dodis.ch/42754
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 13 juillet 1900
1
3086. Art. XIII des Handelsvertrags mit Japan
Politisches Departement. Antrag vom 11. dies.
Es hatte sich die Controverse erhoben, ob Japan gemäss Art. XIII, Absatz 32 des Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Japan vom 10. November 1896 verpflichtet sei, dem schweizerischen Generalkonsul in Yokohama die Ausübung aller derjenigen Befugnisse zu gestatten, welche den deutschen und den belgischen Konsuln kraft besonderer Konsularkonventionen zustehen. Die japanische Regierung schien anfänglich dies davon abhängig machen zu wollen, dass die Schweiz ihr volles Gegenrecht in dem Sinne halten würde, dass die japanischen Vertreter in der Schweiz befugt wären, die gleichen Funktionen auszuüben, u. a. auch civilstandsamtliche Funktionen vorzunehmen, wenn auch die Schweiz bisher keinem ändern Staate derartige Befugnisse vertraglich eingeräumt hätte. (Z. Vergl. Prot, vom 3. April 1900, No. 1403.)
Durch Schreiben vom 7. Juni abhin3 teilt nun der mit der provisorischen Verwaltung des schweizerischen Generalkonsulats in Yokohama betraute deutsche Generalkonsul eine Note des japanischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten mit, aus der sich ergibt, dass die japanische Regierung nunmehr gewillt ist, den konsularischen Vertretern der Schweiz in Japan alle diejenigen Rechte einzuräumen, die sie nach Konsularverträgen mit den ändern Mächten den Konsuln der meistbegünstigten Nation gewährt, falls den japanischen Vertretern in der Schweiz diejenigen Rechte zugestanden werden, welche in der Schweiz die Konsuln der meistbegünstigten Nation gemäss dem internationalen Gewohnheitsrecht und den Bestimmungen der abgeschlossenen Konsularverträge geniessen.
Dem kaiserlich deutschen Generalkonsul in Yokohama ist der Empfang seiner Mitteilungen vom 7. Juni zu bestätigen und damit das Ersuchen zu verbinden, er möge der japanischen Regierung mitteilen, dass der Bundesrat mit der in ihrer erwähnten Note niedergelegten Ansicht einig gehe und dafür sorgen werde, dass die japanischen Vertreter in der Schweiz alle diejenigen Rechte unbeanstandet ausüben dürfen, welche die Schweiz den Konsuln der meistbegünstigten Nation gemäss dem internationalen Gewohnheitsrecht und den Bestimmungen der abgeschlossenen Konsularverträge gewährt.