dodis.ch/42199
Die Bundeskanzlei an den Präsidenten des Schweizerischen Handels- und Industrievereins,
C. Cramer-Frey 1
Der Schweiz. Bundesrat hat nicht ermangelt, sich mit dem Inhalt Ihres Geschäzten vom 4. dies.2, betr. Schädigung Schweiz. Angehöriger in Alexandrien, zu beschäftigen, und wir beehren uns, Ihnen im Aufträge desselben nachfolgende Aufschlüsse zu erteilen.
Es mag zugegeben werden, dass es wünschenswert wäre, wenn die Geltendmachung aller daherigen Reklamationen in Eine Hand gelegt werden könnte: dem stehen aber die Verhältnisse entgegen, wie sie sich tatsächlich im Oriente gemacht haben.
Hiernach haben sich unsere Landesangehörigen, in Ermangelung eines Schweiz. Repräsentanten, seit Jahren nach freier Wahl unter den Schuz einer fremden Grossmacht begeben; in Alexandrien speziell scheint sich der grösste Teil derselben unter französischen Schuz gestellt zu haben.
Es liegt nun in der Natur der Sache, dass jeder Geschädigte sich behufs Geltendmachung seiner Interessen der Vermittlung derjenigen Macht zu bedienen haben wird, unter deren Schuz er sich s. Z. aus freien Stüken begeben hat.
Dass auch diejenigen Schweizer, welche unter französischem Schuze standen, sich dort des bestem Willens zu versehen haben werden, scheint uns aus dem Berichte des Präsidenten des Schweiz-Hülfsvereins klar hervorzugehen. Alle Zuschriften desselben an den Bundesrat sind des Lobes voll über die uneigenüzige und werktätige Hülfe, welche der franz. Generalkonsul in Alexandrien seinen Schuzbefohlenen Schweiz. Nationalität habe angedeihen lassen.
Es ist nicht zu bezweifeln, dass auch deren Schadenersazbegehren einer ebenso freundlichen Verwendung begegnen werden.
Was nun die Art und Weise des Vorgehens in diesen Entschädigungsfragen betrifft, so dürfte die Note der Schweiz. Gesantschaft in Berlin, die wir in Abschrift beilegen3, hierüber das wünschenswerthe Licht verbreiten.
Der Bundesrat hat sich jedenfalls darauf zu beschränken, die Reklamationen der geschädigten Schweizer der betreffenden Schuzmacht zuzuleiten, in der Meinung dass dieselben in der gleichen Weise, wie diejenigen der Angehörigen jener Schuzmacht & der Schuzbefohlenen anderer Nationalität zu behandeln & zu erledigen seien, wie er dies bereits auch mit den bei ihm direkt anhängig gemachten Reklamationen der Schweizer Zuppinger, Surbeck & Hübner gemacht hat.4 Ein unzeitiges Drängen möchte eher schädlich als nüzlich sein.
Gerne will sich dabei der Bundesrat der vom Vorort d. Schweiz. Handels- und Industrievereins in so entgegenkommender Weise offrirten Mithülfe bedienen und lässt denselben daher freundlichst ersuchen, in angedeuteter Weise Vorgehen, sich gewissermassen als Centralstelle für die Reclamanten organisiren und dem Bundesrate die einzelnen Reklamationen mit den gehörig beglaubigten Belegstüken versehen, zur Weiterbeförderung an die betreffenden Schuzmächte übermitteln zu wollen.5