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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 4, doc. 184
volume linkBern 1994
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
Cote d'archives | CH-BAR#E1004.1#1000/9#8485* | |
Titre du dossier | Beschlussprotokoll(-e) 10.09.-13.09.1895 (1895–1895) |
dodis.ch/42594
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 10 septembre 18951
3549. Beitritt Äthiopiens zum Weltpostverein
Procès-verbal de la séance du 10 septembre 18951
Die italienische Gesandtschaft hat unterm 22. vor. Mts.2 den Vertrag von Ucciali zwischen Italien und Äthiopien mitgeteilt unter Hinweis darauf, dass laut Art. XVII desselben der König von Äthiopien sich bei allen seinen Unterhandlungen internationaler Natur der Vermittlung der italienischen Regierung zu bedienen habe (Prot, vom 21. Nov. 1803, No 4572).3 Anderseits behauptet Menelik, er sei durch genannten Artikel XVII nicht gehalten, sondern lediglich ermächtigt, sich der Vermittlung Italiens zu bedienen.
Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, sich an den Wortlaut von Art. 24, Ziff. 2 des Weltpostvertrages vom 4. Juli 18914 zu halten, wonach die Beitrittserklärung fremder Staaten zum Weltpostverein auf diplomatischem Wege der schweizerischen Regierung und durch diese allen Vereinsstaaten zur Kenntnis zu bringen ist.
Es kann aber die Übergabe des Beitrittsgesuches Äthiopiens durch Hrn. Ilg an den Herrn Bundespräsidenten nicht als «auf diplomatischem Wege» erfolgt betrachtet werden, da Hr. Ilg nie beim Bundesrate als diplomatischer Agent akkreditiert worden ist und als Schweizerbürger nach den Regeln des Völkerrechts überhaupt nicht akkreditiert werden könnte.
Die Bundeskanzlei wird daher beauftragt, dem Hrn. Ilg den Brief des Königs Menelik, worin dieser um die Aufnahme in den Weltpostverein ersucht, mit dem Bemerken zurückzuerstatten, diese Mitteilung könne aus dem Grunde nicht entgegengenommen werden, weil sie nicht in der durch Art. 24, Ziff. 2 des Weltpostvertrages vorgeschriebenen Form erfolgt sei.5
Das Departement des Auswärtigen erhält den Auftrag, diesen Entscheid der italienischen Gesandtschaft und der schweizerischen Gesandtschaft in Rom mitzuteilen.6
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