Classement thématique série 1848–1945:
V. CODIFICATION DU DROIT INTERNATIONAL
1. Conférence de La Haye sur le désarmement
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 4, doc. 311
volume linkBern 1994
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001A#1000/45#541* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(A)1000/45 41 | |
Dossier title | Nr. 461. Allgemeines, 1898 - Mai 1899 (1898–1899) | |
File reference archive | B.231-1 |
dodis.ch/42721
Ich danke Ihnen verbindlichst für Ihre sehr gefälligen, auf die Instruktionen des Bundesrathes für die Haager-Conferenz bezüglichen Mittheilungen vom 6. d.Mts.2 mit dem Beifügen, dass mir die gedachten Instruktionen samt Beilagen ebenfalls zugekommen sind.
Von Ihren interpretativen Bemerkungen betreffend die Ihrer Delegation an der Hand des Berichtes des Politischen Departements ertheilten Instruktionen in der Frage der Schiedsgerichte habe ich bestens Vormerk genommen. Darin, dass wir «mithelfen» sollen, wenn auf diesem Gebiete etwas erreichbar ist, gehe ich mit Ihnen und dem hohen Bundesrathe völlig einig; ebenso bin ich aber mit der «etwas skeptischen Art der Behandlung» dieser Frage seitens Ihres Departements durchaus einverstanden. Auch in dieser Frage sollen wir uns – nach meinem Dafürhalten – nicht vordrängen und bemüht sein, jedem Vorgehen möglichst aus dem Wege zu gehen, das diese oder jene der leitenden Mächte gegen uns indisponieren könnte, natürlich mit der Massgabe, dass wir nach keiner Richtung unseren principiellen Standpunkt preisgeben. Ich betrachte diese Verhaltungslinie für uns namentlich deswegen als in hohem Masse empfehlenswerth, weil uns offenbar die dankbare Aufgabe zufallen dürfte, in der Frage der Revision der G enfer-Convention die führende Rolle zu übernehmen und weil wir danach trachten müssen, uns für die Lösung dieser Frage alle Mächte, ohne Ausnahme, möglichst «warm zu halten».
Von dem Ihnen zur Kenntnis gelangten Gerücht, wonach Grossbritannien, Nordamerika und wahrscheinlich auch Deutschland zustimmen würden, wenn die Schweiz sich anerbieten sollte, für ein permanentes internationales Schiedsgericht den Sitz anzubieten, habe ich nie auch nur die geringste Andeutung erhalten. Einstweilen stelle ich dieser Meldung ein gewichtiges Fragezeichen gegenüber und würde ich, speciell was Deutschland betrifft, im hohem Masse erstaunt sein, wenn sich dieselbe auch nur annähernd als begründet erweisen sollte. Enfin, nous verrons! Dass wir uns gegebenenfalls genau an Ihre Instruktionen halten würden, versteht sich von selbst. Ebenso selbstverständlich ist, dass wir uns in gutfindender Weise informatorisch um die Sache bekümmern. Nur müssen wir uns davor hüten, der da und dort sich gelegentlich geltend machenden Bemängelung der Schweiz, wegen ihres «Heisshungers» nach internationalen Bureaux in die Hände zu arbeiten.
Auch von Ihren Mittheilungen betreffend die Absichten des Bundesrathes mit Rücksicht auf Punkt 3 der Instruktionen3, die zu verbietenden Geschosse anbelangend, habe ich gebührend Notiz genommen.
Für den Moment bin ich nicht in der Lage, Sie betreffend die Instruktionen um weiteren Aufschluss zu bitten; ich nehme aber bestimmt an, dass ich im Verlaufe der Conferenz mich öfters veranlasst sehen dürfte, mir von Ihnen vertrauliche Winke und Directionen auszubitten und mache es mir zur angenehmen Pflicht, Ihnen für die mir zu erkennen gegebene Bereitwilligkeit hiezu, den verbindlichsten Dank auszusprechen.
Nach den Haag gedenke ich also, wie ich heute Ihrem Departemente melde, am 16. d.Mts., in der Frühe, abzureisen.
Tags
Questions of international law
Disarmament Hague Peace Conferences (1899 and 1907)