dodis.ch/42060
Der schweizerische Bundesrat an die österreichisch-ungarische Gesandtschaft in Bern
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Mit sehr verehrter Note vom 17. Junid. Js.2 ist es Seiner etc. gefällig gewesen, dem schweizerischen Bundesrath den Entwurf einer Übereinkunft mitzutheilen, welche im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens und nach den Beschlüssen der im Jahr 1874 in Wien stattgehabten internationalen Sanitarkonferenz ausgearbeitet worden ist.
Indem der Bundesrath von diesem Aktenstüke mit lebhafter Befriedigung Kenntnis nimmt, sieht er sich nichtsdestoweniger zu der Bemerkung veranlasst, dass es der Schweiz und ändern Binnenländern den Beitritt zu diesem Werke erleichtert hätte, wenn, in Festhaltung des ursprünglichen Planes, zwei gesonderte Projekte vorgelegt worden wären, wovon das eine auf die Quarantäne und die Revisionen, das andere auf die internationale Kommission sich bezogen hätte. Die Schweiz hätte alsdann dem ersten Vertrage einfach fremd bleiben können, da sie für ihre Gewässer nicht an Quarantäne denken kann und nicht in der Lage sein wird, solche mit Aussicht auf Erfolg bei sich einzurichten. Da aber, wie es scheint, dieser Theilung der Convention gewichtige Gründe entgegenstehen, so erlaubt sich der Bundesrath bezüglich der Quarantäne [und der Revisionsfrage zu bemerken, dass er dem Abkommnisse nur dann beitreten kann, wenn eine Antwort auf die Frage wegen Annahme des einen oder des ändern Systems von ihm nicht verlangt wird. Diese Frage berührt nämlich die Schweiz nicht und der Bundesrath will daher auch den Schein vermeiden, durch seine Stimmabgabe nach irgend einer Seite hin eine Pression sich erlaubt zu haben.
Was die internationale Kommission betrifft, so ist der Bundesrath, wie er schon in der Note vom 23. November 18743 sich auszusprechen die Ehre hatte, von der Zwekmässigkeit einer solchen Institution nach Massgabe des Vertragsprojektes überzeugt und er glaubt auch den der Schweiz zufallenden jährlichen Kostenbeitrag bis auf f. 2293 vertreten zu können.
Der Bundesrath wird daher unter Vorbehalt der Ratifikation durch die Bundesversammlung seinen Gesandten in Wien beauftragen, den Vertrag zu unterzeichnen, immerhin in der Meinung, dass die Beitrittserklärung der Schweiz sich wesentlich nur auf die Art. XX–XXXIII beziehe, da die Art. I–XIX auf die Schweiz keine Anwendung finden können.4