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Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 3, Dok. 122
volume linkBern 1986
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
Signatur | CH-BAR#E1004.1#1000/9#6376* | |
Dossiertitel | Beschlussprotokoll(-e) 11.01.-14.01.1878 (1878–1878) |
dodis.ch/42101 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 11. Januar 18781 167. Grenzbefestigungen
Im Verfolg der vom schweizerischen Gesandten in Paris nach Auftrag vom 30. October 18772 dem französ. Minister des Äussern gemachten Mittheilung über die Anschaungen und Wünsche des Bundesrathes in betreff der längs der Schweiz, -französ. Grenze ausgeführten und angeordneten Festungswerke hat der französ. Botschafter dem Hrn. Bundespräsidenten in besonders anbegehrter Audienz aus Auftrag des jezigen Ministers des Äussern Hrn. Waddington wesentlich folgende Eröffnungen gemacht:
Die Fortifikationen an der französ.-Schweiz. Grenze seien ein Theil der allgemeinen durchgreifenden Grenzbefestigung, welche von Seite der französ. Regierung in Aussicht genommen und im Werke sei. Einzelne jener Fortifikationen seien bereits errichtet; ob an der französ.-schweiz. Grenze noch weitere solche ausgeführt und wo sie eventuell placirt werden sollen, hierüber sei noch nichts beschlossen. Was die Distanz von der Grenze betreffe, so sei Schweiz, seits besonders hervorgehoben worden, dass die Fortifikationen gegen die Schweiz hin ganz ausnahmsweise nahe an die Grenze gerükt seien. Diese Behauptung widerspreche den Thatsache. Von den 5 Forts, welche Frankreich in der Nähe des Schweiz. Territoriums besize, stünden 3 sieben Kilometer und 2 vier Kilometer von der Grenze. An der französ.-belgischen Grenze habe Frankreich das Fort Rocroi, 3 Kilom. und die Forts von Condé, Givet und Longwy 4 Kilom. von der Grenze; gegenüber Deutschland das Fort du Ballon de servance 4 K. M. von der Grenze; gegenüber Italien die Linie von Goudron (Briançon) 3l/2 K.M. von der Grenze.
Die ital. Regierung sei ihrerseits mit Fortifikationen der Grenze noch viel näher gerükt; sie habe im J. 1876 die Errichtung des Forts von St. Dalmas, im Thal der Roya, begonnen, 2. K. M. von der französ. Grenze und in demselben Jahre zwei Werke auf dem Mont Cenis erstellt, das eine an der Côte Droset, das andere bei der Grande Croix, weniger als 4 K. M. von der französ. Grenze. Dies bezüglich des Thatsächlichen.
Was nun den Zwek und die Bedeutung der hierseits hervorgehobenen und zur Sprache gebrachten Fortifikationen betreffe, so bedürfe es keiner besondern Versicherung, dass Frankreich nicht von ferne daran denke, die Sicherheit der Schweiz zu bedrohen oder deren Neutralitätsstellung und Pflichten und Rechten irgendwie zu nahe zu treten. Seine Massregeln seien durchaus defensiver Natur und erstreken sich über alle Theile seiner Grenze in gleicher Weise. Eine offenbare Lüke in dem Ringe seiner Grenzsicherung zu lassen, wäre für Frankreich misslich und für die Schweiz selbst nach Ansicht der französ. Regierung eher schädlich und gefährlich als nüzlich. Es hiesse dies die Aufmerksamkeit eines Feindes gerade auf diese schwächere Seite lenken und die Versuchung hervorrufen oder bestärken, diese schwache Seite gegebenen Falles zum Angriffspunkte auszuersehen. Je stärker und geschlossener Frankreichs Grenze sei, desto sicherer könne die Schweiz sein, dass der Gedanke, ihren neutralen Boden zum Einbruch in das benachbarte Land zu benuzen, von vornherein fern bleibe. Die französ. Regierung wisse wohl, dass die Schweiz vom besten Willen beseelt sei, ihre Neutralität selbst gegen wen immer zu behaupten und dass sie alles daran sezen würde, es zu thun; allein Frankreich könne sich nicht von dem guten Willen und der Kraft der Schweiz in der Weise abhängig machen, dass es mit Rüksicht auf jene auf die Massregeln zur eventuellen, eigenen Vertheidigung seines Landes verzichten dürfte. Man könne allerdings sagen, dass in der Errichtung der fragl. Fortifikationslinien ein Zweifel liege an der allseitigen Beobachtung anerkannter Verträge, allein dieses Verhalten sei durchaus nichts auffallendes. Der Friede zwischen Frankreich und Deutschland sei sehr ernst gemeint, nichts destoweniger hätten beide Länder unmittelbar nach dem Abschluss des Friedens auf möglichste Befestigung ihrer gegenseitigen Grenzen Bedacht genommen.
