Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 5, doc. 150
volume linkBern 1983
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E2001A#1000/45#551* | |
Dossier title | Nr. 465. Beitritt der Schweiz zur Konvention vom 29.7.1399 über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, 1907 (1906–1907) | |
File reference archive | B.231-1 |
dodis.ch/43005
Mit Schreiben vom 18. Juni abhin2 haben wir Ihnen den Antrag unterbreitet,
es möchte der Bundesrat, unter Bezugnahme auf die im Eingang zur Convention betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, vom 29. Juli 1899,
enthaltene Erklärung der Bundesversammlung vorschlagen, den Beitritt der
Schweiz zu dieser Convention schon jetzt und nicht erst bei herannahender
Kriegsgefahr zu erklären. Für den Fall, dass Sie unserem Antrage beistimmen werden, schlugen wir vor, das politische Departement mit der Ausarbeitung der bezüglichen Botschaft an die eidg. Räte zu betrauen.
In seinem Mitberichte vom 13. September3 führt das politische Departement aus, dass es zwar das Gutachten der Generalstabsabteilung vom 30. April 1906,
auf das sich die Vorlage des Militärdepartements gründet, nicht in allen Punkten als zutreffend anerkennen könne, dennoch stimme es unserem Antrage zu, der
Bundesversammlung den Beitritt zur Haager Convention zu empfehlen, nur solle dieser Antrag anders motiviert werden.
Demgegenüber hält die Generalstabsabteilung, welcher wir den Mitbericht des politischen Departements zur Vernehmlassung überwiesen, in der beiliegenden Rückäusserung vom 4. dies4 nach wie vor an ihrer Auffassung fest, und die letztere wird auch von uns geteilt. Andererseits erklären wir uns jedoch mit dem Antrage des politischen Departements, der sich ja in Bezug auf die Erreichung des Zieles mit dem unsrigen deckt, einverstanden.
Was die Motivierung anbelangt, so können wir in einem Punkte nicht beipflichten. Das politische Departement weist darauf hin, dass uns infolge des Beitritts zur Convention vom 29. Juli 1899 die Verpflichtung erwachsen wird, schon in Friedenszeiten dafür zu sorgen, dass wir im Kriegsfälle das gesamte wehrfähige Volk, organisiert wie es Artikel 1 des Haager Reglements verlangt, aufbieten können. Dies bedinge, dass wir ohne Säumen an eine solche Organisation des Landsturmes herangehen, welche uns gestattet, dem eindringenden Feinde die ganze waffenfähige Mannschaft der Schweiz entgegenzustellen. Demgegenüber muss nun betont werden, dass durch die jetzt geltende Landsturmgesetzgebung bereits das Nötige vorgekehrt ist, und dass unter der neuen Militärorganisation ebenfalls Alles getan werden soll, damit die gesamte waffenfähige Mannschaft dem Feinde entgegengestellt werden kann5.
- 1
- Schreiben: E 2001 (A), Archiv-Nr. 465. Convention über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges.↩
- 2
- Nr. 123.↩
- 3
- Nr. 145.↩
- 4
- Nicht abgedruckt.↩
- 5
- Laut Bemerkung vom 16. Oktober 1906 am Kopf des Mitberichtes wurde dieser dem Politischen Departement zur weiteren Behandlung des Geschäftes übergeben. Der Antrag des Militärdepartementes vom 18. Juni 1906 (vgl. Nr. 123) wurden vom Bundesrat nicht behandelt. Das Politische Departement unterbreitete dem Militär département am 17. Januar 1907 einen Botschaftsentwurf, worin dem Parlament der Beitritt zur Haager Landkriegsordnung von 1899 (ohne Vorbehalt und besondere Erklärungen) beantragt wurde. Das Militär département erklärte sich am 28. Januar 1907 mit dem Entwurf einverstanden (E 2001 (A), Archiv-Nr. 465). Mit dem Jahreswechsel 1906H907 hatten Forrer und Müller die Departemente ausgetauscht; Forrer übernahm das EMD, Müller das EPD. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beitritt der Schweiz zur Haager Konvention über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 29. Juli 1899, vom 12. März 1907, in: BBl 907,1, S. 824ff. Zustimmung des Ständerates am 10. Juni 1907 (E 1001 (D) d 1/151 Nr. 641) und des Nationalrates am 17. Juni 1907 (E 1001 (C) d 1/154 Nr. 618). Am 18. Juni 1907 verfügte der Bundespräsident, die niederländische Regierung vom zustimmenden Entscheid des Parlamentes in Kenntnis zu setzen und das Militärdepartement einzuladen, dafür zu sorgen, dass die Truppe nun der Konvention gemäss instruiert werde (E 1004 1/228 Nr. 3200). Konventionstext in: AS 1907, NF 23, S. 261 ff.↩