Classement thématique série 1848–1945:
V. CODIFICATION DU DROIT INTERNATIONAL
2. Conférence de La Haye sur le droit international privé
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 4, doc. 341
volume linkBern 1994
Plus… |▼▶Emplacement
Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E22#1000/134#1931* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 22(-)1000/134 352 | |
Titre du dossier | Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiet der Eheschliessung und zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige, Teil 1 (1897–1900) | |
Référence archives | 6.1.1.3 |
dodis.ch/42751
Le Département fédéral de Justice et Police au Conseil fédéral1
Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an den Bundesrat betreffend III. Konferenz für internationales Privatrecht im Haag
Es ist erforderlich, den für die am 29. Mai im Haag zusammentretende III. Konferenz für internationales Privatrecht bezeichneten Delegierten des Bundesrates gewisse Instruktionen über ihr Verhalten mitzugeben. Wir haben, um die Auffassungen der Herren Professoren Dr. Roguin und Dr. Meili über das Programm2 der niederländischen Regierung kennen zu lernen, am 5. Mai. mit denselben eine Besprechung veranstaltet, zu welcher auch Herr Prof. Dr. Huber, als Redaktor des schweizerischen Zivilgesetzbuches beigezogen wurde.
Das Programm der niederländischen Regierung behandelt die folgenden Materien:
I. Bestimmungen über die Ehe zerfallend in folgende Unterabteilungen:
a) Bedingungen betreffend Gültigkeit der Ehe;
b) Wirkungen der Ehe betreffend den Zivilstand der Ehefrau und der Kinder; Eheliches Güterrecht;
c) Scheidung und Trennung von Tisch und Bett.
II. Bestimmungen über Vormundschaftsrecht
III. Bestimmungen über das Erbrecht ab intestato, die Testamente und die
Schenkungen von Todes wegen
Wir werden im Nachfolgenden teilweise auf Grundlage der Ergebnisse der Besprechung mit den Herren Delegierten die in Betracht kommenden Fragen erörtern, auf Grund welcher Erörterung der Bundesrat sich zu entscheiden haben wird, in welcher Weise er seine Delegierten instruieren will, ob er mit Eingehen ins Detail ihnen eine gebundene Marschroute geben oder sie nur anweisen will, nach ihrem Ermessen ihre Stellung an der Konferenz zu gestalten. Im letztem Falle würde sich der Bundesrat immerhin doch Vorbehalten müssen, je nach den Ergebnissen der Konferenz eine annehmende oder ablehnende Stellung einzunehmen.
A. Allgemeines
Das Programm ist im allgemeinen in seinen Grundlagen gebildet aus den Ergebnissen der Beratungen der zweiten Konferenz, wie sich dieselben im Schlussprotokoll der zweiten Konferenz vom 13. Juli. 18943 darstellten, mit gewissen Erweiterungen, welche in dem Programmentwurf vom Dezember 1897 aufgenommen wurden unter Weglassung der Bestimmungen über Prozessrecht, welche schon zum Abschluss einer internationalen Konvention geführt haben. – Die Erweiterungen betreffen das eheliche Güterrecht und das Vormundschaftsrecht. In dem Programm sind die in Form von Abänderungsanträgen gehaltenen Bemerkungen, welche die Regierungen der einzelnen Staaten zu dem Entwurf gemacht haben, in übersichtlicher Weise zusammengestellt. Man kann daraus ersehen, welche Stellung gegenüber den einzelnen Punkten des Programms eingenommen wird und sich ein Bild darüber machen, wie weit Aussicht auf allgemeine Übereinstimmung vorhanden ist.
Das Programm der niederländischen Regierung steht durchgehends auf dem Boden des Heimatprinzipes (loi de nationalité). Wenn auch dem Domizilprinzip einzelne mässige Konzessionen gemacht sind (vgl. z. B. Art. 1 der Bestimmungen über die Gültigkeit der Ehe, Art. 3 der Bestimmungen über die Vormundschaft), so steht doch überall der Grundsatz des Heimatrechtes an der Spitze. Die internationalen Beziehungen sollen also so geordnet werden, dass das Individuum sein Heimatsrecht überall, wo es hinkommt, mit sich herumträgt und somit die Staatsangehörigkeit auch über die Rechtsverhältnisse der Person, wenigstens in den wichtigen Beziehungen der Ehe, des Erbrechtes und des Vormundschaftswesens entscheidet.
Es darf dabei hervorgehoben werden, dass allerdings sowohl in der Wissenschaft des internationalen Privatrechtes als in der Gesetzgebung (mit Ausnahme der anglo-amerikanischen Staaten) sich ein Vorwalten des Heimatprinzips immer mehr geltend macht. Dieser Zug der modernen Gesetzgebung hat dadurch eine besondere Kräftigung erfahren, dass auch das deutsche bürgerliche Gesetzbuch in den in seinem Einführungsgesetz enthaltenen Bestimmungen über internationales Privatrecht sich im grossen und ganzen auf diesen Boden begeben hat.