Was die Berechtigung Frankreichs anbetreffe, zum Schuze seiner Grenzen auf seinem Boden die ihm nothwendig scheinenden Vertheidigungswerke anzulegen, so könne dieselbe ernsthaft nicht in Zweifel gezogen werden und sei auch vom Bundesrathe nicht in Frage gestellt worden. In der That müsse die französ. Regierung diese Angelegenheit als eine rein interne Angelegenheit behandeln, die keiner internationalen Behandlung unterstellt werden könne. Was besonders die Schweiz betreffe, so habe Frankreich sich vertraglich nur bezüglich eines Punktes seiner Grenze in dem Rechte der Befestigung limitirt, nämlich durch den Dappenthalvertrag bezüglich des französisch gewordenen Theiles des Dappenthals: aber gerade diese Beschränkung auf einem Punkte auf dem Wege des Vertrages beweist, dass Frankreich betr. seiner ganzen übrigen Grenze durchaus frei sei.3
Die französ. Regierung müsse auf ihrem Rechte bestehen und sich freie Hand Vorbehalten, soweit es die Interessen des Landes erfordern, von demselben Gebrauch zu machen. Sie könne aber in der Sicherung der französ. Grenze auch nichts der Schweiz und ihren Interessen Nachtheiliges erbliken und sie wünsche sehr, dass jene Massregeln Schweiz, seits durchaus nur in dem angedeuteten Sinne aufgefasst werden möchten.
Auf die Anfrage des Bundespräsidenten, ob der Bundesrath eine die Eröffnungen unseres Ministers in Paris beantwortende schriftliche Note gewärtigen dürfe, erklärte Graf Harcourt, dass er angewiesen sei, über die angeregte Frage alle wünschbaren Aufklärungen zu geben, dieselben jedoch nicht zum Gegenstand einer schriftlichen Note zu machen, wie die Angelegenheit auch Schweiz, seits nicht durch eine förmliche Note anhängig gemacht worden sei.
Bei der hienach stattgehabten weitern Erörterung der Angelegenheit wurde vom Präsidium unter Hinweisung auf den Übeln Eindruk und die Missstimmung, welche durch die rüksichtslose Annäherung der Festungswerke an die Grenze in der Bevölkerung des anstossenden Gebiets hervorgerufen worden sei, dem Wunsche erneuerten Ausdruk gegeben, dass die französ. Regierung in ihren weitern Entschliessungen diesen Umständen Rechnung tragen und dadurch der Schweiz einen neuen Beweis ihrer Sympathien und freundnachbarlichen Gesinnung geben möge, so wie vom Botschafter Zusage ertheilt, darüber gebürende Mittheilung zu machen.
Nach Entgegennahme der Berichterstattung wird Vormerkung derselben am Protokoll und abschriftliche Zustellung an den Gesandten in Paris angeordnet.
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Frankreich (Andere)
Französische Festungsbauten im Grenzgebiet zur Schweiz (1875–1937)