Classement thématique série 1848–1945:
I. LES RELATIONS INTERGOUVERNEMENTALES ET LA VIE DES ÉTATS
I.8 EMPIRE OTTOMAN
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 2, Dok. 411
volume linkBern 1985
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
Signatur | CH-BAR#E1004.1#1000/9#5401* | |
Dossiertitel | Beschlussprotokoll(-e) 20.05.-21.05.1872 (1872–1872) |
dodis.ch/41944
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 20 mai 18721
2288. Vertragsunterhandlungen mit der Türkei.
Procès-verbal de la séance du 20 mai 18721
Seit der Schlussnahme vom 8. v. Mts. P. Nr. 15452 betr. die Vertragsunterhandlungen mit der türkisc/ie« Regierung sind vom Schweiz. Gesandten in Wien eingegangen:
1. mit Bericht vom 8. April Nr. 42/338 Abschrift3 einer Note des Ministers des Äussern Server Pascha an den Botschafter Khalil Pascha in Wien vom 20. März betr. die im Handels-Vertrage zwischen der Türkei und Frankreich von 1861, Art. 17, vorgesehene Gleichstellung der Schweiz mit Frankreich bezüglich des Zolltarifs und ferner Einleitungen, welche der franz. Vertreter bei der Pforte, Graf von Vogué, getroffen habe, um Namens der Schweiz, deren Interessen und Angehörige in der Türkei dem Schuze der franz. Agentschaften unterstellt seien, das Protokoll über Erwerbung von Grundeigenthum zu unterzeichnen; Herr von Tschudi hebt im Bericht hervor, dass er die in der Note dargelegte Auffassung des Schuzverhältnisses gegenüber dem Botschafter bereits von sich aus berichtigt habe.
2. mit Bericht vom 28. v. Mts. Nr. 52/3884 Abschrift des Protokolls vom 5. November 1868 über den Beitritt der österr.-ungar. Monarchie zu den Bestimmungen des türkischen Gesezes vom 7. Sepher 1284 (18. Juni 1867) betr. Erwerbung von Grundeigenthum im ottomanischen Reiche durch Ausländer. Der Gesandte schlägt zugleich die Formel vor für den durch die Schuzstellung der Schweizer unter fremden Konsulaten bedingten und von der türkischen Regierung verlangten Zusaz und gibt Kenntnis von dem Wunsche des türkischen Botschafters, dass mittels direkten Schreibens des Bundesrathes an das Ministerium des Äussern das Verhältnis der Schweizer im Oriente zur s. g. französischen Protektion ins Klare gesezt würde.
Indem das Departement von diesen Mittheilungen Kenntnis gibt, knüpft es daran die Anregung, dass angesichts der momentanen Unmöglichkeit, einen Handelsvertrag abzuschliessen, wenigstens eine Reciprozitätserklärung ausgewirkt werden sollte, wonach die beiderseitigen Angehörigen und die in den beiden Ländern eingehenden und transitirenden Waaren auf dem Fusse der meistbegünstigten Nationen zu behandeln wären und welche Erklärung sich in der Form an die seiner Zeit mit dem Kirchenstaate ausgewechselte (A. S. IX 396)5 anschliessen könnte.
Nach Anhörung der Berichterstattung des Departements hat der Bundesrath in Genehmigung der gestellten Anträge beschlossen:
1. Den Gesandten in Wien Herrn v. Tschudi zu ermächtigen, das Protokoll betr. das türkische Eigenthumsgesez vom 18. Juni 1867 nach dem vorliegenden österr. Abschluss und mit dem im Departementsberichte bez.weise von Herrn Tschudi vorgeschlagenen Zusaz zu unterzeichnen.
2. An das türkische Ministerium über das Schuzverhältnis der Schweizer eine Note nach dem eingebrachten Entwurf zu richten.
3. Herrn von Tschudi zu beauftragen, wenn immer möglich die Ausstellung einer Reciprozitätserklärung im Sinne des Departementsberichts zu erwirken, ohne dass jedoch die Unterzeichnung des Protokolls von dieser Erklärung abhängig gemacht werde.
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