dodis.ch/42237 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 15. Januar 1884
1 246. Internationale Konvention zum Schuze des gewerbl. Eigentums
Handels- und Landwirtschaftsdepartement. Antrag vom 15. Januar 1884
Die eidgen. Räte haben unterm 21. vor. Mts. die internationale Konvention zum Schuze des gewerbl. Eigentums2 , welche am 20. März zwischen der Schweiz, Belgien, Brasilien, Frankreich, Guatemala, Italien, den Niederlanden, Portugal, Salvador, Serbien und Spanien unter Ratifikationsvorbehalt abgeschlossen worden ist, genehmigt (zu vergl. Prot, vom 30. Oktober vor. Js.3), immerhin mit dem ausdrüklichen Vorbehalt, dass durch den Beitritt der Schweiz zur Konvention, speziell zu den Art. 11 und 12 derselben, den verfassungsmässigen Kompetenzen des Bundes keinerlei Eintrag geschehen soll, wie diess bereits an den Konferenzen von 1880 und 1883 durch die schweizerischen Repräsentanten erklärt worden ist. Der Bundesrat ist beauftragt, diesen Vorbehalt anlässlich des Austausches der Ratifikationen ausdrüklich zu erneuern.
Nach Antrag des Handels- und Landwirtschaftsdepartement wird beschlossen:
1. Es sei die schweizerische Gesantschaft in Paris zu beauftragen, der französischen Regierung von der erfolgten Ratifikation Mitteilung zu machen, und ihr in Erinnerung zu bringen, dass, gemäss den von den schweizer. Bevollmächtigten im Verlaufe der Konferenzen von 1880 und 1883 abgegebenen und in den gedrukten Sizungsprotokollen4 enthaltenen Erklärungen, die Schweiz. Eidgenossenschaft nur dann in der Lage sein werde, auf ihrem Gebiete die Erfindungen, Modelle und gewerblichen Zeichnungen zu schüzen, wenn sie selbst eine sachbezügliche Gesezgebung besizen werde.5
2. Auftrag an die Bundeskanzlei, das herwärtige Vertragsexemplar für den Austausch der Ratifikationen auszufertigen und es unmittelbar der Gesantschaft zuzusenden.
3. Niederlegung des herwärtigen Originals im Archiv.