Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. WIRTSCHAFTS-, HANDELS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
1. Bilaterale Verhandlungen
1.3. Die Verhandlungen mit Italien
1.3.1. Die Handelsverträge
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 3, doc. 362
volume linkBern 1986
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#7564* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 17.02.-20.02.1888 (1888–1888) |
dodis.ch/42341 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 17. Februar 18881 715. Handelsvertrag mit Italien
Seit dem Abschluss der am 30. Dez. erfolgten zweimonatlichen Verlängerung der italienischen Handelsverträge mit der Schweiz2, Frankreich & Spanien hat sich nach dem Berichte des Departements die Situation nicht wesentlich verändert. Dieselbe gleicht hinsichtlich unserer eigenen Vertragsangelegenheit fast genau derjenigen um Mitte Dezember, vor der Abreise der Schweiz. Delegirten nach Rom: einerseits dieselbe Ungewissheit über die Gestaltung des Verhältnisses zwischen Italien & Frankreich, auf welches sich unsere bisherige Ausfuhr von Maschinen, Seiden- & Baumwollenwaaren stüzt; anderseits eine nur wenig günstigere Haltung der italienischen Regierung gegenüber den Schweiz. Hauptforderungen. Diese zielen im Wesentlichen gemäss den vom Bundesrat aufgestellten Prinzipien auf Erhaltung des status quo.3 In dieser Hinsicht sind nun nach den neuesten Meldungen des Hrn. Bavier gewissermassen günstige Dispositionen des Ministerpräsidenten Crispi zu konstatiren, welche hoffen lassen, vor Ende des Monats wenigstens zu einem Provisorium zu gelangen. Lezterer offerirt laut Note an Hrn. Bavier4 einen Käsezoll von 10 Fr. statt dem jezt gültigen Schweiz.-italienischen Konventionalzoll von 8 Fr. (neuer ital.-Österreich. Vertragszoll 12 Fr., ital. Generalzoll 25 Fr.) und stellt ausserdem eine leichte Konzession für Stikereien in Aussicht. Derselbe verweigert hingegen mit Rüksicht auf Frankreich die Bindung der jezigen Konventionalzölle für Seide- & Baumwollenwaaren. Was die Maschinen betrifft, so werden dieselben in der Note mit Stillschweigen übergangen, welcher Umstand vielleicht eine günstige Auslegung zulässt.
Was die Seidenwaaren anbelangt, so macht sich nun allerdings die Erwägung geltend, dass dieser Artikel in aller erster Linie Frankreich interessirt, und dass mit Sicherheit darauf gerechnet werden kann, dass dieses Land auf keinen Fall einen Vertrag mit Italien schliessen wird, ohne die Interessen der Seidenindustrie zu wahren. Die Schweiz darf also hinsichtlich dieses Artikels auf die Meistbegünstigungsklausel abstellen, in der Überzeugung, dass eine Verständigung zwischen beiden Ländern nicht lange ausbleiben kann.
Was hingegen die im jezigen französ.-italienischen Vertrag ebenfalls gebundenen Baumwollgewebe & Maschinen anbelangt, so kann nach dem Erachten des Departements keineswegs auf ein entschiedenes Eintreten Frankreichs gerechnet werden; für dieses Land haben dieselben nur sekundäre Bedeutung, wogegen sie im Vordergründe der Schweiz. Interessen stehen und es sich demnach empfiehlt, mit Bezug auf dieselben selbständig zu handeln. Die Schweiz. Interessenten verlangen dringend, dass an der Bindung der jezigen Zölle im neuen Vertrag festgehalten werde5.
Es scheint dem Departement geboten, an den herwärtigen Hauptforderungen für Maschinen, Baumwollgewebe & Stikereien unter allen Umständen und selbst auf die Gefahr des gänzlichen Abbruchs der Unterhandlungen festzuhalten, dagegen aber, um Italien von der ändern Seite entgegenzukommen und eine Verständigung nach Möglichkeit zu erleichtern, auf Seidenwaaren zu verzichten und den offerirten, nach dem übereinstimmenden Urteil der Fachleute erträglichen Käsezoll von 10 Fr. anzunehmen.
Sollte die ital. Regierung dennoch ablehnen, so würden, wie angedeutet, die Unterhandlungen abgebrochen. Voraussichtlich zöge dies noch keinen Tarifkrieg nach sich, sondern beide Parteien würden sich gegenseitig stillschweigend auf Zusehen hin auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation behandeln, so dass uns alsdann der immer noch erträgliche Österreich.-ital. Käsezoll von 12 Fr. zu Gute käme. Wenn aber wider alles Erwarten und entgegen wiederholten bündigen Erklärungen des Ministerpräsidenten Crispi, dass er niemals einen Tarifkrieg mit der Schweiz führen würde, der ital. Generalzoll von 25 Fr. für Käse in Kraft gesezt werden sollte, so wäre es Schweiz.seits auf Grund des neuen Zolltarifgesezes6 möglich, auf eine Reihe von wichtigen italienischen Importartikeln, wie Wein & Trauben, Reis & Teigwaaren, Geflügel, Eier etc. wirksame Repressalien auszuüben.
Nach gewalteter Beratung wird beschlossen, das Departement des Auswärtigen sei ermächtigt, Hrn. Bavier successive Instruktionen zu erteilen: dass an den schweizerischen Hauptforderungen für Maschinen, Baumwollgeweben & Stikereien unter allen Umständen und selbst auf die Gefahr des gänzlichen Abbruchs der Unterhandlungen festzuhalten, dagegen aber auf Seidenwaaren zu verzichten und der offerirte Käsezoll von 10 Fr. anzunehmen sei. Sollte die ital. Regierung dennoch ablehnen, so seien die Unterhandlungen abzubrechen.
- 1
- E 1004 1/152.↩
- 2
- AS 1889, 10, S. 438 f.↩
- 3
- Vgl. Nr. 354, Anm. 1.↩
- 5
- Vgl. die Eingabe des Vereins schweizerischer Maschinen-Industrieller an das Handels- und Landwirtschaftsdepartement vom 31. 5.1887 (E 13 (B)/216).↩
- 6
- Vgl. das Bundesgesetz betreffend einen neuen schweizerischen Zolltarif. (Vom 26. Juni 1884.) (AS 7, 1883–1884, S. 549–581) und das Bundesgesetz betreffend Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 26. Juni 1884. (Vom 17. Dezember 1887.) (AS 10, 1889, S. 561–576).↩
Tags