Classement thématique série 1848–1945:
V. CODIFICATION DU DROIT INTERNATIONAL
1. Conférence de La Haye sur le désarmement
Également: Le Conseil fédéral maintient son attitude négative vis-à-vis de la «Déclaration des lois et coutumes de la guerre sur terre» et donne les instructions correspondantes à Roth. Annexe de 21.7.1899
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 4, doc. 322
volume linkBern 1994
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001A#1000/45#543* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(A)1000/45 42 | |
Dossier title | Nr. 462. Allgemeines, Juni - Dezember 1899 (1899–1899) | |
File reference archive | B.231-1 |
dodis.ch/42732
Vermittelst Ihres Telegramms vom 11-ten d. Mts.3 haben Sie Ihre Delegation davon benachrichtigt, dass der hohe Bundesrath der von der Conferenz angenommenen «Déclaration concernant les lois et coutumes de la guerre sur terre», mit Ausnahme der Artikel 1 und 2, welche den Artikeln 9 und 10 der Brüsseler Declaration von 1874 entsprechen, zustimme.
Wir haben hievon gebührend Notiz genommen und werden nicht ermangeln, den vom Bundesrath betreffend die gedachten Artikel 1 und 2 vertretenen Standpunkt, unter Aufrechterhaltung der seitens des H. Oberst Künzli in der Sitzung der 2-ten Commission vom 20-ten Juni4 d. J. geltend gemachten Motive im gegebenen Moment erneuert zum Ausdruck gelangen zu lassen.
Wenn wir auch – offengestanden – sowohl im allgemeinen vom materiellen Standpunkte aus, als im besondern in Anbetracht des Umstandes, dass die «lois, droits et devoirs de la guerre» nach Massgabe des citierten Artikels 1 unbestritten auch auf unseren nunmehr fest organisierten Landsturm Anwendung finden, sowie im fernem mit Rücksicht auf die in der gedachten Sitzung von den H. H. Martens und Bourgeois abgegebenen und von der Commission stillschweigend gutgeheissenen, interpretativen Voten, – ich sage – wenn wir auch auf Grund dieser verschiedenen Momente die bestrittenen beiden Artikel nicht annähernd in dem Masse als bedenklich erachten können, wie es, infolge der Behandlung dieser Frage durch die nach unserer Auffassung in sehr oberflächlicher und zum Theil völlig unzutreffender Weise informierten schweizerischen Presse, auf seite der öffentlichen Meinung der Schweiz nunmehr der Fall ist, so sehen wir doch wohl ein, dass dieser nicht mehr einzudämmenden Bewegung irgendwie Rechnung getragen werden muss. Dagegen möchten wir Ihnen dringend empfehlen, die Frage in welcher Form dies geschehen soll, in keiner Weise zu präjudicieren und bis auf weiteres im besondern von bindenden Instructionen Umgang zu nehmen, durch welche wir angewiesen würden, die fragliche Declaration der bestrittenen Artikel 1 und 2 wegen nicht zu unterzeichnen.
Für den Moment ist über die Frage, welche Form den diversen Abmachungen der Conferenz gegeben werden soll, noch gar nichts bestimmt und es erscheint die Möglichkeit noch keineswegs ausgeschlossen, dass man sich auf einen modus procedendi einigt, der uns gestatten würde, einer förmlichen Zurückweisung der in Frage liegenden Convention, bzw. Declaration, in ihrem Ganzen, aus dem Wege zu gehen.
Und sollte man doch dahin schlüssig werden, dass die einzelnen projets de Convention etc. zu unterzeichnen seien, so dürften wir uns alsdann vielleicht damit behelfen können, dass wir im Schluss-Protokoll irgend eine, unseren Standpunkt wahrende Erklärung abgeben, welche uns gestatten würde, das Ganze trotzdem zu zeichnen.
Das sind aber also noch offene Fragen und dürfen wir uns Vorbehalten, auf dieselben im gegebenen Momente zurückzukommen.
Jetzt schon glauben wir uns aber in aller Offenheit dahin aussprechen zu sollen, dass es uns sehr schwer fallen würde, die Verantwortlichkeit für die Zurückweisung, d.h. die Nichtunterzeichnung der von der Conferenz angenommenen «Déclaration concernant les lois et coutumes de la guerre sur terre» auf uns zu nehmen. Würden wir doch der einzige der bei der Conferenz vertretenen Staaten sein, der diese Abmachungen von der Hand weist. Und abgesehen von der Wünschbarkeit, dass wir dem Odium eines solchen Schrittes schon aus allgemeinen Gründen aus dem Wege gehen, ist für uns auch noch das Moment massgebend, dass der Nicht-Beitritt der Schweiz zu der genannten Declaration die Folge haben könnte, dass man uns im Ernstfälle entgegenhalten würde, wir haben keinen Anspruch auf die Anwendung der in derselben stipulierten Rechte und Privilegien, bzw. dass man uns eventuell quasi vogelfrei erklären würde.
Als zwar nicht direct zu berücksichtigen, aber als immerhin nicht ganz ausser Acht zu lassen, möchte ich auch noch der Eventualität Erwähnung thun, dass wir durch die Zurückweisung der von allen anderen Delegationen angenommenen Declaration riskieren könnten, dass Russland aufs neue und vielleicht nicht ohne Erfolg versuchen würde, uns die Initiative für die Revision der Genfer-Convention aufs neue zu entwinden.
Ich habe Werth darauf gelegt, Ihnen diese von Herrn Odier und, meines Wissens, auch von H. Oberst Künzli getheilten Bedenken rechtzeitig genug zur Kenntnis zu bringen, damit dieselben von dem hohen Bundesrathe in seiner für die Behandlung dieses tractandums angesetzten Sitzung vom nächsten Freitag, (21-ten d.Mts)5 mit in Betracht gezogen werden können.
Tags
Hague Peace Conferences (1899 and 1907)
Disarmament Questions of international law