Classement thématique série 1848–1945:
I. LES RELATIONS INTERGOUVERNEMENTALES ET LA VIE DES ÉTATS
I.3. AUTRICHE-HONGRIE
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 2, doc. 430
volume linkBern 1985
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E19#1000/43#1495* | |
Old classification | CH-BAR E 19(-)1000/43 156 | |
Dossier title | Rheinkorrektion im Kt. St. Gallen (Grenze Kt. Graubünden bis Bodensee) (1869–1872) |
dodis.ch/41963 Le Ministre de Suisse à Vienne, J. J. von Tschudi, au Président de la Confédération, E. Welti1
Ich beehre mich, Ihnen beigeschlossen eine wichtige Note2 des K. u. K. Ministeriums des Äusseren in Bezug auf die Rheincorrection im Originale mitzutheilen. Sie werden aus derselben ersehen, dass das K. K. Ministerium des Inneren der Linie des oberen Durchstiches, wie sie 1865 ausgemittelt und 1872 gutgeheissen wurde, definitiv zustimmt, hingegen mit der von den Experten proponirten Reihenfolge der Arbeiten nicht einverstanden ist, sondern insbesondere Werth darauf legt, dass die neuen Brücken und Wege möglichst bald und nicht erst im fünften Baujahr ausgeführt werden. Dass endlich die K. K. Regierung wiederholt und auf das bestimmteste die ihr schon im Correspondenzwege und durch das Praeliminarübereinkommen3 unsererseits zugesicherte Gleichzeitigkeit der Eröffnung beider Durchstiche betont und von der Schweiz eine dieselbe ausser Frage stellende Erklärung baldigst wünscht.
Es ist letztere Frage der Angelpunkt, um den sich jetzt die Rheincorrectionsangelegenheit dreht. Die Bevölkerung Vorarlbergs hat ihr Misstrauen noch nicht verloren und übt auf die Regierung eine solche Pression, dass sie nur gestützt auf die bündigsten Versicherungen unserer Seite vorwärts zu gehen wagt. Die Schweiz ist durch die früheren Erklärungen und das Praeliminarübereinkommen gebunden, und wenn die K. K. Regierung nicht den gegen die Gleichzeitigkeit der Eröffnung beider Durchstiche vorgebrachten Gründen der Expertencommission Gehör schenkt, sondern auf unserem ihr gegebenen Versprechen beharrt, so bleibt uns weiter nichts übrig, als etwa unter Verwahrung wegen der aus der gleichzeitigen Eröffnung entspringenden möglichen Nachtheile und Schäden die früher gegebene Zustimmung aufrecht zu erhalten. Im Praeliminarübereinkommen ist die Gleichzeitigkeit des Beginnes und der Vollendung beider Durchstiche nichtvon dem Gutachten der Experten abhängig gemacht, sondern als festvereinbarter Vertragspunkt an die Spitze des Übereinkommens gestellt. Die K. K. Regierung hat auch auf dem Correspondenzwege wiederholt und unumwunden erklärt, dass sie nur unter der Bedingung der Gleichzeitigkeit der Eröffnung beider Durchstiche in Verhandlungen mit der Schweiz eintrete. Ich glaube daher, dass wir durchaus nicht anders können, als die von der K. K. Regierung gewünschte Erklärung bei dieser Gelegenheit nochmals zu wiederholen.