Classement thématique série 1848–1945:
III. ANARCHISME, RÉFUGIÉS POLITIQUES
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 2, doc. 425
volume linkBern 1985
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#5444* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 23.08.-27.08.1872 (1872–1872) |
dodis.ch/41958
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 23 août 18721
3989. Sergius Netschajeff oder Stephan Groydanowe, Verhaftung in Zürich.
Procès-verbal de la séance du 23 août 18721
Nach mündlichen Mittheilungen des russischen Gesandten an den Herrn Bundespräsidenten soll Sergius Netschajeff, dessen Auslieferung die russischen Behörden bereits 1870 nachgesucht hatten, wobei indessen die Identität des Verhafteten mit dem Gesuchten nicht festgestellt werden konnte (Vergl. Prot. v. з. Juni 1871, No 2195)2, sich seit einiger Zeit in Zürich aufhalten. Das eidg. Justizи. Polizei-Departement ersuchte in Folge dieser Anzeige die Justiz- u. Polizei-Direktion Zürich unterm 11. dies3, vorläufig mit aller Vorsicht ihre Aufmerksamkeit dieser Angelegenheit zuzuwenden, sofort aber zur Verhaftung des Verfolgten zu schreiten, wenn ihr noch von Seite der russischen Polizei direkt (durch einen Hrn. Konyewitsch) diejenigen Nachweise werden beigebracht werden, welche geeignet seien, sie über die Identität der Person aufzuklären.
Am 14. dies wurde sodann in Zürich ein Individuum verhaftet, das von Hrn. Konyewitsch als identisch mit Sergius Netschajeff bezeichnet und auch von dem wirklichen Statsrath von Kolyschkin, der zur Rekognoszirung des Verhafteten von Petersburg nach Zürich gekommen, als derselbe erkannt wurde, selbst aber dieses verneint und ein Stephan Groydanowe aus Belgrad (Serbien) zu sein behauptet, von wo er wegen Betheiligung an politischen Umtrieben gegen den Fürsten Michael zuerst nach Rumänien, in der Folge Belgien, Paris und endlich nach Zürich sich begeben habe.
Nach angehörtem (mündlichem) Berichte des Departements wird auf dessen Antrag in etwelcher Erweiterung beschlossen:
1. Der russischen Gesandtschaft von der stattgehabten Verhaftung und den Angaben des Verhafteten Kenntnis zu geben und sie behufs Behandlung der Frage, in wie fern die Anschuldigung gegen Netschajeff, wie vielfach behauptet werde, politischer Natur sei, um möglich beförderlichste Zustellung in beglaubigter französischer Übersezung:
1. einer Abschrift der Anklageakte der Statsanwaltschaft, welche den schwurgerichtlichen Verhandlungen zur Grundlage gedient,
2. einer Abschrift des Urtheils gegen die übrigen Angeklagten zu ersuchen.
Wenn sodann die erwähnte Anklageakte über die Betheiligung von Sergius Netschajeff an gewissen Vorgängen im Jahr 1866 keine genügenden Aufschlüsse gäbe, so müsste der Bundesrath wünschen, dass ihm auch hierüber irgend ein amtliches Aktenstük zukomme, das Art und Zwek jener Vorgänge klar darlegen würde. Überhaupt müsse der Bundesrath wünschen, nach jeder hier in Frage kommenden Richtung vollständige Klarheit zu erhalten;
2. Der Regierung von Zürich unter Hinweisung auf die Verhandlungen des Departements mit der dortigen Polizei-Direktion und auf die zur Rechtfertigung der vorläufigen Verhaftung des angeblichen Stephan Groydanowe der Direktion übersandte Abschrift des Verhaftsbefehls gegen Sergius Netschajeff mitzutheilen, dass und in welchem Sinne von der russischen Regierung genauere Angaben und Nachweisungen verlangt worden seien. In Gewärtigung dieser Aufschlüsse und derjenigen, welche von der serbischen Regierung erbeten werden sollen, finde sich der Bundesrath veranlasst, diesfalls vorläufig mit der Regierung von Zürich in Verbindung zu treten, damit sie vom Stande der Sache unterrichtet sei und den angeblichen Groydanowe jedenfalls in Haft behalte, bis alle Verhältnisse so aufgeklärt seien, dass mit voller Sachkenntnis ein Entscheid gefällt werden könne.
3. Das schweizerische Generalkonsulat in St. Petersburg zu ersuchen, beförderlichst ein Exemplar einer nicht russisch geschriebenen Zeitung zu übersenden, in welcher über den Verlauf der verschiedenen Abtheilungen des Prozesses Netschajeff im Juli v.J. möglichst genau berichtet und auch die Anklageakte der Statsanwaltschaft mitgetheilt worden sei; diesbezügl. Auslagen seien der B. C.4 zu verrechnen.
4. Das serbische Ministerium unter Kenntnisgabe von der Verhaftung des Stephan Groydanowe um Veranstaltung von Erhebungen zur Richtigstellung seiner Angaben und um thunlich baldige Mittheilung des Ergebnisses zu ersuchen.
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Political activities of foreign persons