Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. BILATERALE BEZIEHUNGEN
6. Deutsches Reich
6.5. Mehlzollfrage
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 5, doc. 223
volume linkBern 1983
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E6#1000/953#69* | |
Old classification | CH-BAR E 6(-)1000/953 12 | |
Dossier title | Berichte, Zeitungsausschnitte, Korrespondenz (1880–1909) |
dodis.ch/43078
Die Frage, ob nicht in der Art und Weise, wie im Deutschen Reiche der Weizenzoll bei der Ausfuhr von Mehl rückvergütet wird, eine Exportprämie zu erblicken sei, wurde schon bei den im Jahre 1903 in Berlin stattgefundenen Handelsvertragsunterhandlungen erörtert, jedoch damals nicht völlig abgeklärt.
Infolge einer ausserordentlichen Steigerung der Mehleinfuhr aus Deutschland riefen die schweizerischen Müller im Frühjahr 1907 die Intervention des Schweiz. Bundesrates an. Anlässlich der Konferenz, welche im Juni darauf in Berlin zum Zwecke einer Verständigung über die beidseitig erhobenen Zollbeschwerden stattfand, wurde auf den schweizerischen Vorschlag hin auch die Frage der Mehlprämie eingehend erörtert, und es wurde deutscherseits nach gewalteter Diskussion eine nähere Untersuchung zugesagt.
Seine Excellenz, Herr von Koerner, hatte nun die Güte, mir anfangs Februar dieses Jahres mitzuteilen, die angehobene Untersuchung habe ergeben, dass eine Exportprämie nicht entrichtet werde, und dass die Klagen der schweizerischen Müller daher unbegründet seien.
Angesichts dieser Eröffnung, ferner im Hinblick darauf, dass infolge fortgesetzter Preisunterbietungen der deutschen Müller und einer besorgniserregenden weitern Zunahme der Mehleinfuhr aus Deutschland die Lage der schweizerischen Müllerei eine sehr ernste geworden ist, hat mich der schweizerische Bundesrat beauftragt, dem Auswärtigen Amte folgendes zu unterbreiten.
Es ist schweizerischerseits genau festgestellt worden, dass das dermalige deutsche System der Rückvergütung des Weizenzolles bei der Ausfuhr von Mehl mit einer Ausfuhrprämie gleichbedeutend ist. Durch dieselbe wird der beim Abschluss des neuen Handelsvertrages gebundene und dadurch von Deutschland anerkannte schweizerische Mehlzoll von Fr. 2.50 per 100 kg illusorisch gemacht und der schweizerischen Müllerei von Staatswegen eine ruinöse Konkurrenz bereitet. Auf Seiten des schweizerischen Bundesrates besteht die Auffassung, dass dies mit dem Sinn und Geiste des genannten Vertrages unvereinbar sei.
Vor der Inkraftsetzung des neuen deutschen Weizenzolles und der daraus sich ergebenden Vergrösserung der Ausfuhrprämie wurde der schweizerische Markt von der deutschen Mühlenindustrie nicht nachhaltig bearbeitet. Der damalige Absatz bewege sich in verhältnismässig bescheidenen Grenzen und bestand in der Hauptsache aus geringem Mehl zur Viehfütterung. Für dieses war der nämliche Zoll zu entrichten wie für Backmehl. Die früheren Angaben der schweizerischen Einfuhrstatistik begreifen daher auch das Futtermehl in sich, das nun seit dem 1. Januar 1906 zollfrei ist und demzufolge in der Statistik getrennt aufgeführt wird. Im Jahre 1905 betrug die ganze Mehleinfuhr einschliesslich Futtermehle nur 54,276 q. Seit aber die Prämie in Deutschland auf Grund des neuen, erhöhten Weizenzolles entrichtet wird, d.h. seit 1. Juni 1906, ist plötzlich ein neuer Import, nämlich von Backmehl erster Klasse, entstanden, der in den schweizerischen wie auch in den deutschen statistischen Nachweisen deutlich zu Tage tritt. Die Einfuhr dieses Mehls verdoppelte sich schon im ersten Monat der Rückvergütung auf Grund des neuen deutschen Weizenzolles. Bis Ende 1906 war sie bereits auf 83 669 q gestiegen und erreichte im Jahre 1907 das für schweizerische Verhältnisse ganz ausserordentliche Quantum von 241,254 q. Die Steigerung in den einzelnen Monaten geht aus den nachstehenden Zahlen hervor:
Jan. Febr. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.
Wie sich aus der Statistik der ersten Monate dieses Jahres ergibt, ist die Einfuhr immer noch im Zunehmen begriffen, da sie im Januar 30,678 q betrug und im Februar auf die noch in keinem Monat zuvor erreichte Ziffer von 35,191 q stieg.
