Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
17. Japon
17.1. Traité de commerce
Également: Conséquences de la révision des traités de commerce et de l’abolition de la juridiction consulaire pour le commerce de la soie avec le Japon. Annexe de 4.1.1895
Également: Avis de la Société intercantonale des industries du Jura sur le projet de traité de commerce proposé par le Japon. Annexe de 8.6.1896
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 4, doc. 208
volume linkBern 1994
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E13#1000/38#224* | |
Old classification | CH-BAR E 13(-)1000/38 51 | |
Dossier title | Korrespondenz des Departements des Auswärtigen (Handelsabteilung) mit dem Nationalrat Cramer-Frey in Zürich und dem Vorort des schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins (1895–1896) |
dodis.ch/42618
Le Vorort de l’Union suisse du Commerce et de l'Industrie1, au Chef du Département du Commerce, de l’Industrie et de l’Agriculture, A. Deucher2
In Erledigung Ihrer Schreiben vom 7. und 12. April und vom 19. Mai3 haben wir die Ehre, Ihnen über die Aufnahme zu berichten, die der von Japan vorgelegte Entwurf eines schweizerisch-japanischen Handelsvertrags bei den Interessenten des Handels- und Industriestandes gefunden hat.
Wir hatten in unserm confidentiellen Rundschreiben betont, dass die Schweiz kaum etwas anderes thun könne, als auf das Angebot eines blossen Meistbegünstigungsvertrags einzugehen, da ihr ja keinerlei passende Kampfmittel zu Gebote stehen, um auf Japan einen Druck auszuüben. Ferner hatten wir darauf aufmerksam gemacht, dass die Consulargerichtsbarkeit unhaltbar geworden sein dürfte, nachdem die wichtigsten Handelsstaaten, wie England, die Vereinigten Staaten und Deutschland, auf sie verzichtet haben.
Unsere Sektionen erklären sich denn auch, soweit sie am Verkehr mit Japan interessiert sind, und uns ihre Ansicht mitgetheilt haben, ausnahmslos mit Unterhandlungen auf der Grundlage der Meistbegünstigung einverstanden. Immerhin werden dabei noch einige Tarifwünsche geäussert, für den Fall, dass die Umstände es vielleicht doch erlauben würden, in dieser Richtung einen Versuch zu machen. Wir wollen nicht verfehlen, diese Wünsche – wenigstens als Symptome – dem Departement zur Kenntnis zu bringen.
Die Zürcherische Seidenindustrie-Gesellschaft4 würde es sehr begrüssen, wenn es möglich wäre, den Ansatz für halbseidene Gewebe von 10% auf den gegenwärtigen Satz von 5% hinunterzudrücken. Schon bei dieser Belastung werde es der schweizerischen Fabrik von Jahr zu Jahr schwerer, mit der schon sehr erstarkten japanischen in halbseidenen Satins zu concurrieren; letztere bedürfe deshalb keines stärkeren Schutzes als bisher.
Im Namen mehrerer Calicotweber, die gegenwärtig, wegen des flauen Gangs der Calicotindustrie, die Fabrikation billiger Wollgewebe aufgenommen haben, ersuchen sodann einige Vertreter der Wollindustrie um Herabsetzung des Wollwarenzolls auf 8, noch lieber auf 6%. Es handle sich um einen Wollartikel im Werth von 750–770Fr. für 100kg., der in grossen Mengen in Japan eingeführt werde, nachdem es gelungen sei, die deutsche und französische Concurrenz zurückzudrängen. Die schweizerische Warenstatistik gebe über diesen Verkehr nur unvollständig Auskunft, indem ein grosser Theil davon auf Rechnung der Exporthäfen – Marseille, Venedig und Triest – gebucht werde.
