Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
I. KIRCHENPOLITIK
1. Der Kulturkampf
1.4. Die Beilegung des Kulturkampfes
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 3, doc. 267
volume linkBern 1986
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E22#1000/134#1647* | |
Old classification | CH-BAR E 22(-)1000/134 322 | |
Dossier title | Übereinkommen mit dem Heiligen Stuhl betr. die kirchlichen Verhältnisse im Kt. Tessin und im Bistum Basel (1883–1885) | |
File reference archive | 4.06.3.2 |
dodis.ch/42246
Die Verhandlungen unserer Delegirten mit dem päpstlichen Bevollmächtigten sind für einige Tage unterbrochen worden. Die zwischen denselben bis anhin vereinbarten Punkte sind bereits in diejenige Vertragsform gebracht, welche Sie in den Beilagen verzeichnet finden und es entsprechen diese Entwürfe genau den Instruktionen, welche der Bundesrath ertheilt hat.2 Es würde somit der Unterzeichnung unsererseits nichts entgegenstehen, wenn nicht von der ändern Seite noch Schwierigkeiten bestünden. Der päpstliche Delegirte erklärt nämlich den Vertrag nur annehmen zu können, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Tessin es wird verlangt, dass an entsprechender Stelle (nach Art. 4) die Bestimmung aufgenommen werde: der Kanton Tessin hat dafür zu sorgen, dass alle Schwierigkeiten gehoben werden, welche sich der freien Ausübung der Jurisdiction des Administrators entgegenstellen.
2. Diöcese Basel. Hier werden nachstehende Begehren gestellt:
a) Im Ingress sind die Kantone, für welche der Vertrag abgeschlossen wird nicht namentlich aufzuführen.
b) Nach Art. 2 ist eine Bestimmung aufzunehmen, wie sie für den Tessinervertrag verlangt wird.
c) In Art. 3 ist eine Redaktion zu wählen aus welcher hervorgeht, dass das Domcapitel im alten Bestand wieder hergestellt werden muss.
Als Hindernisse der freien Ausübung der Jurisdiction im Tessin und der Diöcese Basel sind allgemein die den canonischen Vorschriften entgegenstehenden weltlichen Gesetze bezeichnet werden, unter denen die auf die periodische Wahl der Geistlichen bezüglichen in erster Linie stehen. Daneben wurden in der Discussion auch andere Gesetze der Kantone und der Eidgenossenschaft als unverträglich mit der bischöfl. Verwaltung dargestellt.
Für das Begehren, dass die Kantone nicht namentlich aufgeführt werden, wurde angeführt, dass sich aus dem Protocoll die Stellung von Bern deutlich genug ergebe & es daher überflüssig sei auch im Eingang anzuzeigen, dass dieser Kanton im Vertrage nicht begriffen sei.
Die Bildung des Domkapitels kann nach den Verhandlungen der Diözesankonferenz nur in der Weise von den Kantonen übernommen werden, wie es der Entwurf thut. Dieselben können ein Domcapitel errichten (constituer) aber dasselbe nicht wiederherstellen. Die Wiederherstellung des Domkapitels wie es im Jahr 1828 vertraglich normirt worden ist, setzt auch die Wiederherstellung des seither von dem Kanton Solothurn aufgehobenen Collegiatstiftes S1. Urs & Victor, also eine Anordnung voraus, deren Vollziehung geradezu als unmöglich erscheint.
Obschon von Seite der Delegirten dem Herrn Ferrata die bestimmte Erklärung abgegeben wurde, dass keiner seiner Vorschläge angenommen werden könne, beharrte er gleichwohl darauf und stellte das Ansuchen, dass dieselben auch dem Bundesrathe unterstellt werden möchten und ihm überdiess die nöthige Zeit zur Einholung neuer Vollmachten gegeben werde.3
Das Departement stellt den Antrag:
Es sei auf die von Herrn Ferrata zu den beiliegenden Verträgen vorgeschlagenen Änderungen und Zusätze nicht einzutreten und die hierseitigen Delegirten in diesem Sinne zu verständigen.4
Tags