen.

Angesichts der hohen Bedeutung, welche die Dominions und namentlich Canada als Ansiedelungsgebiet für Schweiz. Auswanderer gewonnen hat, ist es von grösster Wichtigkeit, dass unsern in diesem Dominion niedergelassenen Landsleuten auch die ihnen durch den Vertrag gewährten Vorteile gesichert bleiben; wir möchten nur auf die günstigen Bedingungen betreffend Landerwerb hinweisen, welche, nach englischen Rechtsbegriffen, kein selbstverständliches Recht auch eines jeden Ausländers bilden, oder auf die Bestimmungen über die Befreiung vom Militärdienst, welche den Tendenzen der Kolonien geradezu entgegenlaufen, indem dort die allgemeine Dienstpflicht, auch der Nichtbürger, wenigstens für den Kriegsfall, wie in den Vereinigten Staaten meistens angestrebt wird. Es erscheint uns keineswegs als gesichert, dass wir gleichgünstige Bedingungen erlangen könnten, sollten wir dazu kommen, mit den Dominions direkt neue Niederlassungsverträge abschliessen zu müssen.

Wie Sie vermögen im Übrigen auch wir nicht einzusehen, warum die Britische Regierung auf eine Kündung, die sich auf die Handelsartikel beschränken würde, nicht eingehen sollte; sie hat ja auch bis jetzt keine Argumente dagegen aufgebracht.

Es wäre unserm Departemente erwünscht, wenn Sie die Güte haben wollten, uns auch in Zukunft über diese Verhandlungen auf dem Laufenden zu halten und wenn Sie uns namentlich die Instruktionen Ihres Departementes an unsre Gesandtschaft in London jeweilen unterbreiten wollten.

1
Schreiben: E 13 (B)/26.
2
E 13 (B)/26.