Der Schweiz. Bundesrath beehrt sich, Ew. Excellenz von dem Ergebniss der Verhandlungen Kenntniss zu geben, welche im Laufe dieses Jahres zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Erstelung der Monte-Cenere Linie stattgefunden haben.
Diese Verhandlungen hatten ihren Ausgangspunkt in der Bestimmung des Art. 3 des Vertrages vom 12. März 18782 betreffend den Bau der Gotthardbahn, wo gesagt ist, dass der Bau u. A. auch der Linie Giubiasco-Lugano (Monte-Cenere) verschoben werde bis nach Inbetriebsezung der Hauptlinie Immensee-Pino, dass es aber nichtsdestoweniger der Gotthard-Gesellschaft gestattet sein solle, denselben schon vorher in Angriff zu nehmen, wenn sie dem Schweiz. Bundesrath einen Finanzausweis leiste, welcher die für die Hauptlinie bestimmten Hülfsmittel aber unberührt lassen müsse.
Wie Ew. Excellenz bekannt sein wird, hat der Schweiz. Bundesrath jederzeit darauf aufmerksam gemacht, dass es wünschbar wäre, wenn die Erstellung der Monte-Cenere Bahn nicht zu lange aufgeschoben werden müsste, und es ist dann schon Anfangs dieses Jahres zwischen demselben und der italienischen Regierung in dieser Richtung verhandelt und am 8. März ein Präliminarvertrag3 abgeschlossen worden, durch den beide Regierungen sich zur möglichsten Förderung dieser Angelegenheit verbindlich machten.
Nachdem seither das italienische Parlament den Staatsvertrag vom 12. März 1878 genehmigt und gleichzeitig für den Bau des Monte-Cenere eine separate Unterstüzung von 3 Millionen Franken zugesichert hat, sind unter Bezugnahme hierauf und auf die von der Schweiz. Bundesversammlung und dem Grossen Rath des Kantons Tessin der Cenere Linie ebenfalls zugesicherten weitern 3 Millionen die Verhandlungen neu aufgenommen worden und es haben dieselben am 16. d. Mts. zu demjenigen Vertrage4 geführt, den der Schweiz. Bundesrath Ew. Excellenz zu gef. Mittheilung an die deutsche Reichsregierung in einigen Exemplaren zu übermitteln sich beeilt.