Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. BILATERALE BEZIEHUNGEN
6. Deutsches Reich
6.5. Mehlzollfrage
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 5, doc. 219
volume linkBern 1983
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E6#1000/953#83* | |
| Old classification | CH-BAR E 6(-)1000/953 17 | |
| Dossier title | Gutachten des Justizdepartementes, Auszüge aus dem Protokoll des Bundesrates, Berichte, Manuskripte (1907–1908) |
dodis.ch/43074
Durch Überweisung vom 28. Februar 1908 haben Sie uns zum Mitbericht über den Antrag des eidgenössischen Handelsdepartementes betreffend die deutschen Ausfuhrprämien für Mehl eingeladen. Wir beehren uns, diesem Auftrag nachzukommen.
Die Frage, ob die Zollrückvergütung in Form von Einfuhrscheinen nach den Normen der deutschen Einfuhrscheinverordnung, in der Wirkung einer Ausfuhrprämie für Mehl 1. Klasse gleichkomme und ob die Zunahme der Einfuhr in die Schweiz dieser Behandlung zuzuschreiben sei, ist nicht juristischer Natur; wir überlassen es daher dem Handelsdepartement und dem Zolldepartement, sie zu beurteilen. Juristischer Natur ist nur die Frage, ob Deutschland berechtigt sei, Ausfuhrprämien in offener oder verdeckter Weise zu gewähren. Obschon die deutsche Regierung dieses Recht nicht in Anspruch zu nehmen scheint und sich der Streit daher voraussichtlich mehr um die oben erwähnte tatsächliche als um die rechtliche Frage drehen wird, wollen wir nicht ermangeln, Ihnen unsere Ansicht mitzuteilen.
Wie das Handelsdepartement in seinem Antrag bemerkt, untersagt der Handelsvertrag mit Deutschland nicht ausdrücklich die Bezahlung von Ausfuhrprämien, wie es der Handelsvertrag mit Italien in Art. 8 tut. Es fragt sich daher, ob ein Vertragsstaat, abgesehen von ausdrücklichen Vertragsbestimmungen, dazu berechtigt sei oder nicht.
Wenn man die Zölle bloss als eine vom Staat von den eintretenden Waren erhobene Abgabe betrachtet, dazu bestimmt, ihm eine fiskalische Einnahme zu verschaffen, so kann der eine Staat nichts dagegen einwenden, dass der andere die Ausfuhr gewisser Waren aus seinem und die Einfuhr in das Gebiet des ersten durch Ausfuhrprämien begünstigt; er wird diese Massregel im Gegenteil als einen Vorteil ansehen, den ihm der Vertragsgegner auf seine Kosten zuwendet. Anders stellt sich aber die Sache dar, wenn man den Eingangszoll nicht bloss als eine öffentliche Abgabe betrachtet, sondern zugleich als eine zum Schutz der inländischen Produktion aufgestellte Schranke für die ausländische Konkurrenz, als eine wirtschaftliche Massregel. Wenn die Gegenpartei die im Eingangszoll liegende Belastung ihrer Produktion durch Ausfuhrprämien aufhebt, so vereitelt sie diese zum Schutze der inländischen Industrie ergriffene Massregel. Es ist, wie uns scheint, nicht zu bezweifeln, dass die Zölle, auch die schweizerischen, heute im wirtschaftlichen Wettkampf der Staaten vorwiegend diesen zweiten Charakter angenommen haben. Sie sind zwar eine wichtige fiskalisch Einnahme, auf die der Staat angewiesen ist; sie sind aber noch viel mehr ein Mittel, die Konkurrenz der inländischen Produktion mit der ausländischen zu regeln und jener ein sicheres Absatzgebiet zu verschaffen. Darin besteht namentlich der Interessengegensatz der Staaten beim Abschluss von Staatsverträgen, und darüber soll der Handelsvertrag den zwischen den entgegengesetzten Interessen vermittelnden Ausgleich bringen. Der Staat, der einem bestimmten Eingangszoll des ändern zustimmt, anerkennt daher damit nicht sowohl das Recht des ersten Staates an, von einer eintretenden Ware eine so hohe Abgabe zu fordern, sondern er anerkennt die in dieser Abgabe liegende Regelung der Konkurrenzbedingungen der beiden Staaten in der Produktion jener Ware. Verändert er diese Konkurrenzbedingungen, so handelt er gegen diese Abrede, wenn er auch den Wortlaut des Vertrages nicht verletzt.
Der Umstand, dass der Konsument des ändern Staates aus der Verbilligung der Ware Vorteil zieht, kommt gegenüber der einmal getroffenen Abrede nicht in Betracht.
Ob in der Staatenpraxis der Anspruch ausdrücklich erhoben und gar anerkannt worden sei, die vertraglich vereinbarten Eingangszölle durch Exportprämien unwirksam zu machen, ist uns nicht bekannt; wir wissen nur (aus einer Mitteilung des Handelsdepartementes), dass die Staaten, welche sich vor der Brüsseler Konvention in der Gewährung von Exportprämien für Zucker überboten, unter sich nicht durch vertraglich festgelegte Zuckerzölle gebunden waren.
Wir sind daher der Ansicht, Deutschland sei nicht berechtigt, für Mehl, das nach der Schweiz ausgeführt wird, Exportprämien zu gewähren.2


