Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
17. Japon
17.1. Traité de commerce
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 4, doc. 217
volume linkBern 1994
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E13#1000/38#222* | |
Old classification | CH-BAR E 13(-)1000/38 51 | |
Dossier title | Korrespondenz des Handelsdepartements; Anträge der Departemente an den Bundesrat; Notizen; Bundesratsbeschlüsse; Vertrags- und Tarifentwürfe; Gegenvorschläge der Schweiz zur japanischen Erklärung betr. Interpretation verschiedener Vertragsartikel; Akten der Bundesversammlung und Bundesbeschluss (23.12.1896) betr. Genehmigung des Vertrages (1894–1898) |
dodis.ch/42627
Der Antrag des Handelsdepartements vom 8. dies.2 über die Unterhandlungen zum Abschluss eines neuen Freundschafts- Handels- und Niederlassungsvertrages mit Japan, ist zu näherer Berichterstattung über den die Inkraftsetzung des Vertrages betreffenden Artikel XV des Entwurfes, ans Departement zurückgewiesen worden.
Wir sind im Falle, folgende Aufschlüsse zu geben:
Japan beabsichtigt mit seiner Vertragsrevision hauptsächlich 2 grosse Änderungen: die Erhöhung der Zölle und die Aufhebung der Konsularjurisdiktion der fremden Mächte.
Die alten Verträge, die diesen japanischen Reformen entgegenstehen, sind auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und lauten alle ungefähr gleich. Sie müssen samt und sonders durch neue Verträge ersetzt sein, bevor der japanische Zolltarif erhöht und die allgemeine japanische Gerichtsbarkeit proklamiert werden kann.3 Gegenwärtig sind z. B. ausser dem unsrigen noch die Verträge mit Frankreich, Österreich-Ungarn, Spanien etc. zu revidieren. So lange auch nur einer dieser alten Verträge nicht ersetzt ist, muss wegen der Meistbegünstigungsklausel zugunsten des betreffenden sowohl als aller ändern Vertragsstaaten der alte, niedrige Tarif und die Konsularjurisdiktion aufrecht erhalten werden.4
Die japanische Regierung muss also ihre Vertragsrevision vollständig beendigen, bevor sie einen einzigen der schon abgeschlossenen neuen Verträge in Kraft setzen kann. Wann sie diese Revision beendigt haben wird, kann natürlich nicht zum voraus genau bestimmt werden; auch weiss sie noch nicht genau, wann sie ihre neuen Gesetzbücher, auf Grund welcher die Jurisdiktion über die Fremden ausgeübt werden soll, fertigstellen und in Wirksamkeit setzen kann. Sie nimmt das Jahr 1899 in Aussicht; es kann aber auch noch länger dauern. Sie behält sich deshalb vor, den Moment der Inkraftsetzung von dem im Vertrag genannten frühesten Termin an, selbst zu bestimmen. Nach dem gewöhnlichen Gang der Dinge bei Vertragsabschlüssen würde für die Inkraftsetzung ein möglichst kurzer Termin vereinbart. Im vorliegenden Falle ist Japan genötigt, noch verschiedene Jahre verstreichen zu lassen. Im Vertrage wird bestimmt, dass die Inkraftsetzung in keinem Falle vordem 16. Juli. 1899, (nach einjähriger Notifikation), erfolgen dürfe. Diese Hinausschiebung ist natürlich ganz im Interesse der Schweiz; denn so lange geniesst sie namentlich den Vorteil des alten niedrigen Vertragstarifs (meistens 5% vom Wert). Dass es unter diesen Verhältnissen in das Belieben der japanischen Regierung gestellt ist, das Datum der Inkraftsetzung von dem im Vertrag festgesetzten frühesten Termin an selbst zu bestimmen, hat selbstverständlich nichts gegen sich was unserer Würde Eintrag täte. Die gleiche Bestimmung ist übrigens auch von Grossbritannien, Deutschland, Russland, Italien, Belgien etc. angenommen worden.
- 1
- Propositon: E 13 (B)/204. Vertrag mit Japan.↩
- 2
- Cf. no 214.↩
- 3
- Le Conseil fédéral décide le 21 juillet 1896: Nach Einsicht eines einlässlichen Berichts des Departements wird beschlossen: 1) Es sei mit dem japanischen Gesandten in Unterhandlungen zum Zwecke des Abschlusses eines neuen Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrages mit Japan einzutreten. 2) Die Unterhandlungen seien im Sinne des vom Handelsdepartement vorgelegtcn Instruktionsentwurfs zu führen. 3) Der Chef des Handelsdepartements sei mit der Führung der Unterhandlungen beauftragt, und es sei demselben die nötige Vollmacht zu erteilen.↩
- 4
- Le Conseil fédéral décide le 21 juillet 1896: [...] 1) Es sei mit dem japanischen Gesandten in Unterhandlungen zum Zwecke des Abschlusses eines neuen Freundschafts-, Niederlassungsund Handelsvertrages mit Japan einzutreten. 2) Die Unterhandlungen seien im Sinne des vom Handelsdepartement vorgelegten Instruktionsentwurfs zu führen. 3) Der Chef des Handelsdepartements sei mit der Führung der Unterhandlungen beauftragt, und es sei demselben die nötige Vollmacht zu erteilen. (E 1004 1/186)↩
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