Ungern sehen einige Sektionen die Aufhebung der Consulargerichtsbarkeit. «Erfahrungen» – sagt die Zürcherische Seidenindustrie-Gesellschaft, deren Mitglieder vielfach geschäftliche und persönliche Verbindungen in Japan haben – «lassen die Rechtsprechung der japanischen Gerichte in einem eigenthümlichen Lichte erscheinen». Noch schärfer lässt sich die Association commerciale et industrielle genevoise vernehmen:
«Des renseignements anciens et récents, de source absolument sûre, nous font craindre que la situation de nos ressortissants au Japon deviendra intenable lorsqu’ils seront à la merci des tribunaux indigènes, de l’impartialité desquels l’on a de bonnes raisons de douter, et qui seront avant tout les instruments d’un chauvinisme sans bornes. Les commerçants suisses établis au Japon sont unanimes à déclarer que leurs concurrents japonais ne leur laisseront ni paix ni trêve et que, disposant des tribunaux, ils auront vite fait de leur rendre l’existence impossible... Ce n’est donc, pensons-nous, qu’à la dernière extrémité que la Suisse devrait consentir à apposer sa signature au bas d’un traité abolissant pour ses nationaux sa propre juridiction et la remplaçant par celle des juges indigènes.»
Die Association ist der Ansicht, die Frage der Aufhebung der Consulargerichtsbarkeit sei nicht gelöst, so lange Frankreich und Russland nicht zugestimmt hätten.5 Dem voreiligen Verzicht Englands sei nicht zu trauen; vermuthlich rechne es auf die Wahrscheinlichkeit politischer Verwicklungen, die ihm noch vor dem Ablauf des gegenwärtig gültigen Vertrages erlauben würden, ihm ungelegene Bestimmungen des neuen abzuändern. Ausserdem stünden den Seemächten für den Fall ungerechter richterlicher Behandlung ihrer Angehörigen Pressionsmittel zur Verfügung, der Schweiz hingegen nicht. Es sollte daher die Stimmung Frankreichs erkundet und eventuell eine Verständigung mit ihm und den übrigen europäischen Staaten, die nicht gewillt wären, ihre Angehörigen der japanischen Rechtsprechung auszuliefern, über ein gemeinsames Vorgehen angestrebt werden.
Es schien uns angezeigt, diese Stimme ausführlicher zu Wort kommen zu lassen, da sie die Ansicht eines grossen Theils der in Japan niedergelassenen Landsleute wiedergeben dürfte. Dass wir selber trotzdem die Aufhebung der Consulargerichtsbarkeit für unvermeidlich halten, haben wir eingangs erwähnt.
In formeller Beziehung, und auch im Hinblick auf die etwas weitergehenden Zugeständnisse Japans im deutsch-japanischen Vertragsentwurf begrüssen wir lebhaft Ihre mit Schreiben vom 19. ds mitgetheilte Absicht, den Verhandlungen möglichst jene deutsche Redaction zu Grunde zu legen. Auch der Abschluss eines Consularvertrags, den Sie zu verlangen gedenken, wird um so mehr angebracht sein, als nach der Aufhebung der eigenen Gerichtsbarkeit die Stellung der Consuln wohl einer vertraglichen Sicherung bedürfen wird.
Da allem Anschein nach mit der Fortentwicklung der Industrie in Japan die Consumfähigkeit des Landes erheblich zunehmen, und daher auch der schweizerische Export in verschiedenen Artikeln eine Erweiterung erfahren wird – was auch eine unserer ostschweizerischen Sektionen speziell für die ihr am nächsten stehenden Waren, Stickereien und Baumwollwaren, vermuthet – so scheint uns der Austausch jener von Japan bereits zugesagten Erklärung besonders wichtig zu sein, wonach beide Theile sechs Monate nach der Ratification der Verträge weitere Unterhandlungen über Tarifabmachungen beantragen können. Die Anwendung des Generaltarifs, die für den Fall des Scheiterns solcher Unterhandlungen einzutreten hätte, kann sich doch wohl nur auf die nicht durch Tarifverträge mit ändern Staaten gebundenen Artikel beziehen, und es würde das gegenseitige Meistbegünstigungsverhältnis einfach seinen Fortgang nehmen.
Damit sind wir mit der Besprechung des Entwurfs eines schweizerisch-japanischen Handelsvertrags zu Ende.6
- 1
- Signé par C. Cramer-Frey, président et Sprecher; IIeme secrétaire.↩
- 2
- Lettre: E 13 (B)/204.↩
- 3
- Ces lettres ne sont pas reproduites.↩
- 4
- En annexe 1 au présent document est reproduit un rapport de l'Association zurichoise de l’industrie de la soie.↩
- 5
- Annotation en marge du document: Ist seither geschehen.↩
- 6
- A propos de ce projet de traité de commerce l’Union suisse du commerce et de l’industrie communique au DF Cl A le 8 juin 1896 un supplément d’information reproduit en annexe II au présent document.↩
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