Diese künstlich gesteigerte Mehleinfuhr aus Deutschland gefährdet den Fortbestand der schweizerischen Müllerei und damit auch das allgemeine schweizerische Landesinteresse auf das bedrohlichste, weshalb sich der schweizerische Bundesrat genötigt sieht, schützende Massnahmen ins Auge zu fassen.
Im deutschen Rückvergütungssystem ist von vorneherein eine über eine blosse Rückvergütung des Weizenzolles hinausgehende Begünstigung enthalten, weil, um einen Schein für die zollfreie Einfuhr von 100 kg Weizen zu erhalten, nicht das ganze Mahlergebnis von 98 kg (Mehl, einschliesslich Kleie) ausgeführt werden muss, sondern ein Teil desselben, unbelastet vom Getreidezoll, im Lande bleiben kann. Im Rahmen der Rückvergütung für die Mehle sind ferner diese unter sich wieder nicht auf dem Fuss der Parität behandelt, sondern so, dass das Mehl 1. Klasse eine besondere Ausfuhrprämie erhält, die sich rechnerisch nachweisen lässt, wie folgt:
Der deutsche Einfuhrzoll für Weizen beträgt M 5.50 für 100 kg. Bei der Ausfuhr von Mehl wird dieser Zoll laut der Einfuhrscheinordnung vom 11. Januar 1906 in Form von Einfuhrscheinen, die zum zollfreien Bezug einer gewissen Menge von Weizen berechtigen, in nachstehendem Verhältnis rückvergütet:
für 30 kg Mehl 1. Kl.d.Zoll für 48 kg Weizen od. für 100 kg Mehl 160 kg Weizen
für 40 kg Mehl 2. Kl.d.Zoll für 47 kg Weizen od. für 100 kg Mehl 117!^ kg Weizen
für 5 kg Mehl 3. Kl.d.Zoll für 5 kg Weizen od. für 100 kg Mehl 100 kg Weizen
für 75 kg Gesamtausbeute d. Zoll für 100 kg Weizen oder für 100 kg Mehl
133'/3 kg Weizen
Es wird hienach angenommen, dass der deutsche Müller auf 100 kg Weizen 75 kg Mehl gewinne. Wenn er diese ganze Mehlausbeute exportiert, so bekommt er genau den Zollbetrag für die 100 kg Weizen zurück. Folgerichtig dürfte er, wenn er nur die 30 kg Mehl 1. Klasse exportiert, nur den Zoll für 3 0 /?5 des genannten Weizenquantums = 40 kg erhalten. Anstatt dessen bekommt er Zollfreiheit für 48 kg, d. h. für 8 kg zu viel. Auf 100 kg Mehl macht dies 26% kg oder einen Zollbetrag von Mk. 1.47 (Fr. 1.83). Dieser Betrag ist die auf der Annahme einer Mehlausbeute von 75 % gewährte Extraprämie für die Ausfuhr von Mehl 1. Klasse.
Tatsächlich beträgt die Extraprämie für Mehl 1. Klasse jedoch Mk. 1.92 (Fr. 2.40), weil die Mehlausbeute der für den Export arbeitenden und hiefür ausländischen Weizen verwendenden Mühlen auf 80% veranschlagt werden muss. Die Ausbeute war vorübergehend auch durch die Einfuhrscheinordnung von 1882 so angesetzt; seither haben sich die technischen Verältnisse der Müllerei natürlich nicht ungünstiger gestaltet.
Für alles weitere gestatte ich mir, auf die beiliegende Denkschrift des Verbandes schweizerischer Müller vom Dezember 1907 zu verweisen.
Indem ich diese Ausführungen, aus denen der Ernst der Situation genügend hervorgehen dürfte, einer wohlwollenden Beachtung empfehle, habe ich die Ehre beizufügen, dass sich der schweizerische Bundesrat vertrauensvoll der Hoffnung hingibt, die kaiserliche Regierung werde sich der Überzeugung von der Richtigkeit der angeführten Tatsachen und der hierseitigen Anschauung nicht verschliessen und sich geneigtest bereit finden lassen, zu den erforderlichen Änderungen des in Frage stehenden Systems die Hand zu bieten. Da infolge der immer noch wachsenden Mehleinfuhr aus Deutschland die Lage der schweizerischen Müllerei mit jedem Monat unerträglicher wird und auch schon die öffentliche Meinung in der Schweiz zu beschäftigen begonnen hat, ist eine schnelle Remedur unerlässlich, und darf ich daher einer sehr gefälligen möglichst baldigen Rückäusserung entgegensehen2.