Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 4, doc. 63
volume linkBern 1994
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E14#1000/39#202* | |
Old classification | CH-BAR E 14(-)1000/39 28 | |
Dossier title | Korrespondenz des Departements des Auswärtigen (Handelsabteilung) mit dem Vorort des schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins (1889–1893) |
dodis.ch/42473 La Division du Commerce au Vorort de l’Union suisse du commerce et de l’industrie1
Es ist Ihnen ohne Zweifel bekannt, dass zur Zeit eine Commission der Vereinigten Staaten von Nordamerika Europa bereist, um für die Betheiligung an der Weltausstellung in Chicago die nötigen Schritte zu thun.
Die Commission hat sich heute auf unserem Departemente eingefunden und den Wunsch ausgesprochen, es möchte die Schweiz im Hinblick auf die Freundschaft, welche beide republikanischen Staaten miteinander verbinde, sich an dem grossartigen Unternehmen in Chicago mit ihrer weltbekannten Industrie in möglichst vollständiger Weise betheiligen. Wir antworteten, dass die Gleichmässigkeit der Institutionen der beiden Staaten und die Freundschaft, die zwischen denselben bestehe, ein mächtiger Faktor sei, um an dem neuen Wettkampfe, welcher im Mai 1893 in Chicago eröffnet werde, theilzunehmen. Das Unterzeichnete Departement habe denn auch nicht ermangelt, sofort, nachdem die Einladung zur Betheiligung eingelangt sei, dem schweizerischen Handel und der Industrie durch das Organ des Vorortes Kenntnis zu geben. Es sei indessen überall die Einladung ziemlich kühl aufgenommen worden, weil die zwei neuen amerikanischen Zollgesetze, bekannt unter dem Namen Mac Kinley Bills, nicht geeignet seien, den Handel und Verkehr mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika zu fördern, dass sie vielmehr demselben wesentliche Schranken entgegensetzen. Eine abschliessende Meinung hinsichtlich der Frage der Betheiligung bestehe indessen noch nicht, und es werden die Bemühungen fortgesetzt, die Vertreter der Industrie und des Handels, wenn immer möglich, zu einer Betheiligung zu bewegen. Sobald von einer Anzahl Industrieller und Kaufleute eine entsprechende Zusage erfolgt sei, werde der Bundesrath nicht ermangeln, den eidgenössischen gesetzgebenden Räthen die nötigen Vorlagen zur Organisation der Betheiligung zu machen2; immerhin aber müssen genügende Garantien seitens der Ausstellungsbehörde geboten werden, dass unserer allfälligen Betheiligung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, und dass die Schweiz in der Jury zur Wahrung ihrer Interessen in gehöriger Weise vertreten sei. Wenn in der einen oder ändern Richtung nicht befriedigende Zusicherungen gegeben werden, so würden alle Bemühungen fruchtlos bleiben. Wir fügten bei, dass in der Schweiz allgemein die Ansicht walte, dass diese grossen Weltausstellungen, die den sich betheiligenden Staaten und Ausstellern sehr wesentliche Auslagen verursachen, zu rasch aufeinander folgen, und dass in der Regel die Vortheile derselben nicht derart seien, dass die Betheiligung als lohnend erachtet werden könnte. Es sei dies ein Grund mehr, aus welchem verlangt werden müsse, dass in den beiden angegebenen Richtungen genügende Garantien geboten werden.3
Der Commission haben wir ein Einführungsschreiben für den Vorort übergeben, und es wird sich dieselbe am nächsten Dienstag bei Ihnen einfinden.
- 1
- Lettre (Copie): E 14/30.↩
- 2
- Cf. Message du Conseil fédéral à l’Assemblée fédérale concernant des demandes de subventions en faveur de la participation horlogère et de l’exposition des intérêts féminins à l’Exposition universelle de Chicago en 1893 du 17 juin 1892 (FF 1892, III, pp. 1054–1062.↩
- 3
- Voir aussi RG 1893 (FF 1894, II, pp. 378-388).↩