Classement thématique série 1848–1945:
VII. ORGANISATION DES AFFAIRES ÉTRANGÈRES
4. Secret postal et dépeches diplomatiques
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 4, doc. 195
volume linkBern 1994
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#8520* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 28.12.-31.12.1895 (1895–1895) |
dodis.ch/42605 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 28 décembre 18951 5026. Fremde amtliche Telegramme
Procès-verbal de la séance du 28 décembre 18951
Das Departement des Auswärtigen hat festgestellt, dass in allen europäischen Staaten, mit alleiniger Ausnahme der Schweiz, Abschriften der bei den Gesandtschaften oder Konsulaten eintreffenden oder von diesen abgesandten amtlichen, chiffrierten oder nicht chiffrierten, Telegramme dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten von der inländischen Verwaltung zugestellt werden. Das Departement fügt bei, dass diese allgemein befolgte Praxis durch Rücksichten der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt werde und niemals Anstoss erregt habe oder als eine Verletzung des Telegraphengeheimnisses betrachtet worden sei.
Demgemäss wirft das Departement des Auswärtigen die Frage auf, ob es nicht angezeigt sei, diese Praxis auch in der Schweiz einzuführen, und es spricht sich im Hinblick auf die Vorteile, welche die Staatsregierung daraus ziehen kann, in bejahendem Sinne aus.
Anders das vom Justiz- und Polizeidepartement zum Mitbericht eingeladene Postdepartement (Telegraphische Abteilung).
Unter Berufung auf Art. 2 des Telegraphengesetzes vom 22. Juni 1877, Art. 55 des Bundesstrafrechtes und Art. 2 des internationalen Telegraphenvertrages qualifiziert es eine solche Praxis als eine gesetz- und vertragswidrige.
Das Justiz- und Polizeidepartement bemerkt, dass die Wahrung des Depeschengeheimnisses nicht nur in der schweizerischen Gesetzgebung, sondern auch in derjenigen der ändern europäischen Kulturstaaten der Verwaltung zur Pflicht gemacht ist, und dass ähnliche Vorschriften, wie sie Art. 3 des schweizerischen Gesetzes enthält, auch durch die Gesetze der ändern Staaten über die Zulässigkeit der Edition von Abschriften von Telegrammen oder von Originaldepeschen aufgestellt werden.
Die vom Dep. des Auswärtigen signalisierte Praxis ist also nicht bloss eine, wie das Postdepartement annimmt, vertragswidrige (indem sie dem Art. 2 des internationalen Telegraphenvertrages von St. Petersburg vom 10. Juli 1875 zuwiderläuft), sondern sie verstösst auch gegen die interne Gesetzgebung der die Schweiz umgebenden Staaten, wenn die Anschauungsweise des letztgenannten Departements richtig sein sollte.
Dass eine gesetz- und vertragswidrige Praxis sich widerstandslos allgemein einbürgern könnte, darf füglich bezweifelt werden. Die Tatsache, dass die vom Postdepartement kritisierte Praxis besteht, ist daher allein schon geeignet, jene Anschauungsweise als eine anfechtbare erscheinen zu lassen. Sie ist denn auch nach dem Dafürhalten des Justiz- und Polizeidepartements nicht bloss anfechtbar, sondern unrichtig. Es stellt den vom Postdepartement am Schluss seiner Erörterungen aufgestellten und als selbstverständlich bezeichneten Satz, dass der Bundesrat «in Augenblicken, wo die höchsten Interessen des Landes auf dem Spiele stehen, jederzeit in bezug auf die telegraphische Korrespondenz den Umständen entsprechende Verfügungen treffen könne», in dem Sinne an die Spitze seiner Darlegungen, dass es sagt: Um die höchsten Interessen des Landes rechtzeitig zu wahren, muss es dem Bundesrate zustehen, schon in gewöhnlichen, ruhigen Zeiten, nicht erst wenn jene Interessen bedroht erscheinen oder wirklich bereits gefährdet sind, in bezug auf die telegraphische Korrespondenz das Nötige zu verfügen.
Von solcher Überlegung ausgehend, werden die übrigen europäischen Staaten es als ihr Recht erkannt und beansprucht haben, jederzeit von der telegraphischen amtlichen Korrespondenz der bei ihnen beglaubigten diplomatischen oder konsularischen Agenten Kenntnis zu nehmen. Dieses Recht ist nach dem Erachten des Justiz- und Polizeidepartements ein souveränes, über jede Diskussion erhabenes, weil es seinen Ursprung in dem obersten Staatszwecke, in der staatlichen Selbsterhaltung, in der Behauptung der Selbständigkeit und Unabhängigkeit eines Staates hat. Dagegen könne man über den Umfang seiner Ausübung verschiedener Meinung sein.
Der Bundesrat erklärt sich mit der Auffassung des Justiz- und Polizeidepartements einverstanden und beschliesst, es habe jeweilen auf Antrag des politischen Departements der Bundesrat darüber zu verfügen, ob und inwieweit ihm von der telegraphischen Korrespondenz von der Telegraphenverwaltung Kenntnis zu geben sei.
- 1
- E 1004 1/183.↩