Eine Reflexwirkung davon haben wir im internationalen Ehescheidungsrecht in jüngster Zeit dadurch erfahren, dass das Bundesgericht in einer neuesten noch nicht publizierten Entscheidung die Ehescheidung deutscher Staatsangehöriger in der Schweiz, welche früher unter gewissen Voraussetzungen als möglich erachtet wurde, als unzulässig erklärt hat.
Von den an der Konferenz beteiligten Ländern haben einzig die skandinavischen Staaten, in welchen das Domizilprinzip in der internen Gesetzgebung gilt, einen prinzipiellen Widerstand in der Weise geltend gemacht, dass sie sich trotz Teilnahme an der Konferenz die volle Handlungsfreiheit gegenüber den endlichen Beschlussfassungen gewahrt haben (vergl. Dänemark p. 137 und Schweden und Norwegen p. 162 des Programms).
Die Schweiz ist in einer schwierigen Lage insofern, als alle sie umgebenden Staaten, zu welchen sie als Binnenland die hauptsächlichsten Verkehrsbeziehungen hat, auf dem Boden des Heimatsprinzipes stehen, während sie in ihrer Gesetzgebung das Domizilprinzip in dem Bundesgesetz von 1891 über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter4 mit einigen Konzessionen an das Heimatsprinzip durchgeführt hat.
Die Verkehrsbeziehungen der skandinavischen Staaten weisen ihrer maritimen Eigenschaften wegen mindestens ebensosehr nach England und Amerika, als nach dem Kontinent.
Die Fragen sind für uns von um so grösserer Bedeutung, als wir vor dem Erlass eines einheitlichen Zivilgesetzbuches stehen. Vorläufig besteht die Absicht, diesem Gesetzbuche in Form eines Einleitungstitels auch die Hauptgrundsätze des internationalen Privatrechtes vorauszuschicken. Der noch nicht publizierte Vorentwurf, wie er durch die Expertenkommission des Justizdepartementes nach dem Entwurf von Prof. Dr. Huber festgestellt worden ist, steht, abgesehen von den ausdrücklich vorbehaltenen Staatsverträgen, auf dem Boden des Bundesgesetzes von 1891, hält also am Domizilprinzip fest. Neben der Kontinuität der Entwicklung lässt sich als schwerwiegender Grund dafür geltend machen, dass die Naturalisationsbedingungen im ganzen bei uns schwerer zu erfüllen sind, als anderwärts und die in grosser Zahl bei uns lebenden Fremden deshalb ihre Staatsangehörigkeit manchmal durch Generationen hindurch beibehalten. Bei der grossen Zahl bei uns lebender Fremden ergibt sich beim Heimatsprinzip ein sehr starker Einfluss fremden Rechtes, weshalb für uns das Domizilprinzip vorteilhafter ist.
Sollten aber eine oder mehrere der vorgeschlagenen Übereinkünfte zustande kommen, so würde die Bedeutung des Domizilprinzipes auch für unsere interne Gesetzgebung bedeutend zusammenschrumpfen; denn dann hätten wir mit wenigen Ausnahmen auf dem europäischen Kontinente die Herrschaft des Heimatsprinzipes und für die Schweiz selbst, die ja beim Zustandekommen des schweizerischen Zivilgesetzbuches eine einheitliche Gesetzgebung besässe, hätte das interkantonale Privatrecht sozusagen keine Bedeutung mehr. Das Domizilprinzip käme dann nur noch in den Beziehungen zu den ausser dem europäischen Kontinent gelegenen Staaten zur Anwendung.
Bei dieser Sachlage wird man sich der Untersuchung der Frage nicht entziehen können, ob vorausgesetzt, dass die Schweiz den vorgeschlagenen Konventionen beitreten würde, eine Beibehaltung des Domizilprinzips in der internen einheitlichen Gesetzgebung noch von grosser praktischer Bedeutung sein wird.
Diese Frage kann hier natürlich weder erörtert noch entschieden werden, da die zur Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Faktoren noch in der Zukunft liegen. Sie musste aber wenigstens gestreift werden, um die Tragweite des Beitrittes oder Nichtbeitrittes zu den Konventionen deutlich zu machen.
Im allgemeinen ist ferner noch die Frage zu berühren, welche bei den Bestimmungen über Eherecht von Bedeutung ist, ob es nicht vorsichtiger wäre, um das Zustandekommen einer internationalen Übereinkunft zu erleichtern, die Bestimmungen über die statusrechtlichen Folgen und über das eheliche Güterrecht entweder ganz auszuscheiden oder eventuell zu Gegenständen besonderer Konventionen zu machen, um nicht das ganze Eherecht zum Scheitern zu bringen, sondern den Staaten, welche der einen Abteilung nicht beitreten können oder wollen, wenigstens den Beitritt zu einer ändern Abteilung zu ermöglichen. Wir werden auf diese Seite der Sache bei Besprechung der einzelnen Programmabschnitte noch zurückkommen.
[...]5
Tags
Questions de droit international Relations multilatérales