dodis.ch/42916 Der Bundespräsident und Vorsteher des Politischen Departementes,
M. Ruchet, an den schweizerischen Konsul in
Warschau,
F. Zamboni1
Die von Ihnen aufgeworfenen Fragen beantworten wir wie folgt:
Die international-rechtliche Frage, ob eine Regierung verpflichtet sei, Ersatz für die materiellen Nachteile zu leisten, welche fremden Staatsangehörigen durch Bürgerkriege, aufrührerische Vorgänge und Pöbelexzesse erwachsen, wird von der heutigen Völkerrechtslehre grundsätzlich in negativem Sinne beantwortet, und diesem Grundsätze gemäss bewegt sich auch, sofern nicht ganz spezielle Verhältnisse vorliegen, die Praxis der einzelnen Staaten.
Eine Verpflichtung des Staates, für solche fremden Staatsangehörigen erwachsenen Schäden aufzukommen, könnte nur insofern eintreten, als es bei solchen Vorkommnissen die Behörden an der pflichtmässigen Voraussicht und Obsorge hätten fehlen lassen, das bedrohte Leben und Eigentum nach Tunlichkeit zu schützen.
Dies die Theorie. In Praxis dürfte es schwer sein, in Russland solche Schadensersatzansprüche durchzusetzen, wenn die Behörden behaupten, durch die Ereignisse überrascht worden zu sein und alles getan zu haben, was unter den obwaltenden Umständen möglich war, um das Leben und das Eigentum der eigenen Bürger und der Ausländer zu schützen.
Derartige Gesuche wären an den Bundesrat zu richten; wir zweifeln aber sehr daran, ob diese Behörde ihre diplomatische Verwendung zu Gunsten der Geschädigten eintreten lassen würde, denn die Sache scheint uns von vorneherein absolut aussichtslos.