Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. WIRTSCHAFTS-, HANDELS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
1. Bilaterale Verhandlungen
1.4. Die Verhandlungen mit Österreich-Ungarn
1.4.1. Der Handelsvertrag
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 3, doc. 311
volume linkBern 1986
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| Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
| Cote d'archives | CH-BAR#E1004.1#1000/9#7443* | |
| Titre du dossier | Beschlussprotokoll(-e) 18.01.-20.01.1887 (1887–1887) |
dodis.ch/42290
Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 18. Januar 18871
284. Handelsvertrag mit Österreich-Ungarn
Zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn besteht ein Handelsvertrtag2,welcher vom 14. Juli 1868 datirt, jederzeit auf 1 Jahr kündbar ist und im wesentlichen auf der Meistbegünstigung beruht, mit Ausnahme des wichtigen Grenz- und Veredlungsverkehrs, für welchen darin besondere Begünstigungen vereinbart sind. Kraft der Meistbegünstigungsklausel participirt die Schweiz an den Vorteilen des umfassenden, österreichisch-italienischen Konventionaltarifs, in welche für einige bedeutende schweizerische Exportartikel, wie Käse, Seidengewebe, Papier, etc. erhebliche Tarifermässigungen stipulirt sind.
Dieser Tarif, resp. der bezügliche Vertrag, ist nun auf 1. Januar 88 gekündet worden und die Erneuerung der alten Begünstigungen ist zum mindesten ungewiss, wenn nicht unwahrscheinlich, da weder in Italien noch in Österreich Neigung zum Abschluss neuer Tarifverträge mit Zollreduktionen vorhanden ist. Die Vorteile des österreichisch-italienischen Tarifs, die nicht wenig dazu beitrugen, dass der Schweiz.österr. Handelsvertrag bis jezt hierseits als relativ vorteilhaft betrachtet wurde, drohen demnach in nächster Zeit zu verschwinden.
Ausserdem ist Österreich, gleich wie Italien, mit einer abermaligen Erhöhung seines Zolltarifs beschäftigt3, der schon im Jahre 1882 bedeutende Verschärfungen erlitten hatte. Für verschiedene schweizerische Exportartikel sind wieder beträchtlich erhöhte Zölle in Aussicht genommen. Das Handelsdepartement hatte sich dadurch schon im Vorjahre veranlasst gesehen, die Eventualität einer Kündung des Vertrages mit Österreich, dessen Wert nach dem Gesagten eine grosse Einbusse zu erleiden droht, näher ins Auge zu fassen und vorderhand eine eingehende Berichterstattung des schweizerischen Handels- und Industrievereins4, sowie des schweizerischen Gewerbevereins5 über die Schweiz.-österr. Handelsbeziehungen zu veranlassen, sowie die verfügbaren statistischen Nachweise über den Waarenverkehr mit Österreich6 in passender Form zusammenzustellen. Diese bereits gedrukten, aber, mit Ausnahme der Statistik, noch nicht veröffentlichten Elaborate legt das Departement vor.
Lezteres hat ferner im November vor. J. ein ebenfalls vorgelegtes Gutachten7 der schweizerischen Gesantschaft in Wien eingeholt. Die Gesantschaft teilt darin auf Grund ihrer Beobachtungen und ihrer Auffassung der Sachlage die Ansicht des Departements, dass es kaum zwekdienlich wäre, die Kündung, resp. Revision des Vertrages mit Österreich heute schon vorzunehmen; dieselbe hält es vielmehr in jeder Hinsicht für angezeigt, die definitive Festsezung des neuen österreichischen Zolltarifs und ferner den Beginn oder selbst das Ende der demnächst zu eröffnenden Unterhandlungen Österreichs mit Italien8 und mit Deutschland abzuwarten. Es ist anzunehmen, dass Österreich nach erfolgter Abklärung und Neugestaltung seiner Vertragsverhältnisse mit genannten Mächten auch eher im Falle sein werde, den speziellen Forderungen der Schweiz Rüksicht zu tragen. Ferner läge eine gewisse Gefahr darin, mit der österreichischen Regierung zu unterhandlen und ihr zu diesem Zweke die schweizerischen Tarifbegehren namhaft zu machen, ehe der neue österreichische Zolltarif endgültig festgesezt ist.
Durch diese Erwägungen sieht sich das Departement in seiner Ansicht bestärkt, dass ein aktives Vorgehen der Schweiz gegenüber Österreich zur Zeit nicht zwekmässig wäre, und es wird demgemäss beschlossen, es sei in der Angelegenheit des Handelsvertrages mit Österreich-Ungarn vorderhand eine zuwartende Haltung zu beobachten.9
- 1
- E 1004 1/148.↩
- 2
- AS 1866-1869, IX, S. 576-594.↩
- 3
- Vgl. den österreichischen Zolltarifentwurf von 1885 (E 2200 Wien 1/100) und die Zolltarif - revision des österreichischen Herrenhauses (E 2200 Wien 1/105).↩
- 4
- Vgl. den Bericht des Vororts des Schweiz. Handels- & Industrie-Vereins über die Wirkungen des Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn vom Jahre 1868. Vom 8.2./30.3.1886 (E 13 (B)/236).↩
- 5
- Vgl. den Bericht des Leitenden Ausschusses des Schweiz. Gewerbevereins an das Schweizerische Handelsdepartement betreffend den Handelsvertrag der Schweiz mit Österreich-Ungarn. Vom 24. September 1886 (E 13 (B)/236).↩
- 6
- E 13 (B)/236.↩
- 7
- Vgl. das Gutachten des schweizerischen Gesandten in Wien über die Opportunität der Kündigung des zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn unterm 14. Juli 1868 abgeschlossenen Handelsvertrages, vom 16.12.1886 (E 13 (B)/236). Vgl. auchNr. 292sowiedasProtokoll der VII. Sitzung der Schweiz. Handelsvertragskommission vom 23.1.1886 (E 2200 Wien 1/100).↩
- 8
- Vgl. den Text des Handelsvertrages zwischen Italien und Österreich-Ungarn vom 7.12.1887 (E 2200 Wien 1/105).↩


