dodis.ch/42247
Kreisschreiben des Bundesrats an die Kantone
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Confidentiell
Bern, 26. August 1884
Dem Vernehmen nach hat sich eine gewisse Anzahl von Anarchisten in der Schweiz eingefunden, welche infolge der gegen sie ergriffenen Polizeimassregeln aus Österreich und Deutschland ausgewiesen sind.
Es ist Ihnen bekannt, dass die Mörder, deren Taten im vergangenen Jahre und in den ersten Monaten dieses Jahres Strassburg, Stuttgart und Wien in Schreken und Bestürzung versezten, Anarchisten waren, und dass ihre Zeitungsorgane für die ganze Anarchistengruppe die Solidarität mit jenen Verbrechen in Anspruch nahmen, obgleich dieselben alles und jedes politischen Charakters entbehren.
Die öffentliche Sicherheit sowie die Wahrnehmung unserer internationalen Obliegenheiten legen deshalb den Schweizerbehör den die Pflicht auf, das Tun und Treiben dieser Individuen aufmerksam zu beobachten.
Obschon es nun vor allem /aus/in der Aufgabe der kantonalen Behöden liegt, diese Aufsicht auszuüben, da die Polizeigewalt den Kantonen unmittelbar zusteht und die Handlungen, gegen welche wir uns hauptsächlich vorzusehen haben, in die Kategorie der gemeinen, in den kantonalen Strafgesezen mit Strafen belegten und von den kantonalen Gerichten zu beurteilenden Verbrechen gehören, so kann doch auch die Bundesbehörde, unter gegebenen Umständen, in den Fall kommen, diesfalls Massregeln zu treffen, die in ihrer Kompetenz liegen, was sie bereits durch ihren Beschluss vom 22. März 18842 getan hat.
Indem wir Ihnen hiermit anempfehlen, in Betreff der Anarchisten von Ihnen aus alle diejenigen Vorkehrungen zu ergreifen, welche die öffentliche Sicherheit erfordert, ersuchen wir Sie zugleich, uns genau von allen Vorkommnissen Kenntnis zu geben, welche in dieser Beziehung für uns von Interesse sein können, und ganz besonders uns über die Anwesenheit und das Gebahren fremder Anarchisten in der Schweiz stets auf dem Laufenden zu erhalten.
Unserer Seits werden wir nicht ermangeln, Ihnen alle sachbezüglichen Aufschlüsse zu erteilen, welche Ihnen dienlich sein können.