Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. BILATERALE BEZIEHUNGEN
14. Österreich-Ungarn
14.2. Handelsvertragsverhandlungen
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 5, doc. 89
volume linkBern 1983
Dettagli… |▼▶Collocazione
| Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E13#1000/38#374* | |
| Vecchia segnatura | CH-BAR E 13(-)1000/38 86 | |
| Titolo dossier | Korrespondenz des Handelsdepartements mit der Schweizer Gesandtschaft und der schweizerischen Vertragsdelegation in Wien; Anträge des HD an den Bundesrat; schweizerische und österreichisch-ungarische Anträge betr. die Vertragsrevision; Bundesratsbeschlüsse; Notizen (1905–1905) |
dodis.ch/42944
Das Unterzeichnete Departement hat die von der Regierung Österreich-Ungarns dem Bundesrate am 13. Juli dieses Jahres eingereichten Anträge für den Abschluss eines neuen Handelsvertrages zwischen beiden Ländern mit den schweizerischen Delegierten durchberaten und legt hiermit seine Bemerkungen und Vorschläge zu denselben vor.
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II. Österreichisch-ungarische Anträge zum schweizerischen Tarif
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In Bezug auf die Zuckerzölle liegen verschiedene Begehren inländischer Interessentengruppen vor. Die zuckerverbrauchenden Industrien, voran die Chokoladefabrikation, verlangen den Rückzoll; sie würden sich aber, da diese Forderung wegen ihrer grossen Tragweite nicht erfüllt werden kann, auch mit einer namhaften Reduktion des Zolles, insbesondere für Kristallzucker, begnügen. Der Verband schweizerischer Grossisten der Kolonialwarenbranche wünscht für Zucker der Nr. 68 Reduktion auf Fr. 5.-, für Zucker der Nr. 69 Reduktion auf Fr. 7.50. Das Zolldepartement hat am 12. August Vertreter der interessierten Kreise in einer Konferenz einvernommen u. wird nun die Frage der Ermässigung der Zuckerzölle vom fiskalischen Gesichtspunkte aus näher prüfen. In irgend einer Weise wird den Bedürfnissen der genannten Industrien Rechnung getragen werden müssen; sie erklären, dass die Konkurrenz auf dem ausländischen Markte für sie immer drückender werde, und dass sie durch einen Zuckerzoll, der 25 bis 30% des Wertes betrage, zur Expatriierung gezwungen werden.
Wenn es sich nun herausstellen sollte, dass die Zuckerzölle ohne eine wesentliche Störung unseres Finanzhaushaltes herabgesetzt werden können, so würden wir vorschlagen, dieselben als Kampfzölle gegenüber Österreich-Ungarn nach Möglichkeit zu verwerten. Ob wir damit Gegenkonzessionen von Wichtigkeit zu erreichen vermöchten, wird sich allerdings erst im Laufe der Verhandlungen mit diesem Lande zeigen.
Es sind zwar gegen eine vertragsmässige Bindung der Zuckerzölle Bedenken erhoben worden: die Zuckerzölle bringen uns von allen Einfuhrartikeln die höchsten Zolleinnahmen (1902 7 Mill. Fr. 1903 7,45 Mill. Fr. 1904 6,8 Mill. Fr.); die Ansätze seien daher für die Finanzen des Bundes von grosser Bedeutung; die internationale Brüsseler-Konvention4 sei voraussichtlich nicht von langer Dauer, und die Verhältnisse auf dem internationalen Zuckermarkte könnten sich nach deren Auflösung so gestalten, dass die Schweiz es unter Umständen bereuen müsste, über die Zuckerzölle nicht freie Hand behalten zu haben.
Wir halten diese Bedenken für die vorliegende, in Bezug auf unsere Handelsvertragsunterhandlungen mit Österreich-Ungarn wichtige Frage, nicht für ausschlaggebend. Die Schweiz ist gezwungen, der Brüsseler-Konvention beizutreten, weil sie nicht einen Export von 50 bis 60 Mill. Fr. an zuckerhaltigen Waren (Schokolade, kondensierte Milch, Kindermehl, Konfiserie) auf das Spiel setzen darf. Wenn ihr die Ausnahmestellung, die Spanien, Italien und Schweden unter den Konventionsstaaten einnehmen, verweigert wird, d. h. wenn sie bedingungslos beitreten muss, so würden wir ohnehin verpflichtet sein, den Zoll für raffinierten Zucker aller Art auf 6 Fr. per 100 kg. herabzusetzen und diesen Ansatz beizubehalten, solange die Schweiz der Konvention angehört. Dass dieses internationale Abkommen bald wieder aufgelöst werde, ist aus zwei Hauptgründen zu bezweifeln: erstens wegen der tiefgreifenden finanzwirtschaftlichen Änderungen, die durch die Aufhebung der Exportprämien für Zucker und in einzelnen Staaten durch die Herabsetzung der Zuckersteuer entstanden sind, und die sich nun bereits eingelebt haben; zweitens, weil der Konvention dadurch ein besonderer innerer Halt verliehen wird, dass der Austritt eines einzelnen Staates für diesen mit einem nicht zu unterschätzenden Risiko verbunden ist. Sobald nämlich ein Staat aus der Konvention ausscheidet und zum frühem System der Prämierung zurückkehrt, werden sein Zucker oder seine zuckerhaltigen Waren in den ändern Konventionsländern einem Differentialzölle unterworfen oder gänzlich prohibiert sein.
Unsere Zuckerzölle sind rein fiskalischer Natur; Rücksichten auf die einzige, im Inlande bestehende Fabrik, die sich einstweilen nur mit staatlicher Hilfe zu halten und nur einen geringen Prozentsatz des Bedarfes zu decken vermochte, können nicht allzusehr in Betracht kommen.
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Bei den Holzzöllen stehen die Interessen der Holzgewerbe und der Forstwirtschaft einander gegenüber. Die Vertreter der Holzgewerbe machen geltend, dass die Zölle auf fertigen Waren (Möbeln etc.) zwar etwas erhöht worden seien, aber nicht in dem gewünschten Masse. Unter dem neuen Tarif werde sich die Einfuhr von Möbeln nicht vermindern; eine Herabsetzung der Ansätze für Holz, namentlich für Schnittwaren, auf das frühere Niveau sei daher ein dringendes Bedürfnis. Die Schweiz könne den grossen Bedarf bei weitem nicht decken; das beweise die Tatsache, dass für 18 Millionen Franken rohes und geschnittenes Holz aus dem Auslande bezogen werden müsse, wovon aus Österreich-Ungarn für über 11 Millionen, währen die Ausfuhr nur 2,4 Millionen Franken betrage. Die Holzpreise seien fortwährend hoch und nehmen eher noch zu als ab. Gewisse inländische Hölzer, namentlich Buchenholz, können für die Möbelfabrikation nicht verwendet werden; sie finden aber trotzdem für andere Zwecke guten Absatz.
Von den Vertretern der Forstwirtschaft wird hiegegen eingewendet, dass diese sich in einer kritischen Lage befinde, und dass die Herabsetzung der Holzzölle durch den neuen Vertrag mit Deutschland grosse Missstimmung hervorgerufen habe. Österreich-Ungarn überschwemme die Schweiz mit Schnittwaren; in’s Ausland könne wegen der hohen Zölle nur wenig ausgeführt werden. Es sei unrichtig, dass das inländische Holz dem fremden nicht ebenbürtig sei. Unsere Nieder- und Mittelwälder nehmen ab; der Hochwald trete an ihre Stelle und in wenigen Jahrzehnten werden wir in vielen Gegenden der Schweiz schlagfähige Hochwaldungen besitzen. Auch müssen die Interessen der Sägerei in Berücksichtigung gezogen werden; die Betriebe haben gewaltig abgenommen seit der wachsenden Einfuhr von geschnittenem Holz. Unsere Forstwirtschaft müsse auf der Höhe bleiben; es können Zeiten kommen, wo das Ausland infolge übermässiger Abholzung der Wälder nicht mehr zu den heutigen Preisen zu liefern vermöge, und dann werde unser Holzgewerbe selber froh sein, im Inlande schlagfähige Bestände zu finden.
Wir hatten die Ansätze unseres neuen Generaltarifes für Holz ursprünglich als Kampfzölle für Österreich-Ungarn reserviert, waren aber gezwungen, mit denselben schon in den Unterhandlungen mit Deutschland weiter herab zu gehen, als uns lieb war. Wir haben bekanntlich Österreich-Ungarn für die von uns gestellten Tarifbegehren nur wenig zu bieten und sind in derHauptsache darauf angewiesen, die Artikel Holz (Einfuhr 11,5 Millionen Franken), Zucker (12,3) und Malz (10,6) handelspolitisch so gut als möglich zu verwerten.
Wir schlage daher vor, einstweilen an den Holzzöllen, die wir Deutschland zugestanden haben, festzuhalten, fürchten aber, dass wir, um zu einem annehmbaren Vertrage zu gelangen, schliesslich gezwungen sein werden, noch etwas unter jene Ansätze zu gehen. Für hölzerne Schwellen, die in letzter Zeit wegen der Imprägnierungsverfahren im Eisenbahnbau wieder mehr werwendet werden, und die zum grossen Teil von aussen her bezogen werden müssen, beantragen wir Ermässigung von 60 auf 50, bzw. von 1 fr. auf 80 Rappen. Es sind dies die Ansätze, die von den Vertretern der Forstwirtschaft seiner Zeit als annehmbar bezeichnet wurden.7
- 1
- E 13 (BJ/240.↩
- 2
- Es folgen Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln des österreichisch-ungarischen Textvorschlages.↩
- 3
- Für die Tabelle vgl. dodis.ch/42944. Pour le tableau, cf. dodis.ch/42944. For the table, cf. dodis.ch/42944. Per la tabella, cf. dodis.ch/42944.↩
- 4
- Zur Brüsseler Zuckerkonvention siehe Nr. 39 Anm. 3.↩
- 5
- Für die Tabelle vgl. dodis.ch/42944. Pour le tableau, cf. dodis.ch/42944. For the table, cf. dodis.ch/42944. Per la tabella, cf. dodis.ch/42944.↩
- 6
- Für die Tabelle vgl. dodis.ch/42944. Pour le tableau, cf. dodis.ch/42944. For the table, cf. dodis.ch/42944. Per la tabella, cf. dodis.ch/42944.↩
- 7
- Am 29. September 1905 genehmigte der Bundesrat die vom Handelsdepartement vorgelegte Instruktion an die schweizerischen Delegierten (E 1004 1/221).